BGH: Aufhebung wegen Nichtvereidigung und unverlesener Urkunde; teils Einstellung nach StFG 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/53
- Datum
- 16.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dem gerügten Verstoß beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).
Die Revision kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, ein in der Hauptverhandlung benutztes Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden; zudem entfällt eine weitere Aufklärungspflicht, wenn Beteiligte auf weitere Beweiserhebung verzichten.
Wird ein Zeuge nach § 59 StPO unbeeidigt gelassen, dürfen seine Aussagen nicht gleichwohl in entscheidungserheblichem Umfang zur Überzeugungsbildung verwertet werden; geschieht dies, kann das Urteil darauf beruhen.
Die fehlende Vereidigung eines Zeugen wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Zeuge möglicherweise als tatverdächtig anzusehen und daher nicht zu vereidigen gewesen wäre; der Tatverdacht kann die Beweiswürdigung und die Verteidigungslage beeinflussen.
Ein Schriftstück, dessen Inhalt vom Tatgericht als Beweismittel herangezogen wird, muss in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß eingeführt, insbesondere verlesen werden; die Verwertung einer nicht verlesenen Urkunde verletzt das Verfahrensrecht und ist aufhebungsrelevant, wenn das Urteil darauf beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 8. Juni 1953
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm ████, geboren am ███ in ███, dort wohnhaft, 2. dessen Ehefrau Martha ████, geboren am ███ in ███, 3. den Assistenzarzt Dr. Walter ████, geboren am ███ in ███, dort wohnhaft,
wegen Steuerhehlerei u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung vom 26. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 8. Juni 1953 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Die Revision des Angeklagten Dr. Walter ████ wird auf seine Kosten verworfen, soweit gegen ihn auf Einziehung erkannt ist. Im Übrigen wird das Verfahren gegen ihn eingestellt (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFG 1954); insoweit hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten Martha und Wilhelm ████ wird das Urteil, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Sie ist zulässig auf die Punkte beschränkt, in denen sie ausgeführt ist, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Beweisantrag des Staatsanwalts, den Zollinspektor ███ als Zeugen über den Inhalt der Vernehmung der Eheleute Otto und Marie-Luise ███ vor ihm als Zollbeamten zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Eheleute ███ bei ihrer späteren gerichtlichen Vernehmung im Hinblick auf das gegen sie als Tatbeteiligte anhängige Ermittlungsverfahren die Auskunft verweigert haben (§ 55 StPO). Ob darin ein Verfahrensverstoß zu erblicken ist (§§ 245, 252 StPO), kann dahinstehen. Das Urteil beruht nicht darauf (§ 337 Abs. 1 StPO). Weder über die Einzelbeteiligung der Angeklagten an den Kaffeegeschäften noch über die Menge des von ihnen unverzollt bezogenen Kaffees gingen die Angaben der Eheleute ███ vor ███ weiter, als die Feststellungen des Urteils lauten. Lediglich für das zweite Kaffeegeschäft hat Otto ███ die Menge des unverzollt abgegebenen Kaffees auf 250 kg geschätzt und für möglich gehalten, dass es 300 kg gewesen sind, während das Urteil nur 200 kg zugrunde legt. Da es aber insoweit auf die Aussage des Zeugen Kaufmann ███ gestützt ist, wonach diese Kaffeemenge gewogen worden ist, █████████ es ausgeschlossen, dass das Landgericht auf Grund einer Aussage der Eheleute ███ zu anderen Feststellungen und zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. ████ von der Anklage wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid wendet, greift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an und sucht ihre eigene an deren Stelle zu setzen. Das ist unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht ist von der Schuld des Angeklagten Dr. ████ deswegen nicht überzeugt, weil er ██████████████ die Erklärung, sie hätten den Kaffee an █ zurückgegeben, für wahr und deshalb den von ihm abgefassten Widerruf der Aussage ███ für zutreffend gehalten habe. Diese Möglichkeit wird weder durch die von der Revision angeführten Umstände noch durch die Feststellung ausgeschlossen, dass im Kreise der Familie ████ davon gesprochen worden ist, ███ solle im Fall seiner Inhaftierung für deren Dauer das doppelte Monatsgehalt bekommen. Der Angeklagte Dr. ████ kann diese Verabredung in dem Sinne verstanden haben, ███ könne, wenn er seine früheren Erklärungen vor der Zollbehörde widerrufe, zu Unrecht in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten und wegen eines solchen unbegründeten Verdachts verhaftet werden.
