Treffer
BGH Urteil

Einstellung nach Straffreiheitsgesetz ohne Anhörung bei einwandfreier Tatschuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/53
Datum
09.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchter Sittlichkeitsvergehen (§§175,175a StGB). Zentral war, ob das Verfahren nach dem neuen Straffreiheitsgesetz einzustellen und ob zuvor eine Anhörung des Angeklagten erforderlich ist. Der BGH stellt in einem Fall nach §2 Abs.2 StrFrG ein, ohne den Angeklagten vorher zu hören, und verwirft im Übrigen die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Urteilsfeststellungen die Tatschuld des Angeklagten einwandfrei belegen und nach dem einschlägigen Straffreiheitsgesetz nur noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt, kann es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StrFrG auch in der Hauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten zuvor nach § 17 Abs. 1 anzuhören.

2

Ist ein schwererer, im Eröffnungsbeschluss benannter Tatbestand so begrifflich gefasst, dass ein leichterer darin enthalten ist, darf das Revisionsgericht trotz Beschränkungen des Eröffnungsbeschlusses die Feststellung des enthaltenen, geringeren Delikts treffen.

3

Eine bloße Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm genügt nicht, wenn die beständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Norm nicht als verfassungswidrig ansieht.

4

Bei einwandfrei festgestellter Tatschuld kommt ein Freispruch nicht in Betracht; das Gericht hat entsprechend zu verurteilen oder — bei anwendbaren Straffreiheitsvorschriften — das Verfahren einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur und Postinspektor-Anwärter Hans ███ ████████ aus ███, geboren am ██ ████ in ██, wegen versuchter Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Leitsatz

Ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, derentwegen das Landgericht ihn zu einer Strafe von nicht mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt hat, so kann das Revisionsgericht das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StrFrG vom 17. Juli 1954 auch noch in der Hauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten vorher nach § 17 Abs. 1 aaO zu hören.

Aktenzeichen: 2 StR 378/53

Urteil des BGH vom 9. September 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1953 wird das Verfahren im Falle █████████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach den §§ 175a Abs. 1 Nr. 3, 174 StGB gegenüber einem unbekannten Jugendlichen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt und ihn wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber dem siebzehnjährigen ███████ zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Sachrüge.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich ge- 1. genüber einem unbekannten Jugendlichen im Sommer 1949 eines Verbrechens nach § 174 StGB schuldig gemacht, zu dessen Sühne die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausreiche.

Die Revision meint, dass der Jugendliche dem Angeklagten nicht „anvertraut“ im Sinne des § 174 StGB gewesen sei. Indessen kommt es hierauf nicht an. Der Angeklagte hat sich jedenfalls durch die wechselseitige Onanie mit dem Jugendlichen eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht. Der Senat darf dies trotz des § 265 StPO aussprechen, weil der Eröffnungsbeschluss ihm ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB vorwirft, in dem der Tatbestand des § 175 StGB enthalten ist. Die Ansicht der Revision, § 175 StGB sei verfassungswidrig, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ist der Angeklagte aber einer Straftat schuldig, so darf er nicht freigesprochen werden. Es muss deshalb bei der Einstellung des Verfahrens verbleiben.

Im Falle ███████ tragen die Feststellungen den Urteils- 2. spruch. Sie sind zu jedem Merkmal der §§ 175a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB, und zwar zur äußeren und zur inneren Tatseite, klar und erschöpfend, auch frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich un-

begründet und bedarf deshalb keiner Erörterung. Das Verfahren ist jedoch nach § 2 Abs. 2 des inzwischen in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl. I, 203) einzustellen. Der Angeklagte brauchte hierzu nicht gehört zu werden, da das Verfahren durchgeführt worden ist, er also auch durch einen Antrag nach § 17 Abs. 1 Satz 2 aaO angesichts seiner einwandfrei festgestellten Tatschuld nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens hätte erreichen können.

Landgericht HamburgWernerDr. Arndt
GlanzmannMartinMaaß
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