Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen Bewährungsprüfung in Beleidigungsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/54
Datum
19.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Beleidigungen verurteilt, nachdem er sich gegenüber Jungen und Mädchen entblößt und uriniert hatte. Die Revision beanstandete Verfahrens- und Rechtsfehler; der BGH verwirft sie im Übrigen als unbegründet. Wegen möglicher Unterprüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB n.F. verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Beleidigung genügt das Bewusstsein des Täters, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist; eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich.

2

Eine einheitliche, gleichartige Tathandlung gegenüber mehreren Personen kann mehrere Beleidigungsdelikte in Tateinheit begründen (§ 73 StGB).

3

Beanstandungen zur Führung des Verfahrens durch den Vorsitzenden (z.B. Leitung der Zeugenaussage) sind verwirkt, wenn der Verteidiger die angeordnete Verfahrensweise nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO sofort beanstandet.

4

Die förmliche Rückziehung in das Beratungszimmer ist nicht zwingend; eine stillschweigende Verständigung der Richter im Sitzungssaal kann die Anforderungen des § 260 Abs. 1 StPO und § 193 GVG erfüllen.

5

Kommt eine neue strafzumessungsrechtliche Regelung (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F.) in Betracht, muss das Tatgericht prüfen und ggf. erkennbar in den Urteilsgründen darlegen, ob eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht gezogen wurde; unterbliebene Prüfung kann Rückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geflügelzüchter Helmut ███ aus ███ (HO), Gemeinde ██ in ██, ██████, geboren am ██████, wegen Beleidigung hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. August Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, █████████ ███ ███ als Staatsanwalt, Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer wegen fünf Vergehen der Beleidigung, davon vier durch dieselbe Handlung begangen, verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dazu festgestellt:

Der 25-jährige, verheiratete Angeklagte, Vater von zwei Kindern, betreibt in der Gemeinde ██████ ████ Geflügelzucht. An jedem Sonnabend fährt er mit einem kleinen Wagen zum Wochenmarkt nach ███, wo er Geflügel und Bier verkauft. Anlässlich solcher Fahrten hat er bei zwei Gelegenheiten vor 10- bis 13-jährigen Mädchen uriniert. Am 13. Juni 1953 hatte er die am █████ 1940 geborene Christa Br██ aus ██████ auf ihre Bitte mit seinem Fahrzeug mitgenommen. Unterwegs in einem Wald hielt er an. Das Kind stieg ab. Der Angeklagte fragte, ob es „mal müsse“, er werde dann wegsehen. Als das Kind verneinte, sagte er, dass er aber „mal müsse“, es solle aufpassen, wenn ein Auto käme. Dann stieg er ebenfalls ab, öffnete den Hosenschlitz, holte seinen Geschlechtsteil heraus und urinierte. Dabei stand er so, dass das Kind sein Glied sehen konnte. Noch während er urinierte, sagte er: „Guck mal, ich muss Dir was sagen.“ Als Christa seinen Geschlechtsteil sah, drehte sie sich um und sagte, sie müsse jetzt schnell nach Hause, da sie noch gebadet werden sollte. Der Angeklagte bat, sie solle noch ein Stück mitfahren. Das Kind kam aber dieser Aufforderung nicht nach und lief nach Hause. Am 27. Juni 1953 traf der Angeklagte auf dem Rückweg vom Wochenmarkt in ███ wiederum im Wald die Kinder Brigitte D███, geboren █████ ███ 1941, Anneliese K███, geboren am ███ ██ 1942, Ursula K███, geboren am █████ 1941, und Karin Dr███, geboren am █████ 1940. Er hielt an und stieg ab. Nachdem er die Ladung zurechtgerückt hatte, fragte er die Kinder, welche etwa 5 m entfernt am Wegrand Blumen pflücken wollten, ob eines von ihnen „müsse“, er werde dann wegschauen. Als sie seine Frage verneinten, sagte er, dass er aber jetzt mal „pinkeln“ müsse. Er stellte sich mit dem Blick zu den Kindern zwischen Fahrzeug und rechtem Wegrand, öffnete seine Hose und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Als ein Motorradfahrer sich näherte und die Kinder ihn darauf aufmerksam machten, drehte sich der Angeklagte um, so dass er mit dem Gesicht zum Fahrzeