Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/52
- Datum
- 08.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung oder Aufhebung älterer Wirtschaftsvorschriften ist das mildernde Gesetz anzuwenden; die Einordnung eines Rechtsakts als Zeitgesetz entbindet nicht von der Anwendung des Grundsatzes lex mitior, wenn die Gesetzesauslegung dies gebietet.
Zur Begründung eines strafschärfenden Merkmals (z. B. "Gewinnsucht") sind konkrete Einzeltatsachen anzugeben, die die Rechtsfolgerung tragfähig machen (z. B. Umfang oder Höhe des erzielten Gewinns im Vergleich zur üblichen Handelsspanne).
Flucht oder teilweises Leugnen des Angeklagten dürfen bei der Strafzumessung nur nach Prüfung der Motive und unter Berücksichtigung entgegenstehender mildernder Umstände (z. B. freiwillige Rückgabe/stellung) strafschärfend gewertet werden.
Handlungen, die sich der amtlichen Verteilungs- und Kontrollstruktur entziehen (heimliche Verbringung/Verkauf besonders lebenswichtiger Güter), können objektiv eine Gefährdung der Bedarfsdeckung darstellen, auch wenn an einem Ort Überangebot herrscht, weil die staatliche Verteilung regionalen Ausgleich bezweckt.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 29. Januar 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Erich J ███, geboren am █████ in Kiel ███, wohnhaft in █████ █████████ (bei ███), wegen Wirtschaftsvergehens,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29. Januar 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere auch mit formellen Beanstandungen gegen die Höhe der erkannten Strafe.
I.
Der Angriff des Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Schuldfrage bleibt erfolglos.
1.) Das angefochtene Urteil stellt insoweit fest, dass der Angeklagte im Herbst 1948 insgesamt 10 Rinder in Hennstedt bezw. Büsum gekauft und unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen heimlich geschlachtet hat. Das zerlegte Fleisch von sieben Tieren wurde im Interesse einer Gewinnerzielung auf dem Schwarzen Markt in Hamburg verkauft, während das restliche Fleisch für den gleichen Zweck bestimmt bei dem Transport nach Hamburg beschlagnahmt werden konnte. Entgegen den damals bestehenden Bestimmungen sind Schlussscheine für den Kauf nicht ausgestellt und behördliche Schlachtgenehmigungen nicht eingeholt worden.
2.) Diesen Sachverhalt untersucht das Landgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. I KWVO als auch nach § 1 WStG, deren Tatbestandsvoraussetzungen es ohne erkennbare Rechtsfehler bejaht.
a) Dass der Angeklagte „Erzeugnisse“ bezw. „Gegenstände“ des lebenswichtigen Bedarfs „beiseite geschafft“ hat, kann ernsthaften Zweifeln nicht begegnen.
b) Einwandfrei nach der äußeren und inneren Tatseite sind weiterhin die Folgerungen des angefochtenen Urteils über eine dem Angeklagten bewusste, hierdurch verursachte und auch „böswillige“ Gefahrdung der Bedarfsdeckung.
Der Revision mag zugegeben werden, dass an der Ende des Jahres 1948 bereits stattgehabten Auflockerung der Bewirtschaftung in der Gesetzesanwendung nicht vorbeigegangen werden kann. Die bis dahin von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Tatbestandsanforderungen des „Gefährdens“ können für die Zeit nach 1948 in mancher Hinsicht nicht so streng wie früher gehandhabt werden.
Jedoch wirkt sich dies bei dem hier gegebenen Tatumfang – ca. 50 Zentnern – nicht aus.
Im Übrigen geht das Rechtsmittel fehl, wenn es einseitig darauf abstellt, ob zur Tatzeit in Hamburg „genug Fleisch am Markt war“. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, würde sie eher dafür sprechen, dass hier nicht nur ein formeller, sondern auch ein sachlicher Verstoß gegen den Inhalt der angeführten Gesetze vorliegt. Denn die Kontrolle durch die amtlichen Stellen in der Zeit des Übergangs der Verteilung von den Behörden auf den privaten Großhandel erfüllt ihren Zweck erst dann, wenn sie einen Ausgleich zu schaffen vermag zwischen Überfluss an einem Orte und Mangel an einem anderen. Eingriffe, die sich dieser Bewachung entziehen, können eine teilweise erhebliche Gefährdung der Bedarfsdeckung zur Folge haben.
