WeinG: Rückverbesserung heilt verbotswidrige Zuckerung nicht; Verschnitt bleibt verkehrsunfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/55
- Datum
- 20.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verbotswidrige Zuckerung nach § 3 Abs. 1 WeinG bleibt strafbar, auch wenn der Täter von Anfang an beabsichtigt, den erhöhten Zucker-/Alkoholgehalt später durch Verschnitt („Rückverbesserung“) wieder auszugleichen.
Ein Verschnitt nach § 2 WeinG ist nur mit Weinen zulässig, die jeweils für sich den Anforderungen des Weingesetzes entsprechen; die Verkehrsunfähigkeit eines Verschnittbestandteils überträgt sich auf den gesamten Verschnitt.
Verkehrsunfähiger, etwa verbotswidrig gezuckerter Wein ist ein „Stoff“ i.S.d. § 4 Abs. 1 WeinG, der einem ordnungsmäßig hergestellten Wein oder erlaubten Verschnitt nicht zugesetzt werden darf.
Der Begriff des „Zusetzens“ in § 4 Abs. 1 WeinG setzt nicht voraus, dass die Menge des zugesetzten Stoffes geringer ist als die Menge des Weines, dem er beigemischt wird.
Im selbständigen Einziehungsverfahren ist die Einziehung nach dem Weingesetz nur zulässig, wenn ein einziehungsbegründender Straftatbestand einschließlich subjektiver Tatseite nachgewiesen ist; ein Verbotsirrtum schließt Schuld nur bei Unvermeidbarkeit aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 7. Juli 1955
Leitsatz
WeinG §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 1. Gesetz: Hier verbotswidrige Zuckerung von Wein Rechtssatz: (§ 3 Abs. 1 WeinG) liegt auch dann vor, wenn der Täter von vornherein die Absicht hat, die Überzuckerung später durch Zusetzen anderen Weines (sog. Rückverbesserung) wieder zu beseitigen.
WeinG § 2 2. Gesetz: Nach § 2 Abs. WeinG dürfen nur solche Rechtssätze: Weine verschnitten werden, die für sich den Anforderungen des WeinG entsprechen. Die Verkehrsunfähigkeit eines Verschnittbestandteils (§ 13 Abs. 2 WeinG) überträgt sich auf den ganzen Verschnitt, auch wenn dieser im Ergebnis in seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem WeinG nicht zu beanstanden ist (im Anschluss an RGSt 44, 411, 413; 49, 53, 56).
WeinG §§ 4 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 3 3. Gesetz: Verkehrsunfähiger (z. B. verbotswidrig gezuckerter) Wein ist ein „Stoff“, der nach § 4 Abs. 1 WeinG einem ordnungsmäßig hergestellten Wein (oder einem erlaubten Verschnitt) nicht zugesetzt werden darf. Der Begriff des „Zusetzens“ in § 4 Abs. 1 WeinG schließt es nicht aus, dass die Menge des Weines geringer ist als der zugesetzte
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der von der Einziehung betroffene Winzer ██████ (Einziehungsbeteiligter) hat im Oktober 1953 etwa 1200 Liter 1953er Weißwein eigener Ernte, der genug natürlichen Zuckerund Alkoholgehalt hatte und daher nach dem Weingesetz (§ 2) nicht verbesserungsfähig war, etwa 90 Pfund Zucker und etwa 100 Liter Wasser zugesetzt. Als der gezuckerte Wein völlig vergoren war, verschnitt er ihn seinem ursprünglichen Plane gemäß im November 1953 mit einer im angefochtenen Urteil nicht festgestellten Menge 1951er Naturwein, der sauer, herb und daher nicht absetzbar war. Außerdem gab er dem Wein eine unverhältnismäßig hohe Menge „Nachdruck“, d. h. durch wiederholtes Scheitern der Trester erfolgten Abdruck zu. Hierdurch erhielt der Verschnitt einen stark tresterartigen, unsauberen und heftig-bitteren Geschmack. Der Alkoholgehalt des Verschnitts betrug 94,7 g i. L. und war an sich nicht zu beanstanden. Der übermäßig hohe Zucker- und Alkoholgehalt des gezuckerten 1953er Weißweines war durch den Zusatz des saueren naturreinen Weines des Jahrganges 1951 ausgeglichen worden.
