Treffer
BGH Urteil

Revision zu gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung: Teilberichtigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelt Revisionen gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung. Er prüft die Anwendbarkeit von § 401b Abs. 1 RAO, die Aussetzungsfrage nach § 468 RAO sowie die Bedeutung nachträglicher Steuersenkungen. Dem Angeklagten wurde der Schuldspruch hinsichtlich Gewerbsmäßigkeit berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 401b Abs. 1 RAO ist nicht generell auf Steuerhinterziehung anwendbar; die Vorschrift gilt nur für Zollhinterziehung und Bannbruch und findet auf Verbrauchsteuerhinterziehung (hier: Kriegszuschlag für Schaumwein) nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anknüpfung Anwendung.

2

Eine Aussetzung des Strafverfahrens nach § 468 RAO ist ex officio zu prüfen, entfällt jedoch, wenn die Finanzbehörde die Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Steueranspruchs zurückstellt und damit den Gerichten die Prüfung nicht vorenthält.

3

Eine nachträgliche Abgabensenkung begründet nicht ohne Weiteres strafrechtliche Entlastungs- oder Straffreiheitsgründe; eine gesetzliche Minderung der Steuer hat nicht automatisch strafmindernde Wirkung nach § 2a StGB.

4

Ein Arrest über Vermögen stellt keine Entscheidung der Finanzbehörde über das Bestehen oder den Umfang einer Steuerforderung dar und rechtfertigt für sich allein nicht die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 468 RAO.

5

In der Revisionsinstanz sind Angriffe auf Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung nur eingeschränkt möglich; das Revisionsgericht ersetzt nicht die Tatsacheninstanz und kann nicht als neue Tatsacheninstanz fungieren.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 23. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Fabrikanten Kurt Schulze geboren ███████████ 1895 in ████████████, 2.) den Kaufmann Heinz ██████ aus █████, geboren am ██████ 1915 in ███, wegen Steuerhinterziehung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 23. September 1952

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und die Angeklagten █████████████ und von der ██████ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt sind;

2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ███████ – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ████████████████ verworfen.

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen, der Angeklagte ██████████ wegen Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu Geld- und Wertersatzstrafen, und die Angeklagten ██████████████ und von der ██████ sind wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung jeweils zu Gefängnisstrafen von zwei Wochen und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ████████ und ███ Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügen.

I.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer seinem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 468 RAO nicht stattgegeben habe. Die Frage einer etwaigen Aussetzung nach § 468 RAO ist als Verfahrensvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus, weil die Finanzbehörde sich die Entscheidung über das Bestehen des Steueranspruchs bis nach Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten hat. Dies geht aus einer Mitteilung des Hauptzollamtes Hannover vom 5. März 1953 an den Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Bückeburg klar hervor. Die ordentlichen Gerichte sind daher nicht gehindert, über die Steuerverkürzung und ihren Umfang selbst zu entscheiden, ohne das Verfahren gemäß § 468 RAO auszusetzen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, „über das Vermögen des Angeklagten“ Schulze sei „schon vor längerer Zeit ein Arrest angeordnet“ worden, brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil ein Arrest keine Entscheidung der Steuerbehörde über die Steuerverkürzung und ihren Umfang darstellt. Es handelt sich insoweit nur um eine Sicherungsmaßnahme.

2.) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Geltung der Vorschriften über den Kriegszuschlag für Schaumwein zur Tatzeit.

Diese Bestimmungen sind nicht mit Kriegsende gegenstandslos geworden. Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sie in seiner Entscheidung 2 StR 207/52 vom 13. Februar 1953 angewendet. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass am 1. November 1952 ein Schaumweinsteuergesetz (BGBl. I, 730) erlassen worden ist, das in seinem § 16 die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in der Fassung der Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I, 664) ausdrücklich aufhebt. Einer solchen Maßnahme hätte es nicht bedurft, wenn die Vorschriften über den Kriegszuschlag mit der Beendigung der Kampfhandlungen von selbst außer Kraft getreten wären.

3.) Gemäß § 2 des nach Erlass des angefochtenen Urteils verkündeten Schaumweinsteuergesetzes ist die Schaumweinsteuer zwar niedriger als der frühere Kriegszuschlag. Dieser Abgabensenkung kommt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine strafrechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall bei, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 2a StGB. Insoweit bedarf es näherer Ausführungen nicht.

4.) Auf die allgemeine Sachrüge hin war aber zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung gemäß §§ 396, 401b Abs. 1 RAO einer näheren Nachprüfung nicht standhält.

§ 401b Abs. 1 RAO gilt nicht schlechthin für die Steuerhinterziehung nach § 396 RAO, sondern nur für die Zollhinterziehung und den Bannbruch. Der Auffassung des Landgerichts, die „Hinterziehung des Kriegszuschlags als Verbrauchsteuer“ stehe der Zollhinterziehung gleich, kann daher nicht beigetreten werden. Zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung 4 StR 313/51 vom 7. Februar 1952 eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Kaffeesteuer gebilligt. Für das in diesem Punkt nicht näher begründete Urteil wird jedoch maßgebend gewesen sein, dass nach Artikel VIII § 3 des Anhanges zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 über die Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregierung Seite 890) auf die Kaffeesteuer die für die Zölle geltenden Strafvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um Kaffeesteuer, sondern um den Kriegszuschlag für Schaumwein. Dieser ist im Anhang zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 nicht erwähnt. § 401b Abs. 1 RAO kann daher hier keine Anwendung finden.

Das zu Unrecht angenommene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit betrifft den Schuldspruch (vgl. BGHSt 3, 30/32). Insoweit konnte das angefochtene Urteil durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Im Strafausspruch war es jedoch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das die Strafe nun nach der Bestimmung des § 396 RAO zu bemessen haben wird.

Gemäß § 357 StPO waren auch die Schuldspruche bezüglich der Mitverurteilten ████████████████ und von der ██████ zu berichtigen. Einer Aufhebung im Strafausspruch bedurfte es insoweit nicht, weil die Höhe dieser Strafen durch den dargelegten Rechtsfehler nicht beeinflusst worden ist.

II.

Revision des Angeklagten ███

1.) Soweit dieser Beschwerdeführer sich gegen die Erhebung des Kriegszuschlags und gegen die Nichtanwendung des § 468 RAO wendet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten █████ Bezug genommen werden.

2.) Im Übrigen sind seine Einzelbeanstandungen offensichtlich unbegründet.

a) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte ███ seine Ehefrau als Zeugin über ein anderes Beweisthema benannt hatte, als von ihm in der Rechtsmittelbegründung behauptet wird.

b) Mit seinen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Die Revision des Angeklagten ███████ war daher in vollem Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

Zitiert (2)

Zitiert von (1)