Zutreffend hat das Landgericht weiterhin aus dem im Einzelnen festgestellten Verhalten des Angeklagten (der Heimlichkeit seines Vorgehens usw.) auf das Vorliegen des inneren Tatbildes geschlossen. Es bedarf hierzu näherer Erörterungen nicht.
3.) Das angefochtene Urteil entnimmt die Strafe dem § 1 des WStG, indem es die Vorschriften der §§ 102 Ziff. 5, 104 WStG anwendet. Diese Handhabung begegnet keinerlei Bedenken.
4.) Hierdurch wird weder § 2a Abs. III StGB noch § 2a Abs. II StGB verletzt.
a) Bei der KWVO handelt es sich um ein Zeitgesetz im Sinne des § 2a Abs. III StGB, das nicht der Begründung einer neuen Wirtschaftsordnung dienen, sondern von vornherein nur für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse Bestand haben sollte, mit der Maßgabe, dass bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit einer alsbaldigen Aufhebung der KWVO zu rechnen war.
b) Eine derartige Bestimmung ist den Gesetzen gleichzustellen, die für kalendermäßig bestimmte Zeiträume ergehen.
5.) Jedoch entspricht die Regelung durch §§ 102 Ziff. 5, 104 WStG nach Sinn und Zweck nicht der vorgesehenen Aufhebung wegen Wegfalls der Voraussetzungen, mithin kann der Gedanke des „Zeitgesetzes“ unberücksichtigt bleiben. Das Wirtschaftsstrafgesetz wollte – wie sich aus den Motiven und der mit den aufgehobenen Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautenden Fassung ergibt – die unübersichtlich gewordene Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts zusammenfassen und ablesen. Diese Ablösung ist dem Begriff „außer Kraft treten“ des § 2a Abs. III StGB nicht gleichzusetzen, sodass trotz Aufhebung der KWVO der § 2a Abs. II StGB zum Zuge kommt.
Das WStG ist im Vergleich zur KWVO, die zur Tatzeit galt, der Strafdrohung nach die mildere Bestimmung (nur Gefängnis, mit Ausnahme des § 25 WStG). Das Landgericht hat die Strafe mithin dem richtigen Gesetz entnommen.
Auch hat das angefochtene Urteil mit Recht zunächst den Tatbestand des § 1 Abs. I KWVO geprüft. Das Merkmal der „Böswilligkeit“ in § 1 WStG nicht enthalten, verschärft die Anforderungen, die hier an die Tat zu stellen sind; diese bietet daher ihrem Inhalte nach für den vorliegenden Fall die mildeste Beurteilung.
Ohne Rechtsirrtum hat somit nach Inhalt und Strafdrohung der Tatrichter jeweils das mildere Gesetz angewendet.
Auch sonst sind Rechtsfehler zur Schuldfrage, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.
II.
Die Revision hat Erfolg, insoweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet und Verletzungen der §§ 337, 267 Abs. III StPO rügt sowie mit der Sachbeschwerde Widersprüche beanstandet.
1.) Zwar ist dem Tatrichter nicht – wie das Rechtsmittel meint – der Fehler unterlaufen, dass Tatbestandsmerkmale zur Verschärfung der Strafe herangezogen wurden. Denn das angefochtene Urteil hat ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten unter Anwendung des § 25 WStG mit einer Zuchthausstrafe zu belegen, sodass das Landgericht mithin an sich nicht gehindert war, eine etwaige Gewinnsucht bei der Strafhöhe in Rechnung zu stellen.
