Treffer
BGH Urteil

Straffreiheitsgesetz 1954: Einstellung teils, Zurückverweisung zur Prüfung von Notlage (§ 3 StFG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/53
Datum
26.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über mehrere Revisionen in einer Strafsache wegen (bandenmäßiger) Zoll- und Steuerhinterziehung sowie unerlaubter Wareneinfuhr. Für zwei Angeklagte stellte er das Verfahren wegen Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein, ließ jedoch eine rechtskräftige Einziehung unberührt. Bei zwei weiteren Angeklagten hob er den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs auf, weil Feststellungen zur Anwendung von § 3 StFG 1954 (Handeln aus wirtschaftlicher Not) fehlten. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; teils wurde nur der Urteilstenor zur bereits bestehenden Geldstrafe berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 kann zur Einstellung des Strafverfahrens führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Ausnahmefall eingreift.

2

Bei Einstellung des Verfahrens aufgrund Straffreiheit bleibt eine rechtskräftige Einziehung von Tatmitteln oder Tatobjekten unberührt, wenn das Rechtsmittel wirksam hierauf beschränkt war.

3

Die Anwendung der Straffreiheit wegen Handelns aus wirtschaftlicher Not nach § 3 StFG 1954 setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund tragfähiger Feststellungen die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewinnt; fehlen hierzu Feststellungen, ist zurückzuverweisen.

4

Die Rückfallschärfung einer Strafnorm erfasst nach ihrem Zweck und Wortlaut nicht nur Täter, sondern kann auch Teilnehmer (insbesondere Gehilfen) treffen, sofern das Gesetz keine Einschränkung enthält.

5

Bandenmäßige Begehung der Zollhinterziehung setzt ein Zusammenwirken von mindestens drei verbundenen Personen bei der Tatausführung voraus; die Mitwirkung kann auch bei der Rückkehr bzw. Ablieferung der Schmuggelware liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 18. Juni 1953

Amtsgericht Laufen, 12. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1954

Aktenzeichen: 1 StR 655/53

In der Strafsache gegen

1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.) 9.)

wegen Bandenschmuggels u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 26. November 1954, auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, Amtsgerichtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Josef V. (Vater) und Johanna V. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Juni 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen dieser Beschwerdeführer verworfen.

2.) Das Verfahren gegen die Angeklagten Paul H. und Therese J. wird eingestellt; jedoch ist die gegen den Angeklagten H. ausgesprochene Einziehung des Personenkraftwagens Marke "Opel Kapitan", Kennzeichen █████, rechtskräftig.

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit sie durch die Einziehung entstanden sind, dem Angeklagten H., im Übrigen der Staatskasse auferlegt.

3.) Die Revisionen der Angeklagten Anna V. (Sohn), Mathias K., Alfons S., Josef V. und Sida J. werden verworfen.

Jedoch fällt die gegen den Angeklagten V. (Sohn) ausgesprochene Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, im Urteilssatz weg; die gegen ihn durch das Urteil des Amtsgerichts in Laufen vom 12. Februar 1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bleiben bestehen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

A. Die Revisionen der Angeklagten H., Therese J. und Josef V. (Vater) und Johanna V.

Diese Rechtsmittel haben unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes 1954 Erfolg.

I. Die Revisionen der Angeklagten H. und Therese J. führen zur Einstellung des Verfahrens.

Der Angeklagte H. ist wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und unerlaubter Wareneinfuhr, die Angeklagte Therese J. wegen Beihilfe zu einem solchen Vergehen zu Geldstrafe und zu Wertersatzstrafe verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen übersteigen nicht die Straffreiheitsgrenze (§ 2). Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit gegeben (§§ 2 Abs. Nr. 1a, 12). Ein Ausnahmefall gemäß § 9 Abs. 2 liegt ersichtlich nicht vor. Einer Anhörung des Angeklagten bedurfte es nicht, da ihre Tatschuld feststeht und das Verfahren durchgeführt worden ist (§ 17; BGH 2 StR 378/53 vom 9. September 1954).

Nicht betroffen von der Einstellung wird die gegen den Angeklagten H. ausgesprochene Einziehung, die rechtskräftig ist, weil seine Revision rechtswirksam auf die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft beschränkt ist. Insoweit hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (BGH Beschl. 4 StR 123/53 vom 22. September 1954).

II. Die Revisionen der Angeklagten Josef V. (Vater) und Johanna V. haben teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerdeführer rügen Widersprüche und Unklarheiten im Urteil und verfahrensrechtlich ungenügende Aufklärung des Sachverhalts, weil das Urteil an einer Stelle (S. 36) als Tatzeit die Monate Juni bis Oktober 1949, an anderer Stelle (S. 124) die Monate Juni bis Oktober 1950 annimmt. Wie aber der Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen (S. 37, 43, 100, 102, 135) zweifelsfrei ergibt, stellt das Landgericht als Tatzeit das Jahr 1950 fest; bei der Jahreszahl 1949 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Damit erledigen sich diese Rügen, und sind auch die sachlich-rechtlichen Folgerungen gegenstandslos, die die Revisionen an die Annahme knüpfen, dass als Tatzeit die Monate Juni bis Oktober 1949 festgestellt seien.

2. Zur Rüge des Angeklagten V. (Vater), dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch das Unterbleiben der Vernehmung des Richters verletzt habe, der in dem Strafverfahren Ds 162/52 des Amtsgerichts Bad Reichenhall die Hauptverhandlung vom 4. September 1952 geführt hatte, wird auf die Ausführungen unter B II 1 Bezug genommen.

3. § 338 Nr. 7 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass das „handenmäßige“ Handeln im Urteil nicht begründet worden sei, wie die Revision der Angeklagten Johanna V. meint. (vgl. RGSt 63, 184, 186). Tatsächlich begründet das Landgericht diese seine Rechtsauffassung. Sie hält auch der Nachprüfung aus den zur Revision der Angeklagten 2.) (Bl. 2a) erörterten Gründen stand, die auch für die Angeklagte Johanna V. zutreffen.

4. Unrichtig ist die Rechtsansicht der Revision des Angeklagten V. (Vater), dass die Rückfallschärfung des § 404 RAbgO i. d. F. des 2. Steuerneuordnungsgesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) nur den Täter, nicht aber den Gehilfen treffe. Dafür bietet der Wortlaut des Gesetzes, der übrigens insoweit von der alten Fassung sachlich nicht abweicht, keinen Anhalt. Dem Zweck einer Verschärfung der Strafdrohung durch das Gesetz vom 20. April 1949 widerspräche eine solche Annahme (vgl. RGSt 2, 261; 8, 317, 320; Becker, RAbgO § 369 a. F., Anm. 1).

Die weitere Rüge, es sei § 74 StGB verletzt, weil das Landgericht zu Unrecht zwei selbständige Handlungen statt einer fortgesetzten Tat angenommen hat, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

5. Hiernach waren die Revisionen der Eheleute V. zum Schuldspruch, da auch im Übrigen ihnen nachteilige Rechtsfehler insoweit in dem Urteil nicht hervortreten, unbegründet. Jedoch ist zu prüfen, ob sie aus Not gehandelt haben und deshalb das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) anzuwenden ist.

Das Landgericht stellt fest: Die Angeklagten leben in einem wirtschaftlichen Notstandsgebiet, in dem zur Tatzeit ein ungewöhnlich großer Mangel an Arbeitsplätzen herrschte. Die Zahl der Arbeitslosen war auffallend groß. Josef V. (Vater) lebte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und war selbst mehrere Jahre arbeitslos. Andererseits hält die Strafkammer nicht für erwiesen, dass er die Straftaten wegen seines Vorteils begangen hat. Über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten Johanna V. und ihre Beweggründe zur Tat sind keine besonderen Feststellungen getroffen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht die Frage der Straffreiheit nicht abschließend beurteilen. Das Straffreiheitsgesetz kann nur angewendet werden, wenn die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewonnen wird (RGSt 71, 259, 263 und die dort angef. Entsch.; BGH DRiZ 1951, 186 Nr. 46). Das Urteil war daher, soweit es die Eheleute V. betrifft, aufzuheben und zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückzuverweisen, jedoch unter Aufrechterhaltung der nach dem oben Ausgeführten einwandfreien Feststellungen zum Schuldspruch.

6. Im Strafausspruch ist unklar, ob sich die gegen V. (Vater) ausgesprochene Einziehung auf das Kraftrad Marke DKW █████ oder auf das Kraftrad Marke Triumph █████ bezieht (UA 22, 102, 175). Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit, dies zu klären. Auch die durch Wiederholung der Worte „Zoll- und Steuerhinterziehung“ im Urteilssatz auftretende sprachliche Unebenheit wird dann beseitigt werden können.

Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird für diese Angeklagten, da ihre Verurteilung aufgehoben wird, von der Rechtsgrundlage des § 23 StGB aus gegebenenfalls neu zu prüfen sein.

B. Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos. Straffreiheit kommt insoweit offensichtlich weder nach § 2 noch nach § 3 StFG 1954 in Betracht.

I. Revision der Angeklagten J.

1. Verfahrensrügen.

a) Das Landgericht hat während der Vernehmung der Mitangeklagten Frau W. deren ebenfalls mitangeklagten Ehemann Jakob W. aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, weil in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit zu sagen wäre. Nach der Rückkehr wurde Jakob W. von dem wesentlichen Inhalt der Aussage seiner Frau und des sonst inzwischen Verhandelten unterrichtet. Dieses Verfahren war zulässig (§ 247 StPO). Ob zu befürchten war, dass Frau Erna ███████ in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit sagen werde, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt nur, ob er es rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGHSt 1, 175, 177). Dafür besteht kein Anhalt. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Ob sie überhaupt beschwert wäre, falls ein Verfahrensverstoß vorläge (vgl. RGSt 62, 259), kann dahinstehen.

b) Das Landgericht hatte beschlossen, über den Geisteszustand der Frau W. ein Gutachten des Landgerichtsarztes einzuholen, und dann abgelehnt, über deren Charakter und ihre Glaubwürdigkeit ein Schriftgutachten zu erfordern, ferner, sie durch Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Beide Anträge waren nicht von der Beschwerdeführerin gestellt. Ob ihr schon dies die Befugnis nähme, die Ablehnung der Anträge zu rügen, kann auf sich beruhen (vgl. RGSt 67, 180). Jedenfalls ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht statt eines Schriftgutachtens ein psychiatrisches Gutachten eingefordert und nach dessen Erstattung übrigens in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine Anstaltsbeobachtung für entbehrlich erachtet hat (§ 244 Abs. 4 StPO).

c) Nicht beschwert ist die Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisantrages, Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie zum Bau einer Garage Darlehen aufgenommen habe; denn dass sie dazu Einnahmen aus Schmuggelfahrten verwendet habe, was sie durch die beantragte Beweiserhebung hätte widerlegen wollen, hat das Landgericht entgegen ihrer Behauptung nicht der Strafzumessung gegen sie verwertet.

2. Sachrüge.

a) Im Schuldspruch treten keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtümer hervor. Die behaupteten denkgesetzlichen Verstöße und Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat der Tatrichter nicht verletzt. Er ist von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt. Neues tatsächliches Vorbringen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters können im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

Fehl geht die Rüge, die Verurteilung der Angeklagten J. aus § 401 b RAbgO sei deswegen rechtsirrig, weil diese Vorschrift durch das neu gefasste MRG Nr. 53 aufgehoben worden sei, das nunmehr durch Art. I Abs. 2 die gesamte Ein- und Ausfuhr „in das Devisengesetz einbezogen“ habe. Abgesehen davon, dass die erwähnte Vorschrift des MRG Nr. 53 (n. F.) überhaupt keine vollständige Neuregelung der Warenein- und -ausfuhr enthält (vgl. Art. XII und MRG Nr. 161), übersieht die Revision, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin aus § 401 b RAbgO nicht auf bandenmäßiges Zuwiderhandeln gegen ein Ein- und Ausfuhrverbot (bandenmäßigen Bannbruch), sondern auf bandenmäßige Zollhinterziehung gestützt ist.

Die Voraussetzungen dafür sind in dem Urteil ausreichend festgestellt. Allerdings setzt die Annahme der bandenmäßigen Begehung der Zollhinterziehung voraus, dass wenigstens drei sich dazu verbindende Personen örtlich und zeitlich bei der Ausführung der Tat zusammenwirken (z. B. BGHSt 3, 40; RGSt HRR 1933, 457; RZBl. 1936, 376). Ob es dieses Merkmal, wie das Landgericht annimmt, schon erfüllen würde, dass die Schmuggelware bei einer von ihnen im Zollausland abgeholt, von den beiden anderen über die Zollgrenze geschafft und (nur) von ihnen der Zollbehörde nicht gestellt wird, kann dahinstehen. Das Landgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin „zumindest bei der Rückkehr bezw. bei der Ablieferung der eingeschmuggelten Zigaretten mit den Angeklagten Jakob und Erna W. zusammentraf“. Diese Feststellung trägt die Rechtsauffassung, dass die Zollhinterziehung bandenmäßig begangen ist (BGHSt 3, 40, 44).

Dass das Landgericht, was den Bandenschmuggel mit Kaffee angeht, der Beschwerdeführerin als Nichtmitglied der Bande das Merkmal der Bandenmäßigkeit nach den Urteilsgründen nicht zugerechnet und die Strafe nicht dem § 401 b Abs. 2 RAbgO, sondern dem § 396 RAbgO entnommen hat, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht. Andererseits ist der damit zwar nicht übereinstimmende, sachlich aber zutreffende Urteilssatz nicht zu beanstanden (BGHSt 6, 260 f.).

b) Auch zum Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist nach der Verkündung des Urteils § 23 StGB i. d. F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in Kraft getreten. Dieser Umstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (§ 2 StGB, § 354 a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Jedoch hat das Landgericht der Beschwerdeführerin „bedingten Straferlass“ auf Grund der §§ 26, 30 der Bay. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (BayJMBl. 1947 S. 23) versagt, weil nicht „die Gewähr künftigen Wohlverhaltens gegeben“ erscheine und „bei dem Umfang der Schmuggelunternehmung“ das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Freilich kann die Maßnahme des bedingten Straferlasses einer Anordnung nach § 23 StGB nicht schlechthin gleichgesetzt werden; grundsätzliche Unterschiede im Wesen der beiden Maßnahmen wie Abweichungen im einzelnen sind nicht zu leugnen. Immerhin begegnen sie sich in der Zielsetzung und weisen auch in der Ausgestaltung verwandte Züge auf. Im Einzelfall kann sich daher, wenn die Frage einer Maßnahme nach § 23 StGB oder nach der Bay. Bekanntmachung auftritt, trotz der Verschiedenheit im Ausgangspunkt dasselbe Ergebnis einstellen. So liegt es hier. Der Tatrichter hat die Frage, ob die von ihm ausgesprochene Strafe zu vollstrecken ist, auf Grund der Bay. Bekanntmachung vom 24. Juli 1947 nach Gründen in der Person der Angeklagten und solchen des öffentlichen Interesses erwogen und entschieden. Dass er zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn er im Wesentlichen gleiche Erwägungen statt von der erwähnten von der Rechtsgrundlage des § 23 StGB aus anzustellen hätte, erscheint nach den Gesamtumständen des Falles, insbesondere dem ungewöhnlichen Umfang des Schmuggelunternehmens und nach der Beteiligung der Angeklagten daran, ausgeschlossen. Es bedurfte daher der Aufhebung des Urteils gemäß § 354 a StPO nicht.

Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, dass die Strafkammer zu der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck insoweit durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 StGB). Ersichtlich hat es die Frage angesichts der weiteren Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis stillschweigend verneint (BGH LM § 27 b Nr. 1).

Die Revision der Angeklagten J. war daher zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten Josef V. (Sohn).

1. Verfahrensrüge:

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall vom 4. September 1952 – Ds 162/52 – ist Frau Erna W. wegen Betrugs und Unterschlagung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision beanstandet, dass das Gericht nicht durch Vernehmung des damals entscheidenden Richters als Zeugen aufgeklärt hat, ob er Frau W. auf die Möglichkeit hingewiesen hat, es könne auf Sicherungsverwahrung gegen sie erkannt werden, falls sie nochmals straffällig werde. Frau W. habe möglicherweise nur zu dem Zwecke ein Geständnis abgelegt und hierdurch andere Mitangeklagte belastet, um der Sicherungsverwahrung zu entgehen.

Der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit des Geständnisses eingehend geprüft. Er ist von der Wahrheit des Geständnisses überzeugt, besonders aus dem Grunde, weil er in der etwa dreiwöchigen Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass sie „aufrichtig bemüht war, unter das Vergangene endgültig einen Schlussstrich zu ziehen und ein neues Leben zu beginnen“. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, dass der Tatrichter seine Aufklärungspflicht verletzt hat, umso weniger, als das Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall verlesen worden ist und der Beschwerdeführer die Vernehmung des Richters nicht beantragt hat (BGH NJW 1951, 283 Nr. 22).

2. Sachrüge.

Soweit ausgeführt wird, dass für das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäßigkeit keine ausreichenden Feststellungen getroffen seien, gilt das zu der entsprechenden Revisionsrüge der Angeklagten J. Ausgeführte (B I 2 a). Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch Rechtsirrtümer nicht erkennen.

Der Strafausspruch war zu berichtigen. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 12. Februar 1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Urteilssatz nochmals ausgesprochen, statt sie entsprechend den Urteilsgründen bestehen zu lassen.

Zur Nichtanwendbarkeit des § 23 StGB wird auf die Ausführungen unter B I 2 b verwiesen.

III. Revision des Angeklagten K.

1. Die Verfahrensrügen gehen schon deswegen fehl, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die sie sich stützen. Weder ist richtig, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe für die Berechnung der Wertersatzstrafe enthält, noch dass die zollamtliche Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 29. Juli 1951 verlesen worden wäre. Vielmehr ergibt die Sitzungsniederschrift, dass sie ihm lediglich vorgehalten worden ist.

Übrigens enthält es keinen unzulässigen Eingriff der Verwaltung in die Rechtspflege und verstößt es nicht, wie die Revision meint, gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit, dass § 441 Abs. 6 RAbgO Niederschriften, die ein Finanzamt (ein Hauptzollamt oder eine Zollfahndungsstelle, RGSt 63, 81) über Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, für die Verlesbarkeit in der Hauptverhandlung (§§ 249, 255 StPO) richterlichen Niederschriften gleichstellt. Die Ermittlungstätigkeit des Finanzamts (§ 421 Abs. 1, §§ 422, 440, 441 Abs. 1, 3) ist ebensowenig wie etwa die der Polizei (§ 163 StPO) Ausübung rechtsprechender Gewalt. Die richterliche Unabhängigkeit in der Rechtsprechung wird hierdurch ebensowenig berührt.

2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Zum Schuldspruch ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar. Zum Strafausspruch gilt das zu dem Rechtsmittel der Angeklagten J. Ausgeführte (B I 2 b).

IV. Revision des Angeklagten S.

1. Verfahrensrügen.

a) Zur Rüge, es hätte der Richter als Zeuge gehört werden müssen, der Frau W. in dem erwähnten Strafverfahren am 4. September 1952 vernommen hatte, wird auf das zu der entsprechenden Beanstandung der Revision des Angeklagten V. (Sohn) Ausgeführte verwiesen (B II 1).

b) Die Behauptung, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in dem Urteil nicht widerspruchsfrei begründet habe, enthält keine Rüge eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (§§ 261, 244 Abs. 2, § 338 Nr. 7 StPO), sondern deckt sich mit der in derselben Richtung erhobenen Sachbeschwerde und wird im Zusammenhang mit dieser behandelt.

c) Die Rüge, es sei § 254 StPO und der Grundsatz von der Gewaltenteilung dadurch verletzt worden, dass das Landgericht „die auf S. 50 unter ad) des angefochtenen Urteils erwähnten zollamtlichen Vernehmungsniederschriften wie richterliche Protokolle verlesen“ habe, § 441 Abs. 6 RAbgO, der dies zulasse, sei verfassungswidrig, lässt die erforderliche Klarstellung vermissen, welche Niederschriften im einzelnen in unzulässiger Weise verlesen worden sein sollen (vgl. BGH MDR 1951, S. 371 Nr. 253). Überdies betreffen die verlesenen Niederschriften samt und sonders nicht Vernehmungen des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er beschwert sein sollte.

Dass der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit auch sachlich fehlgeht, ist unter B III 1 ausgeführt.

2. Sachrüge.

a) In dem Urteil ist ausgeführt: Die Bekundungen der Frau W., durch die das Landgericht den Angeklagten S. für überführt erachtet, fanden eine gewisse Stütze in der Aussage ihrer früheren Hausangestellten, Frau ████, die „in der fraglichen Zeit wiederholt von S. auf der Straße angehalten und gefragt wurde, ob Jakob W. zu Hause sei“, und die wahrgenommen hat, dass S. „sehr viel am Abend bei W. im Wohnzimmer war und dort stets mit Jakob W. allein verhandelt hat“.

Als Tatzeit bei dem Angeklagten S. stellt das Urteil die Zeit vom 3. November 1948 bis April 1949, als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Frau J. bei W. die Zeit vom 1. September 1949 bis zum 30. Mai 1950 fest. Mit Recht beanstandet die Revision, dass bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage der Frau J. die Bekundungen der Frau W. sollte stützen können, da sie dort zur Tatzeit nicht beschäftigt war.

Der Widerspruch ist dem Urteil aber unschädlich. Das Landgericht legt der Aussage der Frau J., die unmittelbare Wahrnehmungen über Schmuggelgeschäfte nicht gemacht hat, ersichtlich keine wesentliche Bedeutung bei. Es bemerkt ausdrücklich, dass es von seiner Schuld allein auf Grund der bestimmten Aussage der Frau W. überzeugt ist. Das Urteil beruht also nicht auf dem Mangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Aussage der Zeugin J. durch ein Versehen in der Zeitangabe auch im Übrigen ihren Beweiswert verlieren würde.

b) Dass die Tatzeit selbst (dadurch, dass einmal „Herbst 1948 bis April 1949“, ein anderes Mal „etwa vom 3. November 1948 bis April 1949“ angegeben ist) widersprüchlich festgestellt sei, kann der Revision ebensowenig zugegeben werden, wie dass die übrigen behaupteten Widersprüche bestünden.

c) Das Tatbestandsmerkmal der „bandenmäßigen“ Begehung der Zollhinterziehung ist auch bei dem Beschwerdeführer ausreichend festgestellt. Es kann hierzu auf die █████████████ zu der entsprechenden Rüge der Revision der Angeklagten ████ ██ verwiesen werden. Dass das Schmuggelunternehmen nicht mit dem bloßen Verbringen der Zigaretten durch ██ in die Wohnung, sondern erst mit der vollständigen Übernahme durch W. „beendet“ wurde, und dass zur Übernahme das Bezahlen der überbrachten Zigaretten als eine Maßnahme der Geschäftsabwicklung gehörte, liegt auf der Hand. Demnach ist auch unter diesen Gesichtspunkten die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer die Zollhinterziehung unter den Voraussetzungen des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO, bandenmäßig, begangen hat.

d) Die Rüge einer Verletzung des § 47 StGB scheitert schon an der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, dass der Beschwerdeführer die Tat als eigene gewollt und mit Tätervorsatz gehandelt hat. Die Rüge geht aber auch deswegen fehl, weil das Landgericht den Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Täterwillen gehandelt, nicht auf die von der Revision hervorgehobenen, sondern rechtsbedenkenfrei auf andere tatsächliche Feststellungen stützt, nämlich auf die Art und den Umfang der Schmuggelunternehmungen, insbesondere des Tatbeitrags des einzelnen Beteiligten, auf die häufige Wiederholung sowie auf den erstrebten und erzielten Gewinn.

e) Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, dass der Tatrichter das Gutachten des Landgerichtsarztes über den Geisteszustand der Frau W. mit als Grundlage für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit benutzt hat.

f) Auch im Übrigen enthält der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

g) Für den Strafausspruch gelten die Ausführungen unter B I 2 b.

V. Revision der Angeklagten J.

Der Antrag dieser Beschwerdeführerin, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist in dem Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden. Der Beurteilung der Rechtslage ist der erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) eingefügte Satz 2 des § 467 Abs. 2 StPO zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 2 StGB; RGSt 59, 126 f.).

Das Landgericht führt aber aus, dass trotz des Freispruchs der Angeklagten ein erheblicher Tatverdacht gegen sie bestehen bleibe. Daraus ist zu entnehmen, dass es ihr den geltend gemachten Anspruch versagt hat (vgl. BGHSt 4, 275 ff.). In der Annahme eines Tatverdachts gegen die Beschwerdeführerin ist ein Rechtsirrtum nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennbar. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Landgericht von der in sein Ermessen gestellten (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO) Möglichkeit, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, wegen des gegen sie fortbestehenden Tatverdachts keinen Gebrauch gemacht hat.

Mantel Dr. Hérchner

JaguschHübner
Dr. Schalscha

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