Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit Kindern, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 157/66
Datum
10.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter versuchter und vollendeter Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum geflissentlichen Hinsehen der Kinder, zur Annahme einer fortgesetzten Tat und zur inneren Tatseite (Kenntnis des Alters) nicht ausreichend begründet sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geflissentliches Hinsehen im Sinne einer Verleitungshandlung liegt bereits vor, wenn ein Kind aus Neugier kurz und bewusst einen unzüchtigen Vorgang beobachtet; es erfordert weder längeres Verweilen noch eine eigene unzüchtige Tendenz des Kindes.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt substantielle Anhaltspunkte für einen einheitlichen Gesamtvorsatz des Täters voraus; bloßer zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang der Einzeltaten genügt nicht zur Bejahung von Tateinheit.

3

Bei Sexualdelikten mit Minderjährigen sind das Erkennen des Alters oder zumindest die Vorhersehbarkeit und Inkaufnahme des Kindesalters durch den Täter ausdrücklich festzustellen; das Urteil muss hierzu tragfähige tatsächliche Feststellungen enthalten.

4

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen jede nur denkbare Nachermittlung zu veranlassen; eine ergänzende Beweisaufnahme ist nur insoweit geboten, wie sie zur Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinisten Heinz Günther ████ aus ███, geboren am █████ in ██ ██████████, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, █████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben Erfolg.

I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift.

1. Der Angeklagte hat sich, wie im Urteil festgestellt ist, an verschiedenen Tagen insgesamt fünfmal Kindern unter 14 Jahren in schamloser Weise gezeigt. Er wollte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils und der von ihm daran vorgenommenen Manipulationen verleiten. Das ist ihm in den beiden ersten Fällen bei Angelika W. und Claudia █████ nicht gelungen, weil die arglos am Kellerfenster des Angeklagten vorbeigehenden Kinder sofort wegsahen, als sie sich der Unzüchtigkeit des Vorgangs bewusst wurden. Hier hat das Landgericht demnach mit Recht nur Versuch angenommen. In den drei weiteren Fällen dagegen, in denen sich der Angeklagte den Kindern Angelika W. und Mechthild R. (Fall 3), Mechthild allein (Fall 4) und schließlich Mechthild und Helmut ██████ (Fall 5) unsittlich zeigte, wird die Annahme, es liege nur Versuch vor, von den Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen dazu nicht getragen.

Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass die Verleitung zur Vornahme einer im Betrachten eines schamverletzenden Vorgangs bestehenden unzüchtigen Handlung vollendet ist, wenn das Kind der Absicht des Täters entsprechend geflissentlich hinsieht. Jedoch beruht ihre Ansicht, die Kinder hätten das Treiben des Angeklagten in keinem der Fälle geflissentlich betrachtet, weil sie sofort weggeschaut hätten, als ihnen die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst geworden sei, und weil sie nicht in den Keller gesehen hätten, um ein schamloses Bild vor Augen zu haben, auf Rechtsirrtum.

„Geflissentliches“ Hinsehen bedeutet weder, dass es sich über eine gewisse Zeitdauer erstreckt, noch dass das Kind dabei darauf ausgehen muss, ein schamloses Bild vor Augen zu haben. Dazu kann vielmehr schon ein kurzes Zuschauen aus Neugier genügen. Mit der schon vom Reichsgericht gebrauchten Wendung, das Betrachten des unzüchtigen Vorgangs müsse „geflissentlich“ geschehen, sollte nur das arglose, unabsichtliche, flüchtige, zufällige oder unbewusste Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorgangs aus dem Begriff der unzüchtigen Handlung ausgeschieden werden. Sie besagt aber nicht, dass das Betrachten besonders intensiv sein und dass das Kind selbst dabei eine unzüchtige Tendenz verfolgen müsse. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob die Kinder in den Keller geschaut haben, um ein schamloses Bild vor Augen zu haben.

Aber auch im Übrigen steht unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Annahme, die Kinder hätten die unzüchtigen Vorgänge nicht geflissentlich betrachtet, mit den Feststellungen nicht im Einklang. Das gilt vor allem für die beiden letzten Fälle, in denen Mechthild ████ zunächst allein, später zusammen mit Helmut ███████ betroffen war. Mechthild musste auf Grund ihres vorhergegangenen Erlebnisses (Fall 3) damit rechnen, dass sie etwas Unzüchtiges zu sehen bekommen werde, als sie absichtlich durch das Fenster in den Keller des Angeklagten hineinschaute. Sie hat also nicht arglos oder zufällig, sondern geflissentlich hingesehen (vgl. RG HRR 1941 Nr. 732). Da sie von vornherein mit einem unzüchtigen Anblick rechnete, kann sie auch nicht, wie das Landgericht annimmt, die Ungehörigkeit des Verhaltens des Angeklagten erst nach dem Hinschauen erkannt haben. Im letzten (fünften) Fall hatte Mechthild dem Helmut ██████████████████ gesagt, dass sich ein Mann in einem Keller in schamverletzender Weise zeige. Weil ihr Helmut nicht glauben wollte, veranlasste sie ihn, mit ihr zusammen nochmals in den Keller hineinzuschauen. Auch hier haben die Kinder sonach den mindestens von Mechthild erwarteten unzüchtigen Vorgang nicht nur arglos oder zufällig, sondern geflissentlich betrachtet. Dass sie alsbald wieder wegsahen, ändert daran nichts. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie unabsichtlich und arglos Zeugen des Vorgangs geworden wären (RG a. a. O.).

Im dritten Fall, in dem sich der Angeklagte den Kindern Angelika W. und Mechthild R. zeigte, ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Kinder nicht arglos waren. Nach den Feststellungen liegt es vielmehr nahe, dass sie nicht zufällig an dem Kellerfenster des Angeklagten vorbeigekommen sind, sondern dass Angelika, die den Angeklagten schon vorher zweimal bei seinem Treiben beobachtet hatte, Mechthild hiervon erzählt und sie veranlasst hat, mit ihr hinzugehen und nachzusehen.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme einer fortgesetzten Tat. Soweit im Einzelfall zwei Kinder beteiligt waren, liegt jeweils gleichartige Tateinheit vor. Dies kommt im Urteil nicht genügend deutlich zum Ausdruck. Davon abgesehen entbehrt die Zusammenfassung der fünf Einzelfälle zu einer fortgesetzten Tat einer ausreichenden, rechtlich zutreffenden Begründung. Der bloße nahe zeitliche Zusammenhang der Taten rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines einheitlichen, die Einzelhandlungen von vornherein nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfassenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Die Tatsache, dass er nicht im Voraus wissen konnte, wann jeweils Kinder an seinem Kellerfenster vorbeikommen würden, spricht vielmehr dafür, dass er sich jedesmal neu zur Tat entschlossen hat.

II. Zur Revision des Angeklagten:

Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nur er selbst und seine Ehefrau Zutritt zu dem Keller hatten, dieser sonst aber stets verschlossen war, brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung der Ehefrau darüber, ob der Keller nicht doch einmal versehentlich unverschlossen geblieben, sowie darüber, ob das Schloss unbeschädigt war, nicht aufzudrängen. Die Ehefrau über die Kleidung des Angeklagten zu den Tatzeiten und über besondere Merkmale an seinem Äußeren zu vernehmen, war das Landgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Tatzeiten nicht genau feststehen. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe damals einen Gipsverband an einem Arm getragen, brauchte das Landgericht nicht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen zu veranlassen; dass die Kinder dazu nichts bekundet haben, besagt nämlich nichts, weil sie nur die untere Körperhälfte des Mannes hatten sehen können.

Unzulässig ist die Rüge, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei der Täter, beruhe auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die ihr die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermittelt haben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt.

Indessen sind die Erwägungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend. Das Urteil enthält an keiner Stelle Ausführungen darüber, dass der Angeklagte das Alter der Kinder erkannt oder doch wenigstens damit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass sie noch nicht 14 Jahre alt waren. Das Landgericht sieht dies anscheinend als selbstverständlich an. Hiergegen bestehen jedoch wegen der Besonderheiten des Falles Bedenken. Da für die Kinder nur die untere Körperhälfte des Angeklagten sichtbar war, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieser nur die Beine der Kinder von seinem Standort im Keller aus sehen konnte. Ob er aus ihrer Beschaffenheit und ihrer Bekleidung Schlüsse auf das Alter der Kinder ziehen konnte, wird zu klären sein. Möglicherweise hat er allerdings die Kinder, als sie auf das Kellerfenster zukamen, schon in voller Gestalt gesehen, ohne dass sie ihn zu diesem Zeitpunkt bereits gesehen hätten. Die bisherigen Feststellungen ergeben aber hierfür keinen hinreichenden Anhalt.

ScharpenseelMayrSpiegel
SandersHürxthal

Zitiert von (1)