Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §176 Abs.1 Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/58
Datum
08.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verfahrensrüge des Angeklagten war unzulässig mangels näherer Ausführung, die Sachrüge hingegen begründet: es fehlen Feststellungen zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Vornahme unzüchtiger Handlungen oder der Verleitung. Die Beweiswürdigung des Tatrichters wird insoweit gerügt, allgemeine Glaubhaftigkeitsbewertungen bleiben aber unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 S.2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend konkret ausgeführt wird.

2

Bei der Revision ist es unzulässig, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.

3

§176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt entweder die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind oder die Verleitung des Kindes zur Vornahme oder Duldung solcher Handlungen voraus; beide Alternativen sind vom Tatgericht gesondert festzustellen.

4

Die Vornahme unzüchtiger Handlungen kann auch ohne Berührung vorliegen, wenn der Körper des Kindes als Mittel der Wollustbenutzung in sonstiger Weise in Mitleidenschaft gezogen wird; solche Tatsachen müssen das Gericht darlegen.

5

„Verleiten“ im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfordert eine Einwirkung auf den Willen des Kindes; das bloße Zeigen entblößter Geschlechtsteile oder masturbierendes Verhalten kann zwar geeignet sein, eine solche Einwirkung zu bewirken, bedarf aber entsprechender Feststellungen zur Absicht und Wirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich M. ██ aus █████████, geboren am ████████████ 1920 in ████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist dagegen begründet.

a) Die Beweiswürdigung läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen ihre grundsätzliche Überzeugung, daß die Aussagen der achtjährigen Ursula Sch. allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, hat die Strafkammer nicht verstoßen. Sie hat den Angeklagten nicht schon auf Grund der Bekundungen der Zeugin, sondern deshalb für überführt, weil diese Bekundungen außerdem durch die Einlassung des Angeklagten teilweise bestätigt worden sind. Wegen der besonderen Umstände dieses Falles konnte sie den Aussagen auch Glauben schenken, obwohl sie das Mädchen für eine im allgemeinen charakterlich nicht geeignete Zeugin ansah. Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß sie für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem früher an der Zeugin verübten Sittlichkeitsverbrechen verneint, während sie für die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine solche Gefahr nicht ausschließen zu können meint. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß insoweit einige Ausführungen im Urteil, für sich betrachtet, widersprüchlich erscheinen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß die Strafkammer die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall verneint und in den übrigen Fällen dem vorliegenden

bejaht hat, weil die Zeugin im ersten Falle eingehend und anschaulich ausgesagt, in den übrigen Fällen dagegen nur unbestimmte Angaben gemacht hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Soweit die Revision weiter versucht, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, ist ihr Vorbringen unzulässig.

b) Der von der Strafkammer für erwiesen angesehene Sachverhalt rechtfertigt indessen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Diese Vorschrift setzt entweder die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde oder die Verleitung des Kindes zur Vornahme oder Duldung solcher Handlungen voraus. Weder in der einen noch in der anderen Richtung hat die Strafkammer ausreichende Feststellungen getroffen.

Zur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde genügt es zwar nach der Rechtsprechung, daß der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, seine Wollust zu befriedigen; daß er den Körper berührt, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, daß er ihn auf irgend eine sonstige Weise in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323, 324 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte beim Anblick des neben ihm auf der Decke liegenden, leicht bekleideten Mädchens geschlechtlich erregt wurde, seinen Geschlechtsteil aus der Hose nahm, bis zum Samenerguß onanierte und sich alsdann mit einem Taschentuch säuberte und daß die Zeugin dem ganzen Vorgang geflissentlich zugesehen hat.

Daß der Angeklagte die Zeugin zu diesem geflissentlichen Zusehen verleitet hat, ist ebenfalls nicht dargetan. Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedeutet irgend eine Einwirkung auf den Willen des Kindes (BGH NJW 1953, 710). Diese kann zwar schon im Zeigen des entblößten Geschlechtsteils und im Onanieren als solchem liegen, wenn damit die Seucherde des Kindes geweckt oder verstärkt und es auf diese Weise dazu gebracht werden sollte, geflissentlich hinzusehen und dadurch selbst unzüchtig zu handeln. Diese näheren Voraussetzungen hätte die Strafkammer aber feststellen und darlegen müssen. Auch zur inneren Tatseite hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.

Die Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Angeklagte in den übrigen vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fällen durch das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig freigesprochen ist (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Das ist in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer wird dies daher nachholen müssen (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25, 726 Nr. 27).

BuschScharpenseelLang-Hinrichsen
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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