Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/55
- Datum
- 28.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist nur zu beachten, wenn sie die den Mangel tragenden Tatsachen konkret und bestimmend nennt.
Eine Rüge ist nicht bereits als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu werten, wenn sie sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung richtet.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Tatsachenfeststellungen können von der Revision nur angegriffen werden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeinere Erfahrungssätze verstoßen.
Die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung kindlicher Zeugen begründet nicht automatisch Zweifel an deren Angaben; der Tatrichter darf bei schlüssiger Begründung die Echtheit der Erinnerung annehmen.
Indizielle Hinweise auf Persönlichkeitsmerkmale oder den Ruf des Beschuldigten können als Anknüpfungspunkte dienen, dürfen aber nicht ohne weitere tragfähige Verknüpfung zum vollendeten Nachweis der Tat gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Januar 1955
Rubrum
4 StR 198/55
In der Strafsache gegen den Bergmann Alfred ███ aus ██████████████ (geboren ██████████████ 1906 in ██████████████) wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Januar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise durch bestimmte Angabe der den rechtlichen Mangel enthaltenden Tatsachen ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 StPO).
Sie kann auch nicht als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) gedeutet werden, da sie sich lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und die von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet.
2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.
Die Beweiswürdigung und Feststellung der Tatsachen, gegen welche die Rügen sich richten, ist Sache des Tatrichters und kann mit der Revision nicht angefochten werden, sofern nicht Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben:
Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts nicht unbedenklich, es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kinder in ihren Aussagen beeinflusst worden seien, während es an anderer Stelle heißt, dass Monika [REDACTED] und Ursula [REDACTED] sich vor Aufdeckung der Verfehlungen gegenseitig gedroht hatten, ihren Müttern zu erzählen, was der Angeklagte mit ihnen getan habe. Daraus ergibt sich, dass die beiden Kinder über die Vorfälle miteinander gesprochen haben. Die Möglichkeit, dass eine gegenseitige Beeinflussung stattgefunden hat, ist in Fällen solcher Art allgemein nicht auszuschließen. Hier greift jedoch das Bedenken nicht durch.
Der Tatrichter hat seine Überzeugung, dass die Kinder ihre Angaben aus der Erinnerung an tatsächliche Erlebnisse ohne Beeinflussung gemacht haben, eingehend durch den Hinweis begründet, sie hätten ihre Angaben rein „phänomenal“ gemacht, ohne über die Bedeutung ihrer Bekundungen unterrichtet zu sein, vor allem aber die Einzelheit angegeben, der Angeklagte habe die Hand, mit der er sie unzüchtig berührt habe, nachher berochen. Monika [REDACTED] habe zunächst in der Hauptverhandlung hiervon nichts gesagt, auf Befragen, ob der Angeklagte mit der Hand, mit der er sie berührt habe, nicht noch etwas Besonderes gemacht habe, zunächst eine abweisende Mimik gezeigt, bis sich schließlich ihr Gesicht aufgehellt und sie dann diese Einzelheit angegeben habe. Das Gericht hat hieraus gefolgert, dass sie, wenn eine Beeinflussung vorgelegen hätte, diese Einzelheit frisch im Gedächtnis gehabt hätte und sich nicht erst hätte besinnen müssen. Diese Schlüsse sind möglich und verletzen nicht allgemeine Erfahrungssätze. Dass sie zwingend sind, ist nicht erforderlich.
Auch die Erwägung, dass die Tat nicht als völlig persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann, da der Angeklagte in Ruf steht, trotz seiner Verheiratung anderen Frauen nachzustellen, ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lehrt die Erfahrung, dass sich im Allgemeinen gerade solche Personen kleinen Kindern zuwenden, die aus irgendwelchen Gründen eine normale geschlechtliche Befriedigung nicht finden. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass das Gericht unter Verletzung dieses Erfahrungssatzes die Neigung zu unzüchtigen Handlungen mit Kindern gerade aus seinem Verhalten zu anderen Frauen habe herleiten wollen.
Vielmehr ergibt sich als naheliegende Deutung dieser Hilfserwägung, dass der Tatrichter nur allgemein auf das Hervortreten des geschlechtlichen Momentes in der Persönlichkeit des Angeklagten als ein Anzeichen für die Möglichkeit der Begehung anderer Handlungen auf diesem Gebiete habe hinweisen wollen. Es hat auch aus diesem nicht den positiven Schluss gezogen, dass die unzüchtigen Handlungen dem Wesen des Angeklagten entsprechen, sondern lediglich, dass sie nicht völlig persönlichkeitsfremd sind. In dieser Begrenzung ist der gezogene Schluss ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze möglich.
| Glide | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |