Revisionen verworfen: Imprägnierungsverfahren erzeugter Sekt als Schaumwein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/52
- Datum
- 13.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen umfasst auch im Imprägnierungsverfahren durch Zusatz von Kohlensäure hergestellten moussierenden Wein.
Fehlt eine gesetzliche Begriffsbestimmung, ist ein Begriff nach dem herkömmlichen Verkehrsverständnis zu bestimmen, insbesondere bei Warenbegriffen im Steuerrecht.
Fortgesetzte gemeinschaftliche Abgabenhinterziehung liegt vor, wenn Beteiligte wiederholt unversteuerten Schaumwein herstellen und veräußern, ohne die fällige Steuer zu entrichten.
Wer unversteuerten Schaumwein in Kenntnis des steuerwidrigen Zustands erwirbt und weiterveräußert, kann sich wegen Abgabenhehlerei strafbar machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████ ██████, aus Köln, dort geboren am ██████,
2. ███ ████████ Johann, aus Köln, geboren am ██████,
wegen Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen ist auch der im Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt. (Im Anschluss an RGSt 47/215)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1951 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen Abgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung, den Angeklagten ███ wegen Abgabenhehlerei verurteilt.
Der Angeklagte ███████ rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; zur Verfahrensrüge hat er keine Tatsachen vorgetragen, sie ist also unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO; seine Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Die Revision des Angeklagten █████ enthält unzulässige Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung; im Übrigen macht sie namentlich geltend, der Begriff des Schaumweins im Sinne der Steuerbestimmungen sei verkannt.
II. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten ████, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung und fortgesetzter Abgabenhehlerei beim Erwerb unverzollten und unversteuerten ausländischen Alkohols (Wein, Sekt und Spirituosen) richtet.
III. Im Übrigen liegt der Verurteilung der beiden Angeklagten folgender Sachverhalt zugrunde:
Als Teilhaber der „Rheinischen Sekt- und Weinvertrieb GmbH“ stellte ███ zusammen mit ███████ von März 1948 bis Anfang 1949 im Imprägnierungsverfahren Sekt her; er versteuerte diesen Sekt nicht, stellte jedoch beim Verkauf den Abnehmern die Schaumweinsteuer mit 3 DM für die Flasche in Rechnung; insgesamt handelt es sich um 9155 Flaschen, die von beiden so hergestellt und unversteuert bei je hälftiger Gewinnbeteiligung verkauft wurden. In der Folgezeit stellte ███████ ohne Beteiligung von ███ mindestens weitere 2700 Flaschen Sekt im gleichen Verfahren her und vertrieb sie, ohne sie zu versteuern.
Von dem so hergestellten Sekt erwarb der Angeklagte ███ in vier bis fünf Teillieferungen von ███████ ca. 1000 Flaschen. Bei der letzten Lieferung von 312 Flaschen Sekt wusste ███, dass der Sekt unversteuert war.
Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung und des Angeklagten ███ wegen Abgabenhehlerei weist keinen Rechtsfehler auf.
Vergeblich versucht die Revision des Angeklagten ███████ darzulegen, es habe sich bei dem von ███████ erzeugten und von ihm erworbenen Sekt nicht um Schaumwein im Sinne der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 664) gehandelt. Die Revision meint, Schaumwein sei Wein, der infolge Flaschengärung unter Zusatz von Essenzen in jahrelanger Lagerung natürliche Kohlensäure erzeugt habe. Ein im sog. Imprägnierungsverfahren hergestellter moussierender Wein sei kein Schaumwein; sie will daher nur den im Wege der Flaschengärung erzeugten Sekt als Schaumwein gelten lassen. Dies ist rechtlich nicht zutreffend.
Die erwähnte Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in der Fassung vom 30. Oktober 1941 enthält keine Bestimmung des Begriffs „Schaumwein“, ebensowenig findet sich eine solche im Weingesetz vom 25. Juli 1930, im Zolltarif und in früheren Schaumweingesetzen, z. B. dem vom 31. März 1926 (RGBl. I S. 185). Der Begriff des Schaumweins ist daher so zu bestimmen, wie er herkömmlicherweise im Verkehr verstanden wird. Schaumwein ist danach kein Wein im Sinne des Weingesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung des Weins. Das Ziel dieser Weiterverarbeitung ist, dem Ursprungserzeugnis Wein ein Mehr an Kohlensäure zu verschaffen und darin festzuhalten. Dazu werden drei besondere Verfahren angewendet: Einmal die Herbeiführung einer zweiten Gärung in der verschlossenen Flasche (Flaschengärungs- oder Champagnerverfahren), oder eine zweite Gärung in verschlossenen größeren Gefäßen (Fass- oder Tankgärung), schließlich aber auch der Zusatz fertiger Kohlensäure zum Wein (Imprägnierungsverfahren). Wenn auch die beiden ersten Verfahren praktisch überwiegen mögen, so ist von jeher, wie sich aus der Entscheidung RGSt 47, 215 ff. ergibt, auch der im Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt als Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen und auch im Verkehr als solcher angesehen worden. Von den Grundsätzen dieser Entscheidung abzugehen, besteht kein Anlass. Für den Begriff des Schaumweins im Sinne der Steuerbestimmungen ist daher entscheidend, ob Wein einem der drei üblichen Behandlungsverfahren unterzogen worden ist; darauf, ob etwa der Sekt später „sauer“ und die Kohlensäure entwichen war, wie die Revision des Angeklagten ███████ vorbringt, kommt es nicht an; die in letzterer Hinsicht erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist daher unbegründet.
Den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass ███████ den Sekt im Imprägnierungsverfahren hergestellt und ███ dieses Getränk als Schaumwein von ███████ erstanden hat, weiterhin, dass ███████ diesen Schaumwein vorsätzlich, ohne die Schaumweinsteuer zu entrichten, weiter veräußert und ███ die letzte Lieferung von 312 Flaschen in dem Bewusstsein, dass dieser Schaumwein nicht versteuert war, erworben hat. Nach diesen Feststellungen besteht daher die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung und des Angeklagten ███ wegen Abgabenhehlerei zu Recht.
Die Errechnung und Festsetzung des Wertersatzes von 1482 DM gegen ███ auf der Grundlage eines heutigen Wertes von je 4,75 DM für 312 Flaschen dieses Schaumweins ist, entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten, rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. RGSt 67, 257; 75, 100; der Wert von 4,75 DM für die Flasche liegt an der untersten Grenze dessen, was nach den Urteilsfeststellungen der Schaumwein im Verkehr als regelmäßigen Preis unter Berücksichtigung der zu entrichtenden Steuer erreicht hatte. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler. Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Werner | Dr. Arndt | ||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |