Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 187/55
- Datum
- 23.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch nach § 175 StGB ist nicht strafbar; § 175 erfasst nur vollendete Handlungen des Unzuchttreibens.
Der Tatbestand des Unzuchttreibens (§ 175 StGB) setzt Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus; kurze, isolierte Küsse, Berührungen oder kurzzeitiges Festhalten genügen hierfür regelmäßig nicht.
§ 175a Nr. 3 StGB (Verführung eines jungen Menschen) erfordert eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen durch Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit; unzüchtige Berührungen können Verführungsmittel sein.
Für die Strafbarkeit des Versuchs der Verführung ist erforderlich, dass der Täter damit rechnet, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und dass er den Willen des Minderjährigen in der genannten Weise zu beeinflussen beginnt.
Aus dem Status als Fürsorgezögling kann geschlossen werden, dass die betroffene Person regelmäßig noch nicht 21 Jahre alt ist (Fürsorgeerziehung endet meist mit Vollendung des 19. Lebensjahres bzw. mit der Volljährigkeit), sodass dieser Umstand für die Altersfeststellung bei § 175a relevant sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 11. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melker August B. C.—S. aus ████, geboren am ███ 1907 in BRO, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. KO als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z. J.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 11. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeter und versuchter Unzucht nach § 175 StGB in je einem Fall (Vorfälle ████ und Ic) und wegen versuchter Unzucht nach § 175a StGB in einem weiteren Fall (K 72D) – unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe – zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte war Obermelker in einem Betrieb der Anstalt ██████, in dem auch Fürsorgezöglinge beschäftigt wurden.
Im August 1953 lud er den bereits volljährigen Melker Hermann ███████, nachdem er vor ihm unzüchtige Reden geführt hatte, auf sein Zimmer. Dort machte er erneut unanständige Bemerkungen, fiel dem ██████ um den Hals, warf sich über ihn auf das Bett und küsste ihn. ██████ versuchte, sich zu widersetzen, wurde aber vom Angeklagten festgehalten und konnte sich erst mit Gewalt befreien.
Weiter hat der Beschwerdeführer bei einer anderen, zeitlich nicht festgelegten, Gelegenheit mit dem ihm arbeitsmäßig unterstellten Fürsorgezögling ██ geschlechtsbetonte Gespräche geführt, so dass sich dessen Glied versteifte. Er hat dann den Geschlechtsteil des IC ████ angefasst.
Schließlich hat der Angeklagte im Sommer 1953 einmal an dem Glied des damals 16 Jahre alten Fürsorgezöglings SC gezogen. Der Junge wehrte sich jedoch und lief davon.
Das Urteil kann keinen Bestand haben.
1) Die Strafkammer betont zwar bei der rechtlichen Würdigung der Taten, dass der Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetze.
Die Anwendung dieses in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293 ff., 296–298; 4, 324; 7, 232, 233) entwickelten Grundsatzes auf den Fall █████ lässt jedoch einen Rechtsirrtum des Landgerichts als möglich erscheinen.
Der § 175 StGB will nur wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher Verfehlungen erfassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer dem Kuss eine zu große Bedeutung beigemessen hat (vgl. auch BGHSt 1, 294, 298). Im Übrigen ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte, nach Führung unzüchtiger Reden, den anderen Mann auf das Bett geworfen und dort gegen dessen Widerstand eine gewisse Zeit festgehalten hat. Wie lange der Vorgang gedauert hat, sagt die Strafkammer nicht. Was bisher festgestellt ist, reicht zum Nachweis eines Vergehens gegen § 175 StGB nicht aus. Einen Versuch des Unzuchttreibens stellt diese Vorschrift nicht unter Strafe (§ 1 Abs. 2, § 43 Abs. 2 StGB).
Die Verurteilung aus § 175 kann daher nicht bestehen bleiben. Nötigung zur Unzucht (§ 175a Nr. 1 StGB) hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Sollten sich keine weiteren Feststellungen treffen lassen, wäre zu prüfen, ob eine tätliche Beleidigung nach § 185 StGB vorlag und ob die im Formular (Bl. 14 A) als Strafanzeige bezeichnete Erklärung des Verletzten als Strafantrag im Sinne des § 61 StGB anzusehen ist (BGH NJW 1951, 368 Nr. 21).
2) Im Fall Ic hat das Landgericht übersehen, dass der § 175 StGB, wie bereits erörtert, den bloßen Versuch nicht unter Strafe stellt. Schon deshalb kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben. Ein Freispruch von hier aus kommt aber nicht in Betracht. Es könnte ein versuchtes Verbrechen der schweren Unzucht nach § 175a StGB gegeben sein. Den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 175a Nr. 2 StGB) hat die Strafkammer zwar aus tatsächlichen Gründen als nicht erwiesen angesehen. Im Hinblick auf § 175a Nr. 3 StGB glaubte das Landgericht keine zuverlässigen Feststellungen hinsichtlich des Alters des betroffenen Zöglings IC treffen zu können, weil dieser als Zeuge nicht vernommen worden war und seine Geburtsurkunde nicht vorlag. Das Landgericht meint, bei ███ als Fürsorgezögling sei zwar ein Alter von unter 21 Jahren zu vermuten. Das wirkliche Alter sei aber nicht nachgewiesen. Die Strafkammer hat dabei nicht berücksichtigt, dass IC, weil er Fürsorgezögling war, jünger als 21 Jahre sein musste. Denn die Fürsorgeerziehung endet regelmäßig mit der Vollendung des 19. Lebensjahres und auf jeden Fall mit dem Eintritt der Volljährigkeit (§ 72; § 72a Abs. 1 JWG).
Der Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in diesem Fall eines Versuchs der Verführung i. S. des § 175a Nr. 3, § 43 StGB schuldig gemacht hat (vgl. auch BGHSt 1, 298 und die nachstehenden Ausführungen zu 3). Es wird dabei auch darauf ankommen, ob der Angeklagte gewusst oder unter Billigung dieser Möglichkeit damit gerechnet hat, dass IC zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war.
3) Zu dem Vorfall mit dem jugendlichen Zögling FC legt die Strafkammer dar: Der kurze Griff nach dem Geschlechtsteil des Jungen erfülle zwar nicht die Voraussetzung des „Unzuchttreibens“, dieser Griff sei aber unzüchtig und von dem Angeklagten als Anfang dieses Treibens gedacht und gewollt gewesen; so dass auch hier der Versuch der Unzucht gegeben sei. Es sei keine Frage, dass der Angeklagte seine Betätigung fortsetzen wollte und fortgesetzt haben würde, wenn K sich ihm nicht entzogen hätte. Da dem Beschwerdeführer das jugendliche Alter des Betroffenen bekannt gewesen sei, sei in diesem Fall „auch“ der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt, weil der Angeklagte mit dem Jugendlichen habe Unzucht treiben wollen.
Auch in diesem Fall hat das Landgericht rechtsirrtümlich angenommen, der Versuch eines Vergehens nach § 175 StGB sei strafbar. Weiter geht aus den erwähnten Darlegungen hervor, dass das Landgericht den Tatbestand des § 175 StGB nicht klar genug von dem des § 175a Nr. 3 StGB unterschieden hat. Die letztgenannte Vorschrift setzt die Verführung zum Unzuchttreiben mit dem Täter oder zum Sich-Missbrauchenlassen des Opfers voraus. In dieser Hinsicht hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass die Verurteilung auch insoweit nicht bestehen bleiben kann.
Ein Verführen i. S. des § 175a Nr. 3 StGB bedeutet eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). War eine Verführung beabsichtigt, so können unzüchtige Berührungen, die auf das Gefühlsleben des Jugendlichen einwirken sollen, als Verführungsmittel angesehen werden. Zur Strafbarkeit des Versuchs ist zumindest erforderlich, dass der Täter damit rechnet, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und dass der Erwachsene demgemäß den Willen bestätigt, in dem erwähnten Sinne auf ihn einzuwirken (RGSt 70, 199, 200; BGH 4 StR 376/53 vom 10. September 1953).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den gegebenenfalls zu ergänzenden Sachverhalt zu prüfen haben. Sollte der Versuch einer Verführung nicht nachweisbar sein, käme eine tätliche Beleidigung in Betracht. Hierzu bedürfte es allerdings eines rechtzeitig gestellten Strafantrags (§§ 61, 65 Abs. 2, § 194 StGB; vgl. auch BGHSt 1, 235).
4) Das Urteil ist somit mit den Feststellungen in vollem Umfang aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrechtfertigung zu würdigen und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nachzuprüfen. Das Landgericht hat die Ablehnung bisher nur mit dem einen Satz begründet, dass eine Aussetzung bei einem so unverbesserlichen und gesinnungslosen (gewissenlosen?) Täter nicht in Frage komme.
Die Voraussetzungen des § 79 StGB waren zwar möglicherweise nicht gegeben, sofern die früher verhängte Strafe schon verbüßt war. Dadurch wäre der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
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