BGH zur Auslegung des 'geflissentlichen' Betrachtens (§ 183 StGB) – Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 359/72
- Datum
- 17.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) verlangt das Merkmal des ‚geflissentlichen‘ Betrachtens ein längeres, aufmerksam und mit innerer Anteilnahme verfolgtes Zuschauen.
Ein kurz andauerndes, bloßes Sein‑Sehen des Geschlechtsteils genügt nicht, um den Tatentschluss zu begründen, andere zu einem 'geflissentlichen' Betrachten zu veranlassen.
Allein das Offenstehen des Geschlechtsteils und die bloße Möglichkeit, dass Dritte kurz hinschauen, rechtfertigt nicht die Annahme des erforderlichen Tatvorsatzes für § 183 StGB.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen abändern und den Strafausspruch aufheben, wenn es ausschließt, dass eine neue Verhandlung zu abweichenden Feststellungen führen würde; in diesem Umfang ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus ███, geboren ████████████ 1932 in ███, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. März 1972 a) dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in 11 Fällen (§§ 183, 74 StGB) schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil der mit ihr angestrebte Erfolg auch auf Grund der Sachrüge erreicht wird.
Dagegen, dass der Angeklagte in jedem der elf Fälle sich der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) schuldig gemacht hat, bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Die Strafkammer hat allein daraus, dass der Angeklagte mit offen heraushängendem Geschlechtsteil vor die Mädchen getreten ist, den Schluss gezogen, er habe die Mädchen zum „geflissentlichen“ Betrachten seines Geschlechtsteils verleiten wollen. Das ist rechtsirrig.
Ein „geflissentliches“ Betrachten setzt ein eingehendes Zuschauen, das Verarbeiten eines aufmerksam und mit innerer Anteilnahme verfolgten unzüchtigen Vorgangs voraus (Urteile des Senats vom 8. November 1968 – 4 StR 294/68 und vom 9. September 1971 – 4 StR 328/71 –, je mit Hinweisen auf die Entscheidungen BGHSt 15, 118, 121 und BGH MDR 1967, 139). Nach den Urteilsfeststellungen kam es aber dem Angeklagten – wie er sich auch eingelassen hat – möglicherweise nur darauf an, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil zwar, wenn auch neugierig und interessiert, sehen konnten und wohl auch sehen sollten, wobei ihm aber ein ganz kurz dauerndes Hinsehen genügt haben kann. Es ist nichts dafür dargetan, dass er auch nur auf eines der Mädchen eingewirkt hatte, um es zu einem längeren, intensiven und damit „geflissentlichen“ Zuschauen zu veranlassen.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen in abweichendem Sinne führen könnte. Er ändert daher den Schuldspruch von sich aus entsprechend ab.
Das muss zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.
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