Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben (Unzucht mit Kind)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 17/56
Datum
31.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Revisionsgericht bestätigt die Verurteilung und die Beweiswürdigung, hält jedoch die Ablehnung der Bewährung aus formell-rechtlichen Gründen für unzureichend begründet. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist in der Regel kein Sachverständigengutachten erforderlich; ein Gutachten kommt nur in Betracht, wenn besondere, aus dem Erscheinungsbild oder Verhalten hervortretende Auffälligkeiten vorliegen.

2

Das Tatgericht darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf ein spontanes Geständnis stützen und einen späteren Widerruf verwerfen, sofern es diese Würdigung substantiiert darlegt.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB bedarf konkreter, nachvollziehbarer Feststellungen; pauschale oder unbestimmte Hinweise (z. B. auf 'äußere Labilität') genügen nicht.

4

Zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Teilvollstreckung ist eine gesonderte, prüfbare Darlegung erforderlich; allgemeine Erwägungen ohne rechtlich tragfähige Begründung sind unzureichend und rechtfertigen die Aufhebung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi ██, geboren ██ 1928 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ███████, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Oktober 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Sie ist nur insoweit begründet, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

1. Die Ablehnung des Antrages des Angeklagten, über die ████████████████ der elfjährigen Zeugin Rosemarie ████ das Gutachten eines Jugendpsychologen einzuholen sowie die von ihm benannten Zeugen, aus deren Bekundungen über das allgemeine Verhalten des Kindes und seiner häuslichen Umgebung sich Schlüsse für die Frage seiner Glaubwürdigkeit ergeben sollten, zu vernehmen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Vernehmung des Sachverständigen hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß es selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge und keine Punkte in dieser Richtung hervortreten, die ein diesbezügliches Gutachten erfordern.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel selbst dann nicht das Fachwissen eines Sachverständigen erforderlich, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Nur dann, wenn ein solcher Zeuge besondere aus dem Erscheinungsbild hervortretende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung zur Anhörung eines Sachverständigen bestehen (BGHSt 2, 163; 3, 27; 5, 23; 1 StR 195/55 vom 5. Juli 1955 S. 163; 4 StR 296/55 vom 8. September 1955). Solche besonderen Umstände sind jedoch nach dem Urteil, das sich eingehend mit den für die Beurteilung wesentlichen Punkten auseinandersetzt, nicht hervortreten. Auch die unter Beweis gestellten Behauptungen, daß das Kind zusammen mit anderen Steine, Obst und Blumen in der Nachbarschaft entwendet habe, nach älteren Leuten werfe und sie verhöhne, Fenster einwerfe, Tiere quäle usw., ergeben nicht solche Abweichungen von dem gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Kindes in diesem Alter, daß das Gericht nicht imstande wäre, in Erfüllung der gerade ihm obliegenden Aufgabe der freien Beweiswürdigung auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen auf Grund eigener Sachkunde über die Glaubwürdigkeit zu entscheiden.

Das gleiche gilt für die weiteren, unter Beweis gestellten Tatsachen, daß der Vater des Kindes in dessen Gegenwart sehr freie Reden in geschlechtlicher Hinsicht führe und sich auch sonst in dieser Richtung anstößig verhalten habe.

Auch hier konnte das Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks des Kindes von sich aus ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß diese Umstände, die es ersichtlich als wahr unterstellt hat, die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht beeinträchtigt haben.

Hinzu kommt, daß die Bekundungen der Rosemarie ████ nicht das einzige Beweismittel waren. Das Landgericht hat sie vielmehr nur unterstützend herangezogen. In erster Linie hat es seine Überzeugung auf das Geständnis gestützt, das der Angeklagte nach den Bekundungen des Kriminalsekretärs ███████ bei seiner polizeilichen Vernehmung vor diesem aus sich heraus abgelegt hat. Der Tatrichter legt in eingehender Begründung dar, warum es diesem und nicht dem späteren Widerruf Glauben geschenkt hat. Eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze sowie sonstiger in der Revisionsinstanz nachprüfbarer Verstöße läßt das Urteil hierbei nicht erkennen.

2. Auch die allgemeine Sachrüge greift hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafbemessung nicht durch. Die Annahme des Landgerichts, daß die Handlungen des Angeklagten von einer solchen Intensität und Dauer waren, wird von den Feststellungen getragen, die sie als vollendete Handlungen darstellen.

Jedoch gibt die Versagung der Strafaussetzung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Der Hinweis des Urteils, daß der Angeklagte äußerst labil sei, ist zu allgemein und unbestimmt; es ist aus ihm nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneint werden sollen. Die Erwägung, daß der Angeklagte sich auch durch ein früheres Verfahren, das zwar zum Freispruch geführt, ihm aber Gelegenheit geboten habe, zu erkennen, wie gefährlich es für ihn sei, sich in geschlechtlicher Weise mit Kindern einzulassen, nicht von der Begehung unzüchtiger Handlungen habe abhalten lassen, verkennt, daß angesichts des Freispruchs nicht feststeht, daß der Angeklagte die ihm damals zur Last gelegten Handlungen begangen hat. Selbst ein starker Verdacht dürfte für die jetzige Entscheidung nicht herangezogen werden. Die weitere Begründung, daß es auch im öffentlichen Interesse geboten sei, wenigstens einen erheblichen Teil der Strafe zu vollstrecken, ist ebenfalls nicht bedenkenfrei. Um das öffentliche Interesse an einem sofortigen Strafvollzug zu begründen, bedarf es näherer Ausführungen, aus denen diese Notwendigkeit hergeleitet wird, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Ur. 15 = LM Nr. 23 zu § 23 StGB) wird hingewiesen. Sollte die Strafkammer mit dem Satz, daß es geboten sei, wenigstens einen erheblichen Teil der Strafe zu vollstrecken, von vornherein nur die Teilvollstreckung der Freiheitsstrafe in Aussicht genommen haben, so würde sie möglicherweise das gesetzgeberische Ziel des § 23 StGB verkannt haben (2 StR 1M Nr. 24 zu § 23 StGB; BGHSt 6, 522/54 vom 8. März 1955 = LM S. 163).

Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das bei seiner Entscheidung die in den genannten Urteilen aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen haben wird.

Gilde BR. Dr. Sauer ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert.

GildeSeibert
Lang-Hinrichsen

Zitiert (2)