Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kind – Geflissentliches Betrachten als Vollendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 294/68
Datum
08.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind, versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und aktiver Bestechung an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und ergänzt den Urteilssatz zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung bleiben ohne Rechtsfehler; insbesondere genügt bei einem unter 12-jährigen Kind das geflissentliche Betrachten als vollendete Tat i.S.v. §176 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alten Kind muss das Tatgericht seine Überzeugung, der Täter habe erkannt, dass das Kind unter 14 Jahren war, im Urteil nicht gesondert darlegen, sofern nicht gegenteilige Umstände (z. B. auffallend fortgeschrittene körperliche Entwicklung) ersichtlich sind.

2

Die Revision darf die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht dadurch ersetzen, dass sie andere als die im Urteil festgestellten Tatsachen zugrunde legt oder festgestellte Tatsachen anders wertet; derartige Angriffe sind unzulässig.

3

Das geflissentliche, d. h. eingehende und mit innerer Anteilnahme geführte Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein Kind unter 14 Jahren ist als eigene unzüchtige Handlung anzusehen und kann als Verleitung zur unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.

4

Wendet sich das Kind dem unzüchtigen Geschehen nicht sofort ab, sondern verfolgt es dieses mindestens mit Anteilnahme (z.B. mindestens eine Minute), ist das Unzuchtsdelikt nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet; nur bei sofortiger Abwendung kommt allenfalls Versuch in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 294/68

in der Strafsache gegen B. den Anstreicher Heinrich Bernhard aus ████, geboren am ████████ 1935 █████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Dr. Sanders Bundesrichter

Hirxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ der Verhandlung,

Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 1968 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen und wegen aktiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Insoweit hat der Senat den unvollständigen Urteilssatz den Urteilsgründen entsprechend ergänzt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der sachlichrechtlichen Nachprüfung. Zwar greift die Revision den Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) nicht an. Eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit ist jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit dem vollendeten Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht möglich (vgl. RGSt 65, 125, 131; BGHSt 10, 100, 101).

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

1. Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.

a) Bei einem zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alten Jungen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe erkannt, dass dieser noch keine 14 Jahre alt war, im Urteil nicht zu erläutern. Gegenteilige Umstände, etwa eine auffallend fortgeschrittene körperliche Entwicklung, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht behauptet.

b) Die Feststellung der Strafkammer, der Junge habe, als er vom Fenster weg wieder zum Angeklagten hinblickte, gesehen, dass dieser seinen Hosenlatz geöffnet hatte, sein erregtes Glied in der Hand hielt und daran rieb, und habe diesem unzüchtigen Treiben „etwa eine bis zwei Minuten“ zugeschaut, bevor er aufgestanden sei, um den Vorfall zu melden, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Insbesondere ist die Feststellung, dass der Junge dem unzüchtigen Treiben mindestens eine Minute lang zugeschaut hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen versucht die Revision in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie sich auf andere als im Urteil festgestellte Tatsachen stützt oder festgestellte Tatsachen anders wertet. Das ist unzulässig.

c) Die Folgerungen, die die Strafkammer aus dem Auftreten des Zugschaffners Bruckmann und seinen ausdrücklichen Hinweisen auf seine bahnpolizeilichen Befugnisse für die innere Tatseite der Bestechung gezogen hat, sind ebenfalls mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung vereinbar. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer gibt gleichfalls zur Beanstandung keinen Anlass. Insbesondere ist, was nur der Erörterung bedarf, gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein Kind unter 14 Jahren als eine unzüchtige Handlung des Kindes selbst und ein diesen Erfolg herbeiführendes Verhalten als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne dieser Strafbestimmung anzusehen (vgl. RG JW 1935, 524 Nr. 23; BGH NJW 1953, 710; RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171; BGH Urteil vom 30. April 1958 – 2 StR 158/58; BGHSt 15, 118, 122; Urteile des Senats vom 10. Juni 1966 – 4 StR 157/66 und vom 30. Juni 1967 – 4 StR 209/67; vgl. auch Schönke/ Schröder 13. Aufl. § 176 StGB Rdn. 32). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, als er sein erregtes Glied sichtbar in der Hand hielt und daran rieb, erreichen, dass der Junge „an seinen Unzuchtshandlungen Gefallen fand und sich daran beteiligte“. Er wollte den Jungen also allein durch sein Verhalten (vgl. RG JW 1936, 1973 Nr. 37; BGH LM Nr. 1 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Urteil des Senats vom 30. Juni 1967 – 4 StR 209/67), dazu bringen, d. h. verleiten, sein unzüchtiges Treiben mindestens, worauf es in diesem Zusammenhang nur ankommt, „geflissentlich“ zu betrachten. Mit diesem von der Rechtsprechung insbesondere auch zur Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand des § 183 StGB aufgestellten Erfordernis (vgl. RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953, 710) sollte das arglose, unabsichtliche, flüchtige oder zufällige Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorgangs aus dem Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeschieden werden (Urteil des Senats vom 10. Juni 1966 – 4 StR 157/66). „Geflissentliches“ Betrachten bedeutet deshalb nichts anderes als ein über das arglose Hinsehen hinausgehendes „eingehendes“ Zuschauen (Urteil des Senats vom 14. April 1954 – 4 StR 870/53), das „Verarbeiten“ eines „aufmerksam und mit innerer Anteilnahme“ verfolgten unzüchtigen Vorgangs (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139), d. h. dessen „bewusstes und vom inneren Willen gelenktes Aufnehmen“ (Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 – 4 StR 179/53). Nicht erforderlich ist dagegen, wie die Revision meint, dass das Kind der Absicht des Täters, wenn auch nur ein Stück des Weges innerlich nachgehen, dass es also selbst dabei eine unzüchtige Tendenz verfolgen, etwa darauf ausgehen müsse, ein schamloses Bild vor Augen zu haben (Urteil des Senats vom 10. Juni 1966 – 4 StR 157/66). Vielmehr genügt es, dass das Empfinden des Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen hineingeführt wird, ohne dass das Kind sich dabei der unzüchtigen Bedeutung seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein braucht (vgl. BGHSt 1, 168, 173 ff.). Hätte sich hiernach der Junge, nachdem er das Treiben des Angeklagten in seinem äußeren Geschehen erkannte, sofort abgewendet, wäre allerdings nur eine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen (vgl. auch RG JW 1935, 524 Nr. 23; RGSt 73, 246, 247; Schönke/Schröder aaO). Da er indessen nicht wegsah, vielmehr dem Treiben mindestens eine Minute lang zuschaute, hat er es, ohne dass es dazu besonderer Ausführungen bedurft hätte, in dem oben erläuterten Sinne innerlich verarbeitet, d. h. geflissentlich betrachtet. Ob er bloß aus Neugier oder auch aus mangelnder Entschlussfreudigkeit weiter zugeschaut hat und ob er sich schon auf den ersten Blick oder erst nach einigen Sekunden der Unzüchtigkeit des Vorgangs in seiner vollen Tragweite und seiner Einstellung dazu richtig bewusst geworden ist, ist bedeutungslos. In jedem Fall ist er dem Treiben nicht (mehr) „arglos“, sondern mit Anteilnahme gefolgt. Das Unzuchtsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher vollendet.

RotbergMayrHirxthal
BortzlerSanders

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