Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch Unzucht mit Kindern in Versuch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 328/71
Datum
09.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob das Verhalten der Kinder als „geflissentliches Betrachten" i.S.d. Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Der BGH verneint die Vollendung, ändert den Schuldspruch in einen Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur Neufeststellung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen vollendeter Unzucht mit Kindern ist erforderlich, dass das Kind den unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahme verfolgt (‚geflissentliches Betrachten‘).

2

Momentanes oder kurz andauerndes neugieriges Hinschauen genügt nicht für das Merkmal des geflissentlichen Betrachtens und damit nicht für die Vollendung des Tatbestands.

3

Zeigen die Feststellungen, dass der Täter das geflissentliche Zuschauen des Kindes gewollt hat, begründet dies zumindest einen strafbaren Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs zur Verurteilung wegen Versuchs ist durch §265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn der geständige Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 26. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 328/71 URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Rudolf Oswald ██ aus ████, geboren am ███ 1929 in L., Kreis W., Schlesien, wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 26. Mai 1971 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg:

a) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die beiden noch nicht zehn Jahre alten Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, verleitet, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Danach haben die Mädchen zwar neugierig oder interessiert hingeschaut. Da dies aber bei jedem Kind jeweils nur „einen Augenblick“ anhielt, kann von einem „geflissentlichen Betrachten“ noch keine Rede sein. Ein solches liegt erst vor, wenn das Kind den unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahme verfolgt und verarbeitet (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139). Dass diese Voraussetzungen bei keinem der Kinder zu bejahen sind, ergibt sich auch daraus, dass sie sofort wegliefen, nachdem sie das Treiben des Angeklagten in seinem süßen Geschehen erkannt hatten.

Die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat kann demnach nicht bestehen bleiben. Da den Feststellungen jedoch zu entnehmen ist, dass der Angeklagte das geflissentliche Zuschauen der Kinder wollte, kann der Senat den Schuldspruch dahin ändern, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich gegen den Vorwurf nur eines Versuches in der Hauptverhandlung nicht anders hätte verteidigen können.

c) Wegen der Änderung des Schuldspruchs muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal

Zitiert von (1)