II. Die Revision des Angeklagten Dr. ████
Gegen den Angeklagten Dr. ████ ist das Verfahren gemäß dem Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) einzustellen. Unberührt davon bleibt die Einziehung (§ 13 Abs. 1, Abs. 5 StFG 1954). Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet (§§ 398, 403 Abs. 2 Satz 2, § 401 AbgO) und treffen die Kosten den Angeklagten Dr. ████ (BGHSt 6, 53, 4 StR 123/53 vom 22. September 1954).
III. Die Revisionen der Angeklagten Martha und Wilhelm ████
1. Die Verfahrensrügen führen zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten.
a) Unbegründet ist allerdings die Beanstandung, das Landgericht habe seine Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es die Zeugen Kaufmann ███, Oberzollinspektor ███, Maschinenbauer ███ nicht „weiter“ darüber vernommen habe, ob ███ ein Spitzel (agent provocateur) der Zollbehörde sei. Die entsprechende Befragung des Oberzollinspektors ███ hatte nicht weiter geführt; die ihm erteilte Aussagegenehmigung erstreckte sich nicht auf „innerdienstliche Vorgänge“. Die Revision kann auch in der Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass ein Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125 f.; OGHSt 3, 59). Überdies haben die Angeklagten, bevor die Beweisaufnahme geschlossen wurde, auf weitere Beweiserhebung verzichtet.
Ebensowenig enthält es eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, dass der Vorsitzende den vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Verteidigers der Angeklagten, über jene Frage den Direktor ███ als Zeugen zu laden, abschlägig beschieden hat (§ 219 Abs. 1 StPO). Die Angeklagten haben weder von ihrem Recht nach § 220 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht noch den Beweisantrag in der Hauptverhandlung wiederholt, vielmehr, wie schon erwähnt, auf weitere Beweiserhebung verzichtet. Von Amts wegen brauchte sich daher das Landgericht zur Erhebung dieses Beweises nicht gedrängt zu fühlen (BGH NJW 1951, 283).
b) Dagegen greifen die anderen Verfahrensrügen durch.
aa) Steuerhehlerei.
Das Landgericht hat nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss die Zeugen Kaufmann ███ und Frau ███ unbeeidet gelassen mit der Begründung, dass ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizumessen und eine wesentliche Aussage auch unter Eid nicht zu erwarten sei.
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer das Urteil gleichwohl mit auf die Aussagen stützt. Das trifft für beide Zeugenaussagen zu.
Allerdings gründet das Landgericht (im Falle █████) seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Wilhelm ████ nicht ausdrücklich auf die Bekundung des Zeugen ███, sondern auf die übereinstimmende Aussage der Zeugen ███ und ███. Als Bekundung des Zeugen ███ wird lediglich angeführt, er habe „bestätigt, dass er nach Einbruch der Dunkelheit schwarzen Kaffee zu einem Kaffee-Hag-Vertreter nach Neu-Ostheim (d. h. zum Angeklagten Wilhelm █████) gefahren habe“. Doch erwähnt das Urteil an anderer Stelle, dass die Aussagen ███ „sehr vorsichtig zu bewerten“ seien, weil er auf eine Anzeige des Angeklagten Dr. ████ wegen Unterschlagung bestraft und der Familie ████ deswegen nicht eben günstig gesinnt sei. Nun hält das Landgericht sie zwar in ihrer Übereinstimmung mit den Bekundungen ███ für glaubhaft. Da sich aber aus den Urteilsausführungen einerseits ergibt, dass ███ tatverdächtig ist, andererseits die Aussage des Zeugen ███ einen bezeichnenden und daher nicht unwesentlichen Punkt betrifft, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten Wilhelm ████ mitbeeinflusst hat (vgl. BGHSt 1, 8). Dass █████ ohnehin nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil auch er nach der im Urteil wiedergegebenen Aussage der Tatbeteiligung verdächtig scheint (§ 60 Abs. 3 StPO), entkräftet die Verfahrensrüge nicht. Einmal lässt sich nicht übersehen, wie das Landgericht die Aussage des Zeugen beurteilt und wie es den Sachverhalt in dem Fall █████ festgestellt hätte, wenn es sich des Tatverdachts gegen den Zeugen bewusst geworden wäre. Zum anderen hätte der Angeklagte, da der Tatverdacht die Glaubwürdigkeit des Zeugen berührte, seine Verteidigung möglicherweise anders und wirksamer führen können. Das Urteil kann daher auf dem Verfahrensverstoß beruhen (BGH 5 StR 670/53 vom 2. Februar 1954).