Einen Teil des Verschnitts verbrauchte der Einziehungsbeteiligte selbst oder verkaufte ihn in seiner Strauß-Wirtschaft. Der Rest von etwa 1500 Litern wurde beschlagnahmt.
Die Staatsanwaltschaft hat das gegen ███████ eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehens gegen das Weingesetz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, aber im selbständigen Verfahren nach § 13 Abs. 5, 28 Abs. WeinG, §§ 430 ff. StPO die Einziehung des beschlagnahmten Weines beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es sieht in der „Überzuckerung“ des 1953er Weines an sich einen Verstoß gegen § 3 WeinG und in dem Zusatz einer unverhältnismäßig großen Menge „Nachdrucks“ zu dem Verschnitt einen Verstoß gegen § 4 WeinG, hält aber gleichwohl den Tatbestand des § 3 WeinG nicht für erfüllt, weil ███████ entsprechend seinem vorgefassten Entschluss im Ergebnis einen Wein hergestellt habe, der den erlaubten Zucker- und Alkoholgehalt nicht überschritten habe. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen § 4 WeinG glaubte das Landgericht dem Einziehungsbeteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen zu können. Das Verschneiden des unzulässig gezuckerten 1953er Weines mit dem 1951er Naturwein sei im Übrigen eine straflose „Rückverbesserung“ gewesen. Mangels eines strafbaren Verschuldens könne der sichergestellte Wein nicht eingezogen werden; es sei lediglich festzustellen, dass der Verschnitt gemäß § 13 WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einziehung nach § 28 WeinG auch im selbständigen Verfahren (§ 430 ff. StPO) nur möglich ist, wenn ein die Einziehung rechtfertigender Straftatbestand nach der äußeren und der inneren Seite nachgewiesen ist (RGSt 42, 123, 124; 44, 315; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955, 1 StR 73/54 vom 9. Juli 1954). Die Gründe, aus denen sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Gesetz lässt eine verbotswidrige Zuckerung und einen unzulässigen Verschnitt von Weinen auch dann nicht straffrei, wenn der Täter von vornherein beabsichtigt, dem verbotswidrig gezuckerten Wein demnächst weiteren Wein beizufügen, so dass das durch die Mischung gewonnene Erzeugnis nicht als überzuckert im Sinne des § 3 WeinG anzusehen ist (sog. Rückverbesserung). Außerdem hat das Landgericht seine Ansicht, dass ███████ hinsichtlich des Zusatzes einer unverhältnismäßig großen Menge „Nachdrucks“ kein Verschulden nachzuweisen sei, nicht ausreichend begründet.
1. Die Zuckerung des 1953er Weines verstieß, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 WeinG (i. Verb. m. Art. 2 AusfVO vom 16. Juli 1932 — RGBL I S. 358 —) und fiel damit unter die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG. Denn dieser Wein durfte, da er einen ausreichenden natürlichen Zucker- und Alkoholgehalt hatte, überhaupt nicht gezuckert werden (RGSt 44, 324, 326); insoweit ist es daher nicht ganz zutreffend, wenn in dem angefochtenen Urteil von „Überzuckerung“ oder „übermäßigem Zuckerzusatz“ die Rede ist. Das Landgericht sieht aber das Gesamtverhalten des Einziehungsbeteiligten als eine „straflose Rückverbesserung“ an, weil er den durch die unerlaubte Zuckerung überhöhten Zucker- und Alkoholgehalt des 1953er Weines durch die von vornherein beabsichtigte Beimischung von sauerem Naturwein des Jahrgangs 1951 auf das gesetzliche Maß zurückgesetzt und somit im Ergebnis keinen Verschnitt erzeugt habe, der den gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Wein widersprochen hätte. Hieraus kann indes keine Straflosigkeit gefolgert werden.
