Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionsprüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) trotz fehlenden Antrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/54
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrens- und Sachrecht gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen u.a. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigte im Wesentlichen die Feststellungen, änderte aber den Schuldspruch, weil § 175a Nr. 3 StGB mangels Feststellungen zum „Verführen“ nicht trug. Zugleich beanstandete der Senat, dass das Landgericht zur Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nicht Stellung genommen hatte, obwohl deren Voraussetzungen nahe lagen. Die Sache wurde zur Nachholung der Bewährungsentscheidung und zur Kostenentscheidung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt wird.

2

Der Zweifelssatz ist nur verletzt, wenn der Tatrichter selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen hat und dennoch verurteilt; die bloße Möglichkeit einer anderen, naheliegenderen Schlussfolgerung begründet keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung.

3

Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt Feststellungen voraus, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB (äußerlich und innerlich) verwirklicht und der Täter zumindest bedingt darauf gerichtet einwirkt, den Jugendlichen zur Erregung/Befriedigung eigener oder fremder Sinnenlust zu beeinflussen.

4

Das Leugnen des Angeklagten darf strafzumessungsrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn das Prozessverhalten sichere Anhaltspunkte für das Maß persönlicher Schuld oder die Gefährlichkeit liefert; fehlt es an solchen Feststellungen, scheidet eine Verwertung als Straferschwerungsgrund aus.

5

Hat der Tatrichter trotz naheliegender Voraussetzungen zu § 23 StGB nicht Stellung genommen, ist die Frage der Strafaussetzung im Revisionsverfahren im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, auch ohne Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO, wenn ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung wegen Widerspruchs zur Einlassung zur Schuldfrage nicht zumutbar war.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 31. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen GR (ere Heinwarter Hans Otto), geboren 1916, aus [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, ███ ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat der Tatrichter im Urteil zu § 23 StGB, obwohl dessen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht ausdrücklich Stellung genommen, so hat das Revisionsgericht die Frage der Strafaussetzung auch beim Fehlen eines entsprechenden Antrags (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO) im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne sich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem Bestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. August 1954 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Abschnitt I des Urteilssatzes anstelle der Worte „fortgesetzten Verbrechen des Versuchs zu Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern“ die Worte „einem fortgesetzten Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht“ treten, und die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen drei fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern, in einem Falle ferner in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich als Führer einer Schülerkameradschaft in dem Werkschulheim [REDACTED] bei [REDACTED] an drei seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten männlichen Schülern unter 21 Jahren – einer von ihnen war bei einem Teil der Vorgänge noch nicht 14 Jahre alt – unsittlich vergangen, indem er ihnen jeweils in wollüstiger Absicht unter dem Schlafanzug an den Geschlechtsteil griff und seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen ließ.

Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2) Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet.

Schuldspruch:

a) Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte bei den Handlungen, die er nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen, von der Revision insoweit auch nicht beanstandeten Feststellungen an den Körpern der drei Schüler vorgenommen hat, jeweils von der Absicht geleitet war, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Sie hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer hierbei das zwischen ihm und den Schülern bestehende Abhängigkeitsverhältnis vorsätzlich missbraucht hat.

Diese Feststellungen lassen, soweit sie sich auf den inneren Tatbestand der §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beziehen, entgegen der Annahme der Revision, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat nicht gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen. Dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn der Tatrichter an der Richtigkeit der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der aus ihnen gezogenen Schlüsse selbst Zweifel gehabt hat und trotzdem zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. Im vorliegenden Falle ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer die volle Überzeugung davon gewonnen hat, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, seine eigene Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die Urteilsfeststellungen lassen auch keine Verstöße gegen zwingende Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze erkennen. Eine gedankliche Schlussfolgerung des Tatrichters verstößt noch nicht deshalb gegen ein Denkgesetz, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch einen anderen Schluss zulassen. Das gilt selbst dann, wenn diese andere Schlussfolgerung an sich nach der Lebenserfahrung näher liegt als die vom Tatrichter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluss nicht zieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung eines bestimmten Geschehens überhaupt nicht bewusst ist und deshalb die von ihm gezogene Schlussfolgerung irrtümlicherweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle ist weder der eine noch der andere Fehler ersichtlich. Wie das Landgericht in bedenkenfreier Weise feststellt, kann die wollüstige Absicht des Angeklagten bei der Art, in der er als mit der Erziehung betrauter Mann an seinen Zöglingen unter den gegebenen Umständen wiederholt geschlechtsbetonte Handlungen vorgenommen hat, mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine andere Erklärung nicht zweifelhaft sein. Dass sich die Strafkammer bei dieser Feststellung an das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1954 gehalten hat, trifft zu; es fehlt aber an jedem Anhalt dafür, dass sie die Ausführungen des Senats ohne nähere Prüfung des Sachverhalts übernommen hätte.

Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinem durchgreifenden Bedenken Anlass, soweit der Angeklagte des Verbrechens gegen §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig erkannt ist.

Dagegen tragen die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, nicht seine Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbrechen gegen §§ 175a Nr. 3, 43 StGB. Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 setzt voraus, dass der Jugendliche seinerseits – wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld – den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht; er muss mithin die ihm vom Täter angesonnenen Handlungen vornehmen oder das Tun des Täters ihm gegenüber dulden, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen (vgl. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40). Auf diesen Erfolg seines Handelns muss der Wille des „Verführers“ – mindestens bedingt – gerichtet sein. Im vorliegenden Falle hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, an den Geschlechtsteil der Schüler zu greifen und seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen zu lassen. Dass er hierbei außer der Absicht, sich selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, auch den – sei es auch nur bedingten – Vorsatz hatte, die Jugendlichen in dem dargelegten Sinne zu beeinflussen, dafür ergeben die tatsächlichen Urteilsfeststellungen nichts.

Wenn die Strafkammer demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung bemerkt, der Angeklagte habe in den einzelnen Fällen auf die Schüler „eingewirkt, um sie zu den unzüchtigen Handlungen, die diese von sich aus nicht wollten, geneigt zu machen“, so handelt es sich hierbei um eine rein formelhafte Wendung, die in den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen angenommen werden muss, dass sie erschöpfend sind, keine Grundlage hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt jedoch in allen Fällen den äußeren und inneren Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB; er hat, um seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, mit den Jugendlichen Handlungen von einer gewissen Dauer vorgenommen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen. Einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch richtigstellen. Auf die Möglichkeit der Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hingewiesen worden.

b) Strafausspruch:

Die Strafkammer hat u. a. zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht habe dazu entschließen können, die auf Grund der Beweisaufnahme nachgewiesenen strafbaren Handlungen offen zuzugeben. Hiergegen bestehen Bedenken. Das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 103, 105; NJW 1953 S. 192 Nr. 19) nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann auf die Strafzumessung von Einfluss sein, wenn sich aus ihm sichere Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine Feststellungen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, das Leugnen des Beschwerdeführers als Straferschwerungsgrund zu verwerten. Durch diesen Mangel wird jedoch der Bestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, da das Landgericht im Falle [REDACTED] die in § 174 Nr. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] unter unzulässiger Unterschreitung dieser Mindeststrafe nur je eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und aus den drei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis gebildet hat. Unter den gegebenen Umständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Aufhebung des Strafausspruchs auf eine geringere Gesamtstrafe erkennen würde. Dasselbe gilt, sofern der Strafausspruch mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs (vgl. oben) aufgehoben würde.

Die Strafkammer hat es jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, unterlassen, zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand hier Veranlassung. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, abgesehen von einer hier nicht ins Gewicht fallenden, auf Grund eines Verkehrsunfalls im Jahre 1948 ausgesprochenen Geldstrafe, nicht vorbestraft. Das Landgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise die besonderen Erziehungsverhältnisse in dem Werkschulheim zu seinen Gunsten berücksichtigt und demgemäß – trotz der mit Recht als straferschwerend gewerteten Zahl der Verfehlungen und langen Zeit, auf die sich die Unzuchtsfälle erstreckten – auf die Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis erkannt. Vier Monate der Strafe hat der Angeklagte bereits durch angerechnete Untersuchungshaft verbüßt. Sittlichkeitsverbrechen der vorliegenden Art sind auch nicht grundsätzlich von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen (u. a. BGHSt 6, 298). Im Übrigen liegen sämtliche Verfehlungen des Angeklagten ihrem Grade nach an der unteren Grenze der in Frage stehenden Straftatbestände. Einen Antrag auf Strafaussetzung (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO) konnte der Beschwerdeführer selbst oder sein Verteidiger nicht stellen, ohne sich in Widerspruch mit der Einlassung des Angeklagten zur Schuldfrage zu setzen. Wenn das Landgericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass es die Vorschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 6, 68, 167, 172).

Zur Nachholung der Entscheidung nach § 23 StGB ist somit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer gleichzeitigen Aufhebung des Strafausspruchs im engeren Sinne bedarf es nicht, weil aus den oben dargelegten Gründen eine Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen von vornherein ausscheidet und auch die Bildung einer geringeren Gesamtstrafe zweifelsfrei auszuschließen ist.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass das Verfahren gegen den Angeklagten im Falle [REDACTED] durch Beschluss des Landgerichts vom 31. August 1954 abgetrennt und ausgesetzt worden ist. Sie wird daher insoweit, falls nicht das Verfahren mit dem gegenwärtigen wieder zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden und der Fall [REDACTED] zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, die Verfahrenskosten ausdrücklich ausnehmen müssen.

Dr. Härchner Dr. Peetz Die Bundesrichter Martin und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Mannzen
Dr. Härchner
BGH: Revisionsprüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) trotz fehlenden Antrags — Themis