Die Aussage der Zeugin ███ verwertet das Landgericht (im Falle █████) ausdrücklich, um die Einlassung der Angeklagten Martha und Wilhelm ████ zu widerlegen, ███ habe ihnen keine Rechnungen über die Kaffeelieferungen erteilt und diese nicht zu verbuchen gebeten, weil andernfalls die Umsatzsteuer seinen Gewinn aufzehre; nicht habe damit verdeckt werden sollen, dass der Kaffee nicht verzollt und versteuert gewesen sei. Tatsächlich misst das Urteil also der Aussage in einem für die Entscheidung bedeutungsvollen Punkte, wenn schon neben anderen Gründen, wesentliche Bedeutung bei. Die Zeugin hätte daher beeidet werden müssen (§ 59 StPO; BGHSt 1, 8). Auf der Nichtbeidigung kann das Urteil beruhen, da es gerade den Fall █████ straferschwerend berücksichtigt. Es muss daher aufgehoben werden, soweit Martha und Wilhelm ████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden sind, und zwar in vollem Umfange, da die Schuldfrage bei einer Fortsetzungstat nur einheitlich entschieden werden kann (RGSt 57, 84; RG JW 1932, 404 Nr. 9).
bb) Verleitung zum Meineid.
Die Beschwerdeführerin Martha ████ rügt mit Recht, dass die Widerrufserklärung des Zeugen ███ vom 13. November 1950, wie nach der Sitzungsniederschrift feststeht (§§ 273, 274 StPO), in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Es handelt sich um ein längeres Schriftstück, das im vollen Wortlaut in das Urteil aufgenommen worden ist. Schon daraus, aber auch aus den Urteilsausführungen im Übrigen ergibt sich, dass die Urkunde selbst und nicht auf ihren Vorhalt hin dazu abgegebene Erklärungen Prozessbeteiligter von dem Landgericht als Beweismittel verwertet worden sind (BGHSt 5, 278). Da insbesondere aus den Schlusssätzen der Urkunde gefolgert wird, dass die Angeklagte Martha ████ den Zeugen ███ zu einem Meineid habe verleiten wollen, beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoß und unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung.
Dadurch erledigt sich die weitere Verfahrensrüge zu dem Punkt, dass auch die „zweite schriftliche Erklärung“ des Zeugen ███, in der er einen anderen Zeugen, ███, strafbarer Handlungen bezichtigt, nicht verlesen worden sei. Sie ist mangels eigener genauer Bezeichnung der Erklärung nicht formgerecht erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, BGHSt 3, 213), hätte aber auch deswegen keinen Erfolg gehabt, weil nicht der Wortlaut der Erklärung in dem Urteil verwertet ist, ihr Inhalt aber auch durch Vorhalt an den Zeugen oder an die Angeklagten festgestellt worden sein kann und dieser Vorhalt nicht der Feststellung in der Sitzungsniederschrift bedarf (RGSt 69, 88).
2. Die Sachrüge der Angeklagten Martha ████ hat keinen Erfolg. Unbegründet ist insbesondere, was sie gegen ihre Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid anführt. Weder ist die Beweisführung des Urteils hierzu lückenhaft, noch fehlt die von der Revision vermisste Feststellung, dass sie mit ███ über eine mögliche Beeidigung der Widerrufserklärung vom 13. November 1950 gesprochen hat, noch enthält sie infolgedessen den behaupteten Widerspruch.
Unbegründet ist weiter die Revision des Angeklagten Wilhelm ████ zum Schuldspruch. Insoweit treten in dem Urteil keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler hervor. Zum Strafausspruch ist aber zu berücksichtigen, dass nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils der § 23 StGB i. d. F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 732) in Kraft getreten ist (§ 354 a StPO; LM § 23, 2). Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift insoweit zu prüfen haben.
Die weiter gegen die Strafzumessung gerichteten Revisionsangriffe der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
In der neuen Verhandlung werden auch bei der Angeklagten Martha ████ die Änderungen zu berücksichtigen sein, die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zu den §§ 159, 49 a StGB eingetreten sind. Auch das Versehen, dass die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung der beiden Angeklagten wegen „Steuerhinterziehung“ statt wegen Steuerhehlerei angeordnet ist, kann dann gegebenenfalls berichtigt werden.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Bundesrichter Mantel ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha | ||
| Dr. Jagusch | Dr. Hübner |