Die „Rückverbesserung“ überstreckten, überzuckerten oder sonstwie verfälschten Weines durch Zusetzen anderen Weines wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein für unzulässig und strafbar (§§ 4, 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WeinG) gehalten (u. a. RGSt 49, 53 ff.; RG JW 1930, 1600 Nr. 22; Goldschmidt, WeinG, 1. Aufl. 1930, § 113; Hepp, WeinG 1933, § 3 Anm. 4; Hieronimi, Getränkegesetze, § 3 Anm. 16 und § 13 Anm. 2 a. E. WeinG; Holthöfer-Niise, WeinG 1952, § 3 Anm. 14; Zoeller, WeinG Anm. 4 zu § 3; Schmidt in „Das Recht“ 1915 Sp. 30). Das gilt wenigstens für die Fälle, in denen der Täter den Entschluss zur Rückverbesserung erst gefasst hat, nachdem er von der Fehlerhaftigkeit des Weines Kenntnis erhalten hat, insbesondere nachdem diese bereits behördlich festgestellt und beanstandet worden ist (RGSt 49, 53; RG JW 1930, 1600 Nr. 22).
Es muss aber auch für den Fall gelten, dass der Täter schon bei der Vornahme der verbotswidrigen Zuckerung in Aussicht genommen hat, den Zusatz von Zucker durch die Beimischung anderen Weines wieder auszugleichen (vgl. Zoeller aaO Anm. 4 zu § 3). Eine solche von vornherein beabsichtigte Rückverbesserung lässt nicht nur die vorausgegangene strafbare Zuckerung oder Überzuckerung unberührt, sie bildet vielmehr selbst eine neue strafbare Handlung, weil in der durch die Rückverbesserung entstehenden Mischung ein Wein neu und in verbotswidriger Weise unter Verwendung eines Stoffes, der für die Weinbereitung nicht zugelassen ist — nämlich des überstreckten, verkehrsunfähigen Weines —, gewonnen wird (vgl. Schmidt aaO).
Dass die vorausgegangene verbotswidrige Zuckerung durch die Rückverbesserung nicht straffrei gestellt werden kann, ergibt sich aus der Erwägung, dass die vorgefasste Absicht, einen durch vorsätzliches Tun herbeigeführten strafbaren Erfolg später durch eine weitere Handlung wieder abzuwenden, nach der Beseitigung des rechtswidrigen Erfolgs nicht schon die strafrechtliche Unerheblichkeit des vorausgegangenen Tuns nach sich ziehen kann. Vom äußeren Erscheinungsbild des Vorganges her könnte das nachfolgende Tätigwerden nur als Rücktritt von der vollendeten Straftat angesehen werden.
Einen strafbefreienden Rücktritt dieser Art kennt das Gesetz aber nur ganz ausnahmsweise (vgl. § 310 StGB, § 410 RAbgO). Was zu gelten hätte, wenn die an sich gesetzwidrige Zuckerung mit der nachfolgenden Rückverbesserung tatsächlich und zeitlich so eng zusammenfiele, dass sie rechtlich gar nicht als selbständig erfassbare Handlung erschiene (natürliche Handlungseinheit), kann auf sich beruhen. Denn hier lagen zwischen der unzulässigen Zuckerung und der Rückverbesserung mehrere Wochen. Ein planmäßiges Vorgehen über einen längeren Zeitraum und die Einheitlichkeit eines Handlungszieles schaffen aber noch keine natürliche Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 116; 60, 241, 242; vgl. dazu Hartung in SJZ 1950 Sp. 328/329, 332). Der entgegengesetzten Ansicht, die das Oberlandesgericht Neustadt a. d. W. in der Entscheidung vom 10. Februar 1954 Ss 150/55 — im Rahmen der Prüfung einer Verfahrensfrage für einen Fall der Rückverbesserung vertreten hat, wird nicht beigetreten.
Kann somit im vorliegenden Falle die unzulässige Zuckerung und die nach Wochen vorgenommene Rückverbesserung nicht als natürliche Handlungseinheit angesehen werden, so bleibt der in der Zuckerung liegende Verstoß gegen § 3 Abs. 1 WeinG als selbständiger, strafrechtlich erheblicher Vorgang bestehen. Wird der hierdurch herbeigeführte Erfolg durch die Rückverbesserung tatsächlich wieder beseitigt, so führt dieser Umstand nach dem vorstehend Gesagten umso weniger zur Straflosigkeit der verbotswidrigen Zuckerung, als die Rückverbesserung, für sich betrachtet, wiederum einen Verstoß gegen die Vorschriften des Weingesetzes darstellt.
2. Die Strafkammer hält zwar das Nachfüllen von naturreinem Wein zu dem überzuckerten Wein für strafrechtlich unerheblich. Sie folgt hierbei der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. W., in der allerdings die andere Frage, ob durch das Nachfüllen naturreinen weines innerhalb der Zuckerungsfrist die vorangegangene Überzuckerung rechtlich wirksam beseitigt werden kann, dahingestellt bleibt.
Entgegen der Auffassung des genannten Oberlandesgerichts und der erkennenden Strafkammer verstößt aber auch das Verschneiden von naturreinem Wein mit unzulässig gezuckerten oder überstrecktem Wein gegen das Weingesetz. Denn nach herrschender Ansicht, der der Senat beitritt, müssen alle zu einem Verschnitt verwendeten Erzeugnisse für sich betrachtet ordnungsgemäß, d. h. den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend, hergestellt sein; andernfalls sind sie nicht verschnittfähig (RGSt 44, 411, 413; 49, 53, 56; Goldschmidt aaO § 113; Hepp aaO § 2 Anm. 2 b; Holthöfer-Niise aaO § 2 Anm. 1; Schneidewin in Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. 1928, § 2 Anm. 6 und § 4 Anm. 4 WeinG; Zoeller aaO Anm. 2 zu § 13; im Grundsatz wohl auch Hieronimi aaO § 2 Anm. 5 a. E. und § 3 Anm. 16 WeinG). Diesen Anforderungen entsprach der von dem Einziehungsbeteiligten ██████ verbotswidrig gezuckerte und daher unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 WeinG gewonnene 1953er Weißwein nicht. Er war vielmehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WeinG dem Verkehr entzogen. Diese fehlende Verkehrsunfähigkeit des einen Verschnittbestandteils übertrug sich auf den ganzen Verschnitt (RGSt 49, 53, 55/56). Zwar hat ███████ durch die Vermischung des unzulässig gezuckerten 1953er Weines mit dem 1951er Wein keine ausdrücklichen Verschnittverbote im Sinne der Absätze 2 bis 5 des § 2 WeinG verletzt; die Rückverbesserung verstieß aber wegen § 4 Abs. 1 WeinG, weil hierbei naturreinem Wein ein unerlaubter Stoff zugesetzt worden ist.
Die vom Oberlandesgericht Neustadt a. d. W. in der erwähnten Entscheidung erörterte Frage, ob auch naturreiner Wein „Stoff“ sein kann, der im Sinne des § 4 WeinG „zugesetzt“ wird, taucht bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht auf. Es ist vielmehr nur zu fragen, ob (wegen unzulässiger Zuckerung) verkehrsunfähige Weine unter den Begriff der „Stoffe“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Denn § 4 WeinG betrifft den Fall, dass einem Wein im Sinne des Weingesetzes unerlaubte Stoffe beigefügt werden. Wird daher die Herstellung eines Getränks nach § 4 WeinG betrachtet, so ist stets von dem nach dem Weingesetz ordnungsgemäß gewonnenen Wein auszugehen und der Bestandteil, der nicht Wein im Sinne des Gesetzes ist, als Zusatzstoff zu beurteilen. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. W. bestehen keine Bedenken, verbotswidrig gezuckerten Wein als „Stoff“ im Sinne des § 4 WeinG anzusehen. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur die in Art. 4 der AusfVO vom 16. Juli 1932 (RGBL I S. 358) ausdrücklich bezeichneten Stoffe bei der Herstellung von Wein verwendet werden (vgl. RGSt 50, 208, 210 für das Weingesetz vom 7. April 1909). Sie soll verhindern, dass einem ordnungsmäßig hergestellten Wein oder einem erlaubten Verschnitt irgendeine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Zutat beigefügt wird. Hierzu muss auch verbotswidrig gezuckerter Wein gezählt werden; denn er ist, wenn auch unter Verarbeitung von Traubenmost gewonnen, durch den unzulässigen Zusatz von Zucker verkehrsunfähig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WeinG) und damit zu einem Fremdstoff im Sinne des Weingesetzes geworden (RGSt 49, 53, 56; RG JW 1930, 1600 Nr. 22).
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. W. wird eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 WeinG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Menge des verbotswidrig gezuckerten Weines größer ist als die des Naturweines. Denn der Begriff des „Zusetzens“ im Sinne dieser Vorschrift erfordert nicht notwendig, dass die Menge des zugesetzten Stoffes geringer ist als die des Weines, mit dem der Zusatzstoff vermengt wird; niemand wird ernstlich bestreiten, dass z. B. ein unverhältnismäßig hoher Wasserzusatz auch dann nach § 4 WeinG verboten ist, wenn er die Menge des hierdurch verfälschten Weines übersteigt. Für das Zusetzen von verkehrsunfähigem Wein kann nichts anderes gelten.
3. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur das verbotswidrige Zuckern des 1953er Weines, sondern auch das Rückverbessern dieses Weines durch die Beimischung von naturreinem 1951er Wein gegen das Weingesetz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1) verstoßen hat. Die eine wie die andere Verfehlung ist in § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WeinG mit Strafe bedroht.
Die hier vertretene Ansicht stimmt mit den Grundsätzen überein, die das Reichsgericht schon in der Entscheidung vom 4. Januar 1909 (Bayer. Zeitschr. f. Rpfl. 1909, 111) aufgestellt hat. Sie allein wird dem rechtspolitischen Zweck des Weingesetzes gerecht, die Bevölkerung vor unbekömmlichen Getränken zu schützen. Die Erreichung dieses Zieles ist nur gesichert, wenn die ordnungsmäßige Bereitung von Wein wirksam überwacht werden kann. Das wäre aber unmöglich oder doch erheblich erschwert, wenn jeder bei einer Kontrolle der verbotswidrigen Zuckerung oder sonstiger Verfälschung von Wein überführte Winzer einwenden könnte, er habe vorgehabt, den Wein alsbald mit anderem Wein zu vermischen.
Für den Unrechtsgehalt der Tat kann es überdies keinen Unterschied machen, ob ein Weinbauer seinen Wein durch falsche Behandlung fahrlässig überzuckert hat und diesen Mangel nachträglich zu beheben versucht oder ob er einen nicht verbesserungsbedürftigen Wein bewusst überzuckert hat, um durch späteres Beimischen anderen Weines einen gesetzlich erlaubten Zuckergehalt herbeizuführen. Der Unrechtsgehalt der zweiten Tat wird sogar in der Regel größer sein als derjenige der ersten Tat; denn im ersten Falle will der Winzer lediglich einen Fehler, der ihm bei der erlaubten Zuckerung eines verbesserungsfähigen Weines ungewollt unterlaufen ist, wiedergutmachen, während er im zweiten Falle einen nicht verbesserungsfähigen Wein vorsätzlich zu dem Zweck überzuckert, ihn später mit einem anderen, nicht oder nur schwer verkäuflichen Erzeugnis zu verschneiden, um so auch dieses Erzeugnis noch absetzen zu können.