Jedoch wird die dem Angeklagten zur Last gelegte Gewinnsucht nicht von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte habe aus Gewinnsucht gehandelt, weil sein Erwerbssinn auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß gesteigert gewesen sei, genügt den Anforderungen nicht. Eine solche formelhafte Wiedergabe von Definitionen eines Rechtsbegriffs muss durch bestimmte Einzeltatsachen erhärtet werden, um die Nachprüfung dieser Rechtsfolgerungen in der Revisionsinstanz zu ermöglichen. Das angefochtene Urteil lässt insoweit z. B. jede Feststellung darüber vermissen, wie hoch der Verdienst des Angeklagten im Unterschiede zu den damaligen normalen Handelsspannen war, und welchen Betrag er insgesamt ungefähr erreichte. Der Angabe des Landgerichts, der Angeklagte habe an jedem Rind „wesentlich mehr als nur 50,— DM verdient“, ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es erscheint durchaus möglich, dass auch der übliche Handelsverdienst erheblich mehr als 50,— DM pro Rind betrug.
Der Senat verkennt die Schwierigkeiten nicht, die den Ermittlungen der fehlenden Tatsachen möglicherweise entgegenstanden; letztere waren aber unumgänglich, weil im angefochtenen Urteil gerade der Gewinnsucht im Sinne des § 25 WStG für die Straffrage entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass er die beanstandeten Geschäfte um jeden Preis durchführte, ohne mithin „einen ungewöhnlichen, ungesunden, sittlich anstößigen Erwerbssinn“ aufzuweisen.
2.) Bedenklich erscheint weiter, dass der Tatrichter ohne nähere Erklärung das teilweise Leugnen des Angeklagten sowie seine Flucht strafschärfend berücksichtigt.
a) Beide Tatsachen können nicht schlechthin zu Ungunsten eines Angeklagten bei der Straffrage gewertet werden; es ist den Motiven dieses Verhaltens nachzugehen (vergl. unter anderem BGH 1, 104/105 und BGH 1, 106). Insoweit enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen oder Erwägungen.
b) Der Angeklagte hat sich im Übrigen – wie das Landgericht ausdrücklich darlegt – im Februar 1950 freiwillig der Polizei gestellt. Dieser Umstand hätte bei der Strafzumessung Berücksichtigung verdient, mindestens dann, wenn andererseits die Flucht ohne Weiteres zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt wird.
3.) Ein unauflösbarer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Tatrichter als strafschärfenden Gesichtspunkt anführt, der Angeklagte habe „bis zur Währungsreform genugend Geld verdient“ und „daher keine eigentliche Not gelitten“, während das Landgericht den Angeklagten für die Tatzeit (Herbst 1948) bestätigt, er sei in eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, habe überdies seine alte Mutter und seine kranke Schwester unterhalten müssen und als Schwerkriegsbeschädigter Flüchtling sämtliche Habe verloren.
Der Verlust der Habe und die Unterhaltspflichten müssen offenbar doch schon zur Zeit des „genügenden Verdienstes“ vorgelegen haben. Abgesehen hiervon ist unerfindlich, welche Bedeutung früherer Wohlstand für die Straffrage einer später, unter völlig veränderten Verhältnissen, geplanten und ausgeführten Tat haben sollte.
Die aufgezeigten Rechtsfehler können, zumal sie die Mehrzahl der Gründe berühren, für die Höhe der Strafe von entscheidendem Einfluss gewesen sein. Das angefochtene Urteil war daher in der Straffrage nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Bei der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht überdies folgendes zu beachten haben:
Der Wegfall der Bewirtschaftung führt zwar nicht – wie dargelegt – zur Anwendung des § 2a Abs. II StGB, weil insoweit Abs. III dieser Vorschrift entgegensteht. Es sind aber allgemeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte Strafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, mehrere Erwägungen des Strafzwecks. Vornehmlich soll begangenes Unrecht gesühnt und die Allgemeinheit geschützt werden. Mindestens das Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber hat, nachdem die Bewirtschaftung in Wegfall kam, das Ermessen des Tatrichters pflichtgemäß zu walten, ob wegen nunmehr fehlenden Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit die Herabsetzung einer Strafe im Einzelfall angebracht erscheint.
Dr. Neumann Jaschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt