Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten: Teilaufhebung und Anrechnung der U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/55
Datum
11.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte u. a. unzureichende Aufklärung, Beweiswürdigung und die Verurteilung nach §175a StGB. Der BGH bestätigt die Verurteilung nach §176 Nr.3 StGB, verwirft jedoch die tateinheitlichen Verurteilungen nach §175a Nr.3 wegen fehlender Feststellungen zur Verführung. Ein Kinderpsychologengutachten war nicht zwingend erforderlich; die Untersuchungshaft wird voll angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen bedarf es in der Regel nicht des Sachverständigenwissens eines Jugendpsychologen; nur bei hervortretenden besonderen Zügen ist ein Gutachten zu veranlassen.

2

Eine Verführung im Sinne des §175a StGB setzt voraus, dass der Volljährige auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt.

3

Bei wiederholter Verführung ist für jede Einzelhandlung gesondert zu prüfen, ob das Merkmal der Verführung weiterhin erfüllt ist; der bloße innere Hang reicht hierfür nicht aus.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist unschädlich, wenn jede einzelne Tat für sich den unzüchtigen Charakter aufweist und das Gericht dies darlegt.

5

Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des §354 StPO zur Geltung gebracht und auf die Hauptstrafe angerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ den Gärtner Otto Paul, geboren am 1916 in ████, verheiratet, Kinder, wegen Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1955, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Präsident Guide, Beisitzer: Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager, Bundesrichter Peetz,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt █████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ██████

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. März 1955 wird die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung des Angeklagten aus § 175a StGB entfällt und die Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Sittlichkeitsverbrechen an Jugendlichen durch die Jugendschutzkammer zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Die Rüge, es sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu sehen, dass der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 8 bis 11 Jahre alten Belastungszeugen keinen Jugendpsychologen als Gutachter beigezogen hat, ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel selbst dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens ist. Nur wenn kindliche oder jugendliche Zeugen besondere, aus dem Rahmen des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigenheiten aufweisen, kann für das Gericht Veranlassung zur Anhörung eines Sachverständigen bestehen (BGHSt 3, 165; 5, 163; BGH NJW 1954, 1547; 4 StR 198/55 vom 5. Juli 1955).

Solche besonderen Umstände, die die Anhörung eines als Jugendpsychologen erfahrenen Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, sind nach dem Urteil nicht hervorgetreten.

Die Beweiswürdigung, darunter die eingehende Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen uC) und die Würdigung der Aussagen der Zeugen vA), lassen erkennen, dass sich das Gericht bei der Bewertung der Aussagen dieser Zeugen und wohl auch der Zeugen TeC) und ███████ der Schwierigkeiten bewusst gewesen ist, die bei der Beurteilung jugendlicher Personen gegeben sind. Der Tatrichter hat hierbei nicht gegen einen Erfahrungssatz verstoßen (BGHSt 7, 82); er hat zutreffend die Tatsachen verwertet, dass der Angeklagte selbst einen Vorfall mit dem Zeugen uC) und einen ähnlichen Vorfall mit dem Zeugen ███ zugegeben hat. Die Taten sind somit nicht ████████████████ fremd. Zudem hat sich der Angeklagte bei seiner die Angaben der Jugendlichen bestreitenden Einlassung in Widersprüche verwickelt (vgl. BGHSt 4, 27).

Die Sachbeschwerde hat ebenfalls im Wesentlichen keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte in beiden Fällen, in denen er wegen vollendeter, jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangener Verbrechen nach § 176 Ziff. 3 StGB verurteilt worden ist, im Sommer 1953 dem zur Tatzeit 9-jährigen Zeugen uC) zur Erregung seiner eigenen Geschlechtslust durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil und spielte daran herum. Etwa um die gleiche Zeit langte er in drei ██████ Fällen in die Hosentasche des damals 6- bis 7-jährigen Zeugen ███ und griff auf diese Weise an den Geschlechtsteil ████. In einem weiteren Falle fasste er durch das Hosenbein den nackten Geschlechtsteil des Jungen.

Das Landgericht hat darin eine grobe Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls gesehen. Die nicht ausdrücklich getroffene Feststellung, dass es sich um eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht handelte, ist bei der geschilderten Handlung unzweifelhaft. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen werden, dass, zumal Jugendliche betroffen wurden (BGHSt 1, 80), nur auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten vorlagen, die lediglich den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGH NJW 1954, 163/1677; RGSt 67, 170).

Die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen der Jugendschutzkammer stehen nicht entgegen, es sei in allen Fällen bei einer mehr äußeren und oberflächlichen Berührung der kindlichen Körper geblieben. Damit wollte das Gericht offensichtlich nicht den unzüchtigen Charakter der Handlungen verneinen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass die Unzuchtshandlungen eine geringere Schwere aufwiesen. Dass der Angeklagte dabei die Erregung oder Befriedigung eigener Geschlechtslust handelte, ist ausdrücklich festgestellt, im Falle uC) aus den zusammenfassenden rechtlichen Erörterungen zu entnehmen. In der Verwertung eines auch von Sachverständigen bestätigten Erfahrungssatzes, dass trotz Nachlassens der Potenz die Geschlechtsgier noch vorhanden sein könne, lässt sich kein Rechtsverstoß erkennen. Damit ist die Verurteilung wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Ziff. 3, 1. Alternative StGB) gerechtfertigt.

Ferner ist zu uC) noch ausgeführt, dass dem Zeugen die Manipulationen des Angeklagten unangenehm waren, er sich aber mit den vom Angeklagten bereitgestellten Spielsachen beschäftigen konnte. Eine ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte etwa durch Versprechen oder andere Mittel den Willen des Kindes beeinflusste, um es zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu bestimmen (RG JW 1936, 260 Nr. 26; RGSt 13, 246), und dass er sich dieser Verleitung bewusst war, lässt sich daraus nicht entnehmen. Hinsichtlich des Zeugen TeC) ergibt die Darstellung keinen Anhaltspunkt für ein Verleiten des Minderjährigen, insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass er sich dem Angeklagten ohne weiteres preisgab (RGSt 70, 199).

Hierdurch wird jedoch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Ziff. 3 StGB nicht berührt, da bereits die erste Alternative dieses Tatbestandes erfüllt ist.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hat das Gericht in beiden Fällen damit begründet, dass der Angeklagte bei der gleichartigen, in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden Verletzung des gleichen Rechtsguts aus derselben Willenssituation heraus handelte. Diese unklare Ausdrucksweise lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte von vornherein darauf ausging, einen bestimmten Gesamterfolg durch zeitlich getrennte Einzelhandlungen herbeizuführen, zumal Straftaten gegen die Sittlichkeit regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs entspringen (BGHSt 2, 163/167).

Lediglich das Vorliegen eines inneren Hangs würde aber zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht genügen (RGSt 15, 209).

Im Gegensatz zu dem in BGHSt 2, 463 entschiedenen Fall, in dem Handlungen von geringem Ausmaß zu beurteilen waren, gibt das Urteil entgegen der Auffassung der Revision keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Jugendschutzkammer erst durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zur Bejahung des unzüchtigen Charakters der einzelnen Verfehlungen des Angeklagten gekommen ist. Sie hat dies vielmehr aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von Fällen mit insgesamt vier Jungen sich ereignete, für jede Einzelhandlung gefolgert und nicht etwa nur infolge einer fehlerhaften Annahme eines Gesamtvorsatzes.

Aus diesem Grunde ist der Angeklagte durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.

Die Verurteilung wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Ziff. 3 StGB lässt daher im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Urteilszusammenhang lässt sich zur Genüge entnehmen, dass der Angeklagte zur Erregung oder zur Befriedigung seiner Geschlechtslust handelte. Die bisherigen Feststellungen legen es sogar nahe, dass der Angeklagte auch in den Fällen, in denen er nur wegen Versuchs verurteilt ist, das Delikt vollendete, er griff dem einen Jungen in einer flüchtigen Berührung durch den Hosenbeinschlitz an den Geschlechtsteil, dem anderen Jungen strich er mit der Hand über die Hose in der Nähe des Geschlechtsteils, und dass die weiteren von ihm beabsichtigten Handlungen nur eine Fortsetzung der vollendeten, allerdings noch nicht beendeten Tat bilden sollten. Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme einer versuchten Begehung nicht beschwert.

Dagegen ist die Verurteilung wegen eines jeweils tateinheitlich begangenen vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB nicht gerechtfertigt. Eine Verführung im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Volljährige irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen zu Unzuchtshandlungen, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dass er zu diesem Zweck die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt (RGSt 70, 199; 71, 48; 4 StR 187/55 vom 23. Juni 1955).

Dabei ist zu beachten, dass eine wiederholte Verführung zwar möglich ist, es aber einer besonders eingehenden Prüfung bedarf, ob nicht nur bei der ersten Einzelhandlung, sondern auch bei jeder folgenden das Merkmal der Verführung noch gegeben ist (RGSt 71, 113; RG HRR 1940 Nr. 185; RG DR 1943, 436 Nr. 6).

Das Gericht hat hierzu in objektiver Hinsicht lediglich bei der Darstellung der Unzuchtshandlungen mit dem Zeugen uC) gewisse, allerdings unzureichende Feststellungen getroffen. Für die subjektive Seite kann dem Urteil nichts entnommen werden. Dieses lässt ferner jedes Eingehen darauf vermissen, ob die Minderjährigen in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder dem Angeklagten bewusst hervorriefen oder in den Fällen des Versuchs erwecken sollten, ob sie also ihrerseits – wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld – den äußeren und inneren Tatbestand des § 175a StGB verwirklichten oder verwirklichen sollten (BGHSt 25, 40; BGH 1 StR 693/54 vom 12. Juli 1955; RGSt 74, 244).

Die Ausführungen über die fehlenden ███████████ geschlechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse des Zeugen ████ sprechen eher für die gegenteilige Annahme. Außerdem hat die Jugendschutzkammer nicht beachtet, dass auf Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorliegen müssen (BGHSt 4, 293).

Die Verurteilung wegen der zwei vollendeten und zwei versuchten tateinheitlich begangenen Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ist daher nicht gerechtfertigt. Nach Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können. Daher war der Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB zu berichtigen.

Der Strafausspruch wird hiervon nicht beeinflusst. Die Strafe ist der strengeren Bestimmung des § 176 Nr. 3 StGB entnommen. Da die Jugendschutzkammer die Mindeststrafe bei dem vollendeten Verbrechen trotz Vorliegens mehrerer Einzelhandlungen nur geringfügig überschritten hat, ist davon auszugehen, dass die Annahme der tateinheitlichen Verknüpfung des § 175a Nr. 3 StGB die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

Dagegen hat der Tatrichter seine Befugnis zur Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Oberbundesanwalts (BGHSt 3, 327/330) ausgeübt. Die Anrechnung konnte in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch das Revisionsgericht vorgenommen werden.

Bei einer Bescheidung der Beschwerde nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht kein Anlass.

HoepnerDr. PeetzHaager
GuideHengsberger

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