4. An dem vorstehend erörterten Ergebnis könnte sich auch dann nichts ändern, wenn man die Vorgänge der Zuckerung und der Rückverbesserung trotz ihres zeitlichen Auseinanderfallens als eine einheitliche Handlung ansehen wollte. Dass der hergestellte Verschnitt für sich betrachtet im Ergebnis in seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem Weingesetz nicht zu beanstanden wäre, ist unerheblich. Der erkennende Senat schließt sich auch insoweit dem Reichsgericht an, das in dem schon mehrfach genannten Urteil RGSt 49, 53, 56/57 (vgl. auch Schmidt aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein verkehrsunfähiger Wein in keiner Weise, auch nicht mehr als Bestandteil einer Mischung, die an sich keine Beschaffenheitsmängel aufweist, in den Verkehr kommen darf. Hierfür gibt namentlich auch § 15 WeinG einen wesentlichen Anhalt. Nach dieser Bestimmung darf verkehrsunfähiger Wein grundsätzlich nicht einmal mehr zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein, Weinbrand oder Weinessig verwendet werden (RGSt 50, 208, 210). Daraus folgt, dass das Weingesetz nicht nur die einwandfreie Beschaffenheit der in Verkehr gebrachten Weine, sondern auch deren ordnungsmäßige Bereitung sicherstellen will.
5. Da nach dem Ausgeführten die unzulässige Zuckerung des 1953er Weines und seine nachfolgende Rückverbesserung den äußeren Tatbestand strafbarer Zuwiderhandlungen gegen das Weingesetz erfüllte, wird das Landgericht für die Frage der Einziehung des sichergestellten Weines noch zu prüfen haben, ob den Einziehungsbeteiligten insoweit ein Verschulden trifft.
Die bisherigen Feststellungen lassen erkennen, dass ███████ den Wein in voller Kenntnis der Tatumstände gezuckert und rückverbessert hat, die die Strafbarkeit dieses Verhaltens begründen. Sollte sich das in der neuen Hauptverhandlung bestätigen, so wäre vorsätzliches Handeln nachgewiesen.
Für den Fall, dass sich der Einziehungsbeteiligte darauf berufen sollte, sein Verhalten für erlaubt gehalten, also ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt zu haben, wird die Strafkammer nach den vom Großen Senat für Strafsachen entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 2, 194 ff.) zu untersuchen haben, ob ein Verbotsirrtum entschuldbar wäre.
Nur dann müsste die Einziehung wegen fehlender Schuld unterbleiben. Entschuldbar wäre das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Einziehungsbeteiligten dann, wenn er trotz der ihm zumutbaren Anspannung des Gewissens die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht zu gewinnen vermocht hätte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt und auftauchende Zweifel durch Nachdenken und gegebenenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hätte. Es wird danach darauf ankommen, ob ein sorgfältiger Weinbauer die Verbotswidrigkeit der Zuckerung und des Verschnitts hätte erkennen können und, wenn nein, ob dem Einziehungsbeteiligten zuzumuten war, sich wegen der Zulässigkeit seines Vorhabens einen anerkannten und gesetzeskundigen Weinsachverständigen zu befragen (vgl. hierzu RGSt 44, 324, 329/330, sowie Holthöfer-Niise aaO § 3 Anm. 6).
Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass ein etwaiger Verbotsirrtum des Einziehungsbeteiligten nach den bezeichneten Rechtsgrundsätzen vermeidbar war, so ist der sichergestellte Wein nach § 26 Abs. 1 WeinG einzuziehen.
6. Für die Frage der Einziehung kommt es nicht darauf an, ob der Verbotsirrtum den Schuldvorwurf im Sinne von BGHSt 2, 194, 209 mindert.
Falls das Landgericht dem Einziehungsbeteiligten hinsichtlich des unzulässigen Zuckerns und Rückverbesserns keine Schuld nachzuweisen vermag, wird es nochmals zu prüfen haben, ob ihn nicht wenigstens insofern ein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft, als er dem Wein eine unverhältnismäßig hohe Menge „Nachdruck“ zugesetzt hat.
a) Die Strafkammer hat hierin mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WeinG gesehen. Denn ebenso wie Weintrester, obwohl er ein natürlicher Rückstand der frischen Traube ist, einen Fremdstoff im Sinne des § 4 WeinG darstellt (Hepp aaO § 4 Anm. 7; Hieronimi aaO § 4 WeinG, Anm. 6; Zoeller aaO § 2 Anm. 1), gilt das auch für den sog. Nachdruck, dem die wertvollsten Bestandteile bereits entzogen sind, mindestens dann, wenn er dem Wein in unverhältnismäßig großer Menge zugesetzt wird. Das Landgericht hätte allerdings nicht unterlassen dürfen, wenigstens die ungefähre Menge des zugesetzten „Nachdrucks“ im Urteil festzustellen. Das ist auch für die Schuldfrage von Bedeutung.
b) Die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite sind im Übrigen zu knapp, um erkennen zu lassen, ob er aus rechtlich zutreffenden Erwägungen ein Verschulden des Einziehungsbeteiligten verneint hat.
Die Strafkammer führt in dieser Richtung nur aus, dass der Einziehungsbeteiligte nach seiner eigenen Einlassung „sich nicht bewusst“ gewesen sei, übermäßig viel Nachdruck dem Wein zugesetzt zu haben, und er nach der Meinung des Sachverständigen „nicht ohne weiteres habe wissen können, dass die von ihm zugesetzte Menge Nachdruck unzulässig sei“. Mit seinem Vorbringen wollte ███████ wie █ ██ es scheint, geltend machen, dass er die Unerlaubtheit des Zusatzes einer so hohen Menge „Nachdruck“ verkannt habe. Ob ein dahin gehender Irrtum unvermeidbar war, also die Schuld ausschloss, hätte die Strafkammer nach den unter 5) dargelegten Richtlinien prüfen müssen. Es handelt sich dabei um eine Frage der rechtlichen Wertung, die allein vom Gericht, nicht vom Sachverständigen zu entscheiden ist. Im Übrigen besagt die erwähnte Erklärung des Sachverständigen nicht mehr, als dass der Einziehungsbeteiligte „nicht ohne weiteres“ wissen konnte, dass der Zusatz von „Nachdruck“ in der Menge, die hier in Frage steht, unzulässig war. Ob er sich hierüber hätte Aufklärung verschaffen können und müssen, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Gerade hierauf kommt es aber für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums an. In diesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, ob der Einziehungsbeteiligte vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, dass der Wein durch die zugesetzte Menge „Nachdruck“ einen „stark tresterartigen, unsauberen, heftig-bitteren Geschmack“ bekommen würde, und er wegen der vorhersehbaren Folgen dieses Zusatzes Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlungsweise empfinden musste.
Sollten die neuen Feststellungen ergeben, dass sich ███████ über die tatsächliche Menge des von ihm beigefügten „Nachdrucks“ geirrt hat, so wird zu prüfen sein, ob er fahrlässig gehandelt hat. In diesem Falle stünde die Einziehung des sichergestellten Weines im Ermessen des Tatrichters (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG; BGH 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955). Für dessen Ausübung könnten die Verkehrsunfähigkeit des Weines und der Grad der Fahrlässigkeit des Täters von Bedeutung sein.
7. Das vorstehend unter 6) Gesagte gilt entsprechend für die Frage, ob der Einziehungsbeteiligte durch den Verkauf des verkehrsunfähigen Verschnitts der Vorschrift des § 13 Abs. 2 WeinG zuwidergehandelt hat (§§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 28 WeinG).
8. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Einziehung des Weines aussprechen, so wird sie diesen nach Art, Menge, Aufbewahrungsort und Eigentümer so genau zu bezeichnen haben, dass bei der Vollstreckung keine Unklarheiten aufkommen können (vgl. RG JW 1935, 949 Nr. 35; BGH 4 StR 313/51 vom 7. Februar 1952, 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955).
| Fremdstoff. | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Peetz | Hübner |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 73/54 · 09.07.1954Einziehung nach WiStG: BGH hebt Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück
- BGH · 4 StR 313/51 · 07.02.1952Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit beim Teilnehmer und Wertersatz nach § 401 RAO
- BGH · 1 StR 289/54 · 11.01.1955Revision wegen Verfahrens- und Feststellungsdefiziten; Aufhebung und Zurückverweisung