Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Verführung Minderjähriger – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 376/53
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweier versuchter Sittlichkeitsverbrechen (§175a Nr.3 StGB) und Unterschlagung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen der versuchten Verführung auf, da das Landgericht nicht festgestellt hatte, ob der Angeklagte damit rechnen musste, die Minderjährigen noch beeinflussen zu müssen. Die Unterschlagungsverurteilung blieb bestehen; die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführen i.S. von §175a Nr.3 StGB ist jede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihn zur Unzucht, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen.

2

Für die Strafbarkeit des Versuchs nach §175a Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der Täter damit rechnet, der Minderjährige sei nicht ohne Weiteres zur Unzucht bereit, und er den Willen des Minderjährigen in entsprechender Weise zu beeinflussen beabsichtigt.

3

Ergeben sich aus der Vorgeschichte Anhaltspunkte, dass die Minderjährigen bereits zur Unzucht geneigt sein könnten, muss das Tatgericht feststellen und darlegen, welche Vorstellungen diese Umstände beim Täter hervorgerufen haben; unterbliebene Feststellungen führen zur Aufhebung der Verurteilung.

4

Bei der Strafzumessung für einen Versuch nach §44 StGB ist die Milderung grundsätzlich unmittelbar aus dem durch §44 StGB bestimmten Strafrahmen zu entnehmen.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████, 24. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Ernst ███ aus ███ ███████ i. S., geboren am ██ ██ 1900 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Unzucht mit Rindern, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 24. März 1953 mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchter Sittlichkeitsverbrechen in zwei Fällen verurteilt ist, hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Nebenstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Sittlichkeitsverbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Seine Revision greift das Urteil mit der Sachrüge an.

Die Revisionsrechtfertigung befasst sich in 21 näheren Ausführungen zwar nur mit dem Strafausspruch bezüglich der Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB. Da jedoch die Sachbeschwerde allgemein erhoben wird, ist das Urteil in vollem Umfange angefochten, und davon auszugehen.

Die 17 Jahre alten Zeugen ██ und ███ waren bei dem Angeklagten vorübergehend beschäftigt und hielten sich in seiner Waldhütte auf, wo sie auch meistens nächtigten. Aus diesem Anlass öffnete der Angeklagte dem neben ihm liegenden Zeugen ██████ den „Bosenschlitz“ und erfasste dessen nackten Geschlechtsteil. ██████ meinte, dem Sinne nach, dass der Angeklagte bei ihm „mit so was“ kein Glück habe und stand am nächsten Morgen in derselben Weise bei dem Zeugen █████ auf. Der Angeklagte sagte dabei: „Bei ihm habe schon mal einer gekaut.“ Auch ██████ wehrte den Angeklagten ab.

Ferner nahm der Angeklagte die Brieftasche des ██, die diesem in der Hütte abhandengekommen war, an sich und stritt später dem ████ gegenüber der Wahrheit zuwider ab, die Brieftasche zu besitzen.

a) Die Verurteilung wegen Unterschlagung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Brieftasche, als der Angeklagte sie an sich nahm, noch im Gewahrsam des ███████ stand. Die Strafkammer hat daher in den späteren Ableugnungen des Angeklagten eine rechtswidrige Zueignung und damit eine Fundunterschlagung gesehen.

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

b) Die Strafkammer hat die vorerwähnten unsittlichen Handlungen des Angeklagten als Versuche der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB angesehen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Verführen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihn zur Unzucht, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und seiner geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). War eine Verführung beabsichtigt, so können unzüchtige Berührungen der hier festgestellten Art, die auf das Gefühlsleben des Minderjährigen einwirken sollen, als Verführungsmittel angesehen werden.

Zur Strafbarkeit des Versuchs genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Täter damit rechnet, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und dass er demgemäß den Willen in dem erwähnten Sinne auf ihn einzuwirken beabsichtigt (RGSt 70, 200).

Der Tatrichter spricht zwar von den Versuchen des Angeklagten, die beiden Zeugen zu verführen. Die Strafkammer hat jedoch eine Erörterung darüber unterlassen, ob der Angeklagte damit rechnete, es werde noch einer Willensbeeinflussung der beiden Minderjährigen bedürfen, um sie zur Unzucht geneigt zu machen.

Hierzu musste die Strafkammer aus folgendem Grunde Stellung nehmen: Der Zeuge ███████████ hatte den Angeklagten in einer Gastwirtschaft kennengelernt. Die dabei zwischen ihnen geführten Gespräche trugen obszön-geschlechtlichen Charakter. Dann hatte █████ sich und seinen Vetter ██████████ dem abwesenden Angeklagten schriftlich als Arbeitskräfte angeboten. In dem zweiten dieser Ankündigungszettel stand u. a.:

„Mein Vetter ist auch so alt wie ich und euch so feurig wie ich. Du weißt ja, wie ich bin, nicht wahr?“

Angesichts dieser Vorgeschichte ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte von der Annahme ausging, beide Zeugen seien ohne Beeinflussung ihres Willens zur Unzucht bereit. In solchem Fall konnte von einer versuchten Verführung nicht gesprochen werden.

Dass das Gericht auf Grund der Erklärungen des Zeugen ██ in der Hauptverhandlung den Eindruck gewann, ██ habe nur „angeben“ wollen, ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, welche Eindrücke und Vorstellungen die erwähnten Briefe beim Angeklagten hervorgerufen hatten. Hierüber fehlt im Urteil jede Feststellung.

Die Verurteilung wegen versuchter Verführung der beiden Jugendlichen wird somit durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Daher ist das Urteil insoweit, im Gesamtstrafenausspruch und bezüglich der Nebenstrafe, aufzuheben.

Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch hätten im Übrigen keinen Erfolg haben können. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafmilderung wegen des Versuchs (§ 44 StGB) Gebrauch gemacht und statt des Mindestmaßes von je 1 Jahr Zuchthaus (§ 175a Abs. 1 StGB) je acht Monate eingesetzt. Sofern das Gericht überhaupt mildern will, ist die Versuchsstrafe grundsätzlich unmittelbar aus dem durch § 44 StGB gebildeten Strafrahmen zu entnehmen (BGHSt 1, 115).

PeetzMartinSeibert
GlanzmannDr. Heimann-Trosien

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