Treffer
BGH Urteil

Revision: Gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung – Anwendung § 401b RAbgO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt beantragte die Umqualifizierung der Tat zur gewerbsmäßigen Kaffeesteuerhinterziehung. Der BGH änderte das Landgerichtsurteil dahingehend, dass § 401b RAbgO (Anwendung des Zollstrafrechts auf Kaffeesteuer) anzuwenden ist und verurteilte wegen gewerbsmäßiger Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; der Wertersatz bemisst sich nach dem Erlös zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die inhaltliche Verweisung auf Zollstrafvorschriften genügt, sodass die Vorschrift des § 401b RAbgO entsprechend auf gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung anwendbar ist.

2

Ein nachträglich erlassenes milderes Gesetz findet nur Anwendung, wenn gesetzliche Übergangs- oder Ausschlussbestimmungen (z. B. entgegenstehende Vorschriften über die Geltung zeitlich begrenzter Gesetze) dessen Anwendung nicht ausschließen.

3

Für die Bemessung des Wertersatzes ist der zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils erzielbare Erlös maßgeblich.

4

Eine Revision rechtfertigt keine Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die Feststellungen eindeutig sind und ein Rechtsirrtum die Strafhöhe nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Josef ██████ aus █████, geboren ███████████ 1921 in Siebenbürgen, wegen fortgesetzter Kaffeesteuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamtes als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. Juni 1953 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen gemäß Art. I Abs. 2, VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Revision des Nebenklägers auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte in der Zeit von April bis Juni 1950 mehrere Waggons mit Kaffee aus der Ostzone über Berlin nach Westdeutschland gebracht, der nicht versteuert bzw. nicht nachversteuert war. Eine Feststellung darüber, ob der Zoll in der Ostzone entrichtet worden war, konnte nicht getroffen werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen gemäß Art. I Abs. 2, VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.

Die Freiheits- und die Geldstrafen sind durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Hauptzollamtes als Nebenklägers und des Angeklagten mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen.

I. Revision des Hauptzollamtes:

Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Angeklagte hätte wegen gewerbsmäßiger Kaffeesteuerhinterziehung nach § 401b RAbgO bestraft werden müssen, ist begründet.

Zwar findet § 401b RAbgO grundsätzlich nur auf die gewerbsmäßige Hinterziehung von Zöllen im technischen Sinne oder auf gewerbsmäßigen Bannbruch Anwendung. Insoweit konnte dem Angeklagten nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer ein Verstoß nicht nachgewiesen werden.

Jedoch bestimmt § 3 des Art. VIII des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 über die vorläufige Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregierung S. 890/906–907) – dessen Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 21. Oktober 1948 nicht berührt wird –, dass der Kaffeesteuer auch für das Gebiet des Strafrechts die für Zölle geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung zu finden haben. Dieser Verweisung kommt ihrem Inhalte und ihrem Wortlaute nach ganz allgemeine Bedeutung bei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedurfte es daher keines besonderen Hinweises auf die Bestimmung des § 401b RAbgO, weil insoweit die allgemeine Bezugnahme genügte.

Dementsprechend hat bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 313/51 vom 7.2.1952) entschieden, dass die gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung nach § 401b RAbgO zu behandeln ist (vgl. hierzu auch 5 StR 42/53 vom 9.7.1953).

Im vorliegenden Falle ändert sich an der Beurteilung der Rechtslage auch dadurch nichts, dass nach Verkündung des angefochtenen Urteils das Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt Teil I 1953 S. 708) in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz enthält zwar keine Verweisung mehr auf das Zollstrafrecht, so dass für alle nach seinem Inkrafttreten begangenen Steuerhinterziehungen nur noch die Bestimmung des § 396 RAbgO zum Zuge kommen wird. Die neue Bestimmung kann hier jedoch auch im Wege des § 2 Abs. II StGB (als das mildere Gesetz) nicht durchgreifen, weil insoweit die Vorschrift des Absatzes III des § 2 StGB entgegensteht. Das Militärregierungsgesetz Nr. 64 ist nur für eine bestimmte Zeit erlassen worden. Dieser Zeitraum ist zwar kalendermäßig nicht genau umschrieben worden, jedoch ergibt sich schon aus der Überschrift („vorläufige Neuordnung“), dass es sich um ein Zeitgesetz handelt. Die Einführung einer verschärften Strafandrohung auf dem Gebiete der Kaffeesteuerhinterziehung für einen bestimmten Zeitraum war ersichtlich auch zweckbedingt; denn der alliierte Gesetzgeber hat beispielsweise hinsichtlich der Tabaksteuer von einer entsprechenden Regelung abgesehen. Die Anwendung des § 401b RAbgO ist mithin auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Rechtszustandes für den vorliegenden Fall geboten. Einer Aufhebung und Zurückverweisung in der Schuldfrage bedurfte es hier aber nicht, weil die Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat (vgl. UA 2 u. 8).

Der Schuldspruch konnte daher durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden.

Auch in der Straffrage erweist der Urteilszusammenhang, dass eine Aufhebung des Urteils nicht in Betracht kommt, weil die Höhe der erkannten Strafe durch den Rechtsirrtum des Landgerichts nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Insoweit ergibt sich im Übrigen noch folgendes: Der Wegfall der verschärften Strafandrohung nach Erlass des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 führt zwar nicht zur Anwendung des § 2 Abs. II StGB, so dass die Mindeststrafe des § 401b RAbgO beachtet werden muss. Der Tatrichter hat jedoch im Rahmen dieser Vorschrift allgemeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte Strafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, mehrere Erwägungen des Strafzweckes. Vornehmlich soll begangenes Unrecht gesühnt und die Allgemeinheit geschützt werden. Mindestens das Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber hat – nachdem die erschwerte Bestrafung der gewerbsmäßigen Kaffeesteuerhinterziehung in Wegfall kam – das Ermessen des Tatrichters pflichtgemäß zu walten, ob unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsauffassung die Herabsetzung einer Strafe im Einzelfall angebracht erscheint (vgl. hierzu 5 StR 57/52 vom 6.3.1952). Nach den Urteilsgründen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Strafkammer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu einer höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Die Revision des Nebenklägers konnte daher nur zu einer Änderung des Schuldspruchs führen und musste im Übrigen verworfen werden.

II. Revision des Angeklagten:

Der Angeklagte rügt ohne nähere Ausführungen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Nachprüfung insoweit ergibt keine Rechtsfehler. Auch die verhängte Wertersatzstrafe hat Bestand, obwohl der Kaffeepreis nach der Verkündung des angefochtenen Urteils infolge der Steuererleichterung niedriger geworden ist. Denn – wie vom Senat wiederholt ausgeführt – kommt für die Bemessung des Wertersatzes allein der zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils erzielbare Erlös in Betracht.

Da der Angeklagte die Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat, erübrigte sich auch eine Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt des § 23 StGB.

Die Revision dieses Beschwerdeführers war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. GeierSchmidtSchmitt
SarstedtSiemer

Zitiert (3)