Revision wegen versuchter Unzucht mit Kindern aufgehoben – Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des ‚Verleitens‘ i.S.v. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt eine vom Täter ausgehende Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus; bedingter Vorsatz genügt, erfordert aber eine konkrete Darlegung der Einwirkung, wenn die Unzüchtigkeit nicht offenkundig ist.
Erkennt der Täter eine unzüchtige Handlung, die für das Kind ohne Weiteres als solche erkennbar ist, kann bereits das bloße Sich-daran-Beteiligen unter bedingtem Vorsatz als Verleitung strafbar sein.
Liegen die Feststellungen zur Tatgestaltung und zur Erkennbarkeit der Unzucht beim Kind nicht hinreichend vor und können diese nicht durch weitere Ermittlungen ergänzt werden, ist gemäß § 354 Abs.1 StPO die sofortige Freisprechung geboten.
Die bloße Angabe, der Täter habe mit der Möglichkeit gerechnet, das Kind könne sein Verhalten bemerken, ist in Fällen, in denen die Unzüchtigkeit nicht klar erkennbar war, formelhaft und für eine Verurteilung nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm Heinrich aus ███████, geboren ██████████ 1921 in ██████████ wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Januar 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu einem Monat und 15 Tagen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist begründet und führt zu seiner Freisprechung.
Nach den Feststellungen des Urteils fand der Angeklagte, der sich inzwischen freiwillig hat kastrieren lassen, zur Tatzeit seine geschlechtliche Befriedigung darin, dass er in Gegenwart kleiner Mädchen onanierte. An einem nicht mehr feststellbaren Tag zu Beginn des Jahres 1966 befand er sich mit seinem Kraftwagen in Dülken. Dort ließ er im Zustand geschlechtlicher Erregung zwei ihm unbekannte Mädchen im Alter von etwa 10 Jahren unter dem Vorwand, dass sie ihm den Weg zum Krankenhaus zeigen sollten, in den Wagen einsteigen. Als sie, und zwar eines von ihnen auf dem Schoß des anderen, auf dem Sitz rechts neben ihm saßen, griff er während der Fahrt mit der Hand in den geöffneten Hosenschlitz und onanierte bis zum Samenerguss; dieser Vorgang dauerte nur kurz. Nach den Ausführungen des Urteils rechnete dabei der Angeklagte damit, „dass die Mädchen sein Treiben bemerken, es geflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen Ungehörigkeit des Vorgangs in einer ihrem Alter entsprechenden Vorstellung bewusst werden könnten“; das nahm er billigend in Kauf. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte auf diese Weise versucht habe, die Mädchen zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.
Der Schuldspruch begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den festgestellten oder jedenfalls für möglich gehaltenen Umständen nicht voll Rechnung getragen.
Richtig ist, dass das aufmerksame Betrachten eines sich vor den Augen des Kindes abspielenden unzüchtigen Geschehens schon selbst eine unzüchtige Handlung des Kindes sein kann (RGSt 7 und 12 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 15, 118, 122). Der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwendete Begriff des „Verleitens“ setzt nicht voraus, dass der Täter, der sich in Gegenwart eines Kindes unzüchtig betätigt, das Kind durch positives Handeln und mit direktem Vorsatz dazu veranlasst, das unzüchtige Geschehen sich anzusehen; vielmehr genügt insoweit, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, bedingter Vorsatz (BGHSt 4, 303). Eine Einwirkung seitens des Täters auf den Willen des Kindes, sich das unzüchtige Geschehen anzusehen, wird jedoch vom Begriff des Verleitens ebenso wie von dem der Anstiftung stets vorausgesetzt. Begeht der Täter eine unzüchtige Handlung, die beim bloßen Hinsehen durch das Kind von diesem als solche erkannt werden kann, so wirkt er schon dadurch in der unter Strafe gestellten Weise auf den Willen des Kindes ein, wenn er bei der Handlung damit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, dass das Kind sich diese seine Handlung geflissentlich ansehen könne. Wird aber die unzüchtige Handlung vom Täter unter Umständen vorgenommen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob das vom Täter nicht eigens darauf aufmerksam gemachte Kind die Handlung als unzüchtig erkennen kann, so muss die auch bei bedingtem Vorsatz erforderliche Einwirkung des Täters auf den Willen des Kindes näher begründet werden. In einem solchen Fall ist die bloße Bemerkung, der Täter habe mit der Möglichkeit gerechnet, das Kind könne „sein Treiben“ bemerken, geflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen Ungehörigkeit des Vorgangs bewusst werden, formelhaft und darum unzureichend.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Kinder möglicherweise „sein Treiben“ hätten sehen können. Das Landgericht ist aber in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, dass das Glied des Angeklagten – wie ausdrücklich für möglich gehalten – nicht aus der Hose genommen und also überhaupt nicht sichtbar war und dass das Onanieren nur kurz gedauert hat. Dass er die beim Onanieren erforderlichen Handbewegungen besonders auffallend vorgenommen habe, hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein Greifen in den Hosenschlitz kann auch einen anderen als einen geschlechtsbezogenen Zweck erfüllen und braucht darum nicht unzüchtig – wenn auch unanständig – zu sein. Deswegen hätte es näherer Ausführung bedurft, inwiefern das nur „kurz“ dauernde „Treiben“ des Angeklagten als geschlechtsbezogene und darum unzüchtige Handlung erkennbar war und welche Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass die Kinder dem Angeklagten nicht mit guter Sichtmöglichkeit auf ihn gegenübersaßen, sondern dass sie auf dem Sitz neben dem seinen, obendrein noch eines auf dem Schoß des anderen saßen und dass ihre Aufmerksamkeit möglicherweise durch das Fahren stark in Anspruch genommen war.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass nähere, zur Feststellung der Schuld des Angeklagten ausreichende Feststellungen noch getroffen werden könnten. Die bisherigen unzureichenden Feststellungen beruhen allein auf den Angaben des Angeklagten, der sich schon bisher auf Erinnerungslücken berufen hat, was angesichts ähnlicher Erlebnisse des Angeklagten und der Länge der zurückliegenden Zeit nicht unglaubhaft erscheint. Die beiden Mädchen konnten und können nicht ermittelt und gehört werden. Unter diesen Umständen hält der Senat die sofortige Freisprechung des Angeklagten für geboten (§ 354 Abs. 1 StPO).
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Börtzler | Pikart |