Einziehung nach WiStG: BGH hebt Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 339 StPO verbietet der Staatsanwaltschaft nicht, gerügte Entscheidungen dahin zu überprüfen, dass zugunsten des Angeklagten angewandte Vorschriften zu Unrecht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind; die Vorschrift betrifft nur die Rüge einer zuungunsten des Angeklagten verletzten zugunstenstehenden Norm.
Die Staatsanwaltschaft kann mit der Revision die Rechtsfrage geltend machen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Einziehung nicht aus Ermessen, sondern wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen abgelehnt hat.
Ein einseitiger "Verzicht" des Eigentümers führt nicht ohne Einigung nach § 929 BGB zum Eigentumsübergang; eine einseitige Aufgabe nach § 959 BGB oder eine Aneignung herrenlos gewordener Sachen durch den Fiskus (§ 958 BGB) ist darzulegen und nachzuweisen.
Für die Anordnung der Einziehung müssen sowohl der volle äußere als auch der innere Tatbestand einer strafbaren Handlung nachgewiesen werden; die Annahme eines entschuldbaren Verbotsirrtums erfordert die Prüfung, ob der Beteiligte am Ort der Tat die Erlaubnislage für gegeben hielt; das Übergehen wesentlicher Tatumstände verletzt das sachliche Recht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenständen,
Einziehungsbeteiligte: 1. Winzer Herbert ███ aus ████████, 2. Kaufmann Herbert ██████████ ███████████,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
§ 339 StPO betrifft den Fall, dass eine nur zugunsten des Angeklagten gegebene Vorschrift zu seinen Ungunsten verletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Angeklagten rügen.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Anzahl von Gegenständen einzuziehen, abgelehnt. Hiergegen richtet sich ihre Revision.
2. Der Einziehungsantrag stützt sich auf § 39 WiStG in Verbindung mit §§ 17 ff. OWiG und auf § 3 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
Nach § 39 WiStG, § 18 OWiG steht die Einziehung im Ermessen des Gerichts. Das gilt auch im selbständigen Verfahren. Daraus folgt aber nicht, wie der Rechtsanwalt des Einziehungsbeteiligten ███████ geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Landgerichts nicht mit der Revision angreifen könne. Denn das Landgericht hat die Einziehung nicht in Ausübung seines Ermessens, sondern deshalb abgelehnt, weil es ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat. Diese Begründung hat das Revisionsgericht auf die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
3. Die Revision rügt sinngemäß, dass das Landgericht rechtsirrig zugunsten der Einziehungsbeteiligten die Voraussetzungen des § 26a WiStG angenommen habe. Der Ansicht des genannten Anwalts, dieser Rüge stehe der § 339 StPO im Wege, ist nicht beizutreten. Diese Bestimmung hat nur den Fall im Auge, dass eine Vorschrift, die ausschließlich zugunsten des Angeklagten gegeben ist, zu dessen Ungunsten verletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht zu seinem Nachteil rügen. Dagegen ist es der Staatsanwaltschaft durch § 339 StPO nicht verwehrt, mit der Revision geltend zu machen, dass eine solche Vorschrift zugunsten des Angeklagten zu Unrecht angewandt worden sei. Vom Standpunkt des Verteidigers aus dürfte die Staatsanwaltschaft auch nicht rügen, dass der Tatrichter dem Angeklagten etwa die Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe der §§ 51 bis 54 StGB zu Unrecht zugebilligt habe; eine solche Ansicht wird jedoch nirgends vertreten und würde völlig fehlgehen. Dahingestellt bleiben kann, ob sich § 339 StPO nicht überhaupt nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften bezieht, zu denen § 26a WiStG nicht gehört.
4. Hinsichtlich eines Teiles der Gegenstände hat die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft deshalb zurückgewiesen, weil der Einziehungsbeteiligte K█████████, dem die Sachen gehörten, in der Hauptverhandlung auf das Eigentum daran verzichtet habe und der Antrag deshalb gegenstandslos geworden sei. Diese Begründung ist rechtsirrig. Der Einziehungsantrag bezweckte, dem Staat durch richterliches Urteil das Eigentum an den Sachen zu verschaffen. Dieser Erfolg ist durch den Verzicht des K█████████ noch nicht eingetreten, da zum Eigentumsübergang nach § 929 BGB die Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber notwendig ist. In dem „Verzicht“ kann zwar das Angebot der Eigentumsübertragung liegen; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Angebot rechtswirksam angenommen worden sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung den Antrag, die Einziehung durch gerichtliches Urteil auszusprechen, auch hinsichtlich dieser Gegenstände aufrechterhalten; übrigens ist es zweifelhaft, ob er zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Fiskus überhaupt ermächtigt gewesen wäre. Sollte jedoch der Verzicht als einseitige Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB anzusehen sein, so ist bisher eine Aneignung der herrenlos gewordenen Sachen durch den Fiskus (§ 958 BGB) nicht dargetan. Die Begründung des Landgerichts trägt daher die Ablehnung der Einziehung nicht.
5. Bei den übrigen Gegenständen hat das Landgericht die Einziehung deshalb abgelehnt, weil sie in keiner Beziehung zu einer strafbaren Handlung standen. Diese Begründung gilt hilfsweise auch für die oben unter 4. behandelten Sachen. Die Einziehungsbeteiligten hätten, so führt das Landgericht aus, in Ansehung der Gegenstände zwar den äußeren Tatbestand der §§ 17, 18, 19 WiStG erfüllt; jedoch seien sie in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befangen gewesen, hätten sich also nach § 26a WiStG nicht strafbar gemacht. Sie seien nämlich von Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und von französischen Besatzungsdienststellen beauftragt worden, Schwarzhandelsgeschäfte durchzuführen; zu diesem Zweck seien ihnen Wein und Tabakwaren überlassen worden, mittels deren sie andere Waren hätten beschaffen sollen, an denen im Land Rheinland-Pfalz ein dringender Mangel bestanden habe. Ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände, auf die sich der Einziehungsantrag bezieht, stamme aus derartigen Geschäften oder sei zu ihrer Durchführung bestimmt gewesen. Die übrigen seien den Einziehungsbeteiligten von den Behörden als Provision überlassen worden; ███ und W████████████ hätten sich für befugt gehalten, auch diese im Schwarzhandel zu Überpreisen für sich zu verwerten.
Es ist richtig, dass die Einziehung nur ausgesprochen werden kann, wenn der volle äußere und innere Tatbestand einer strafbaren Handlung erwiesen ist (§ 21 OWiG; RGSt 29, 130; 71, 269 f.).
Das Landgericht hat bei seinen Darlegungen zum Verbotsirrtum aber nicht beachtet, dass die Behörden den Einziehungsbeteiligten, wie das Urteil ergibt, aufgegeben hatten, die Schwarzhandelsgeschäfte ausschließlich außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz durchzuführen. Soweit ersichtlich, haben sich K█████████ und ██████████████ auch daran gehalten. Unter diesen Umständen musste das Gericht, bevor es einen unverschuldeten Verbotsirrtum der Einziehungsbeteiligten annahm, prüfen, ob sie ihre Geschäfte auch am Ort der jeweiligen Vornahme für erlaubt hielten. Die Bemerkung, K█████████ habe für seine „riskante Tätigkeit“ 2,5 % Provision zugebilligt erhalten, spricht nicht für diese Annahme. Die Beweiswürdigung des Landgerichts übergeht somit wesentliche Tatumstände und verletzt daher das sachliche Recht.
Das Urteil ist demgemäß in vollem Umfang aufzuheben.
Der Oberbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision beantragt.
6. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
a) Über den Antrag auf Einziehung von 734 Paketen Tabak (Nr. 22 der Antragsschrift vom 27. Februar 1952) hat das Landgericht bisher nicht entschieden.
b) Soweit die Gegenstände zur Begehung einer Zuwiderhandlung lediglich bestimmt waren, unterliegen sie der Einziehung nur, wenn die Zuwiderhandlung im Einzelfall mindestens in strafbarer Weise versucht worden ist (vgl. RGSt 27, 243; 59, 250). Bei einer fortgesetzten strafbaren Handlung wird auf RGSt 40, 361 und 52, 322, ferner auf RGSt 42, 315 und 75, 336 (340) verwiesen.
c) Das Wirtschaftsstrafgesetz gilt zwar auch für Zuwiderhandlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden. Jedoch ist in jedem Fall festzustellen, ob die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war und auf Grund welcher Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 StGB). Soweit diese durch § 102 WiStG aufgehoben wurden, sind dann nach § 104 Abs. 1 WiStG die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
In Betracht kommen außer den §§ 17, 18 und 19 auch die §§ 1, 8, 9 und 16 WiStG.
Das Wirtschaftsstrafgesetz ist zwar am 30. Juni 1954 außer Kraft getreten (§ 105 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1952, BGBl. I S. 805). Auf vorher begangene Taten ist es jedoch nach § 2 Abs. 3 StGB weiterhin anwendbar.
d) Kommt die Strafkammer zur Verneinung eines unverschuldeten Verbotsirrtums, so hat sie zu prüfen, ob Wirtschaftsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen (§ 6 WiStG). Selbst entscheiden darf sie nur, wenn eine Wirtschaftsstraftat gegeben ist; andernfalls ist die Verwaltungsbehörde zuständig (§§ 31, 26 Abs. 2 OWiG).
e) Der Frage der Verjährung ist, namentlich was den Einziehungsbeteiligten ██████ anlangt, Beachtung zu schenken (§ 39 WiStG, § 18 Abs. 4 OWiG).
Dr. Hörchner Glanzmann Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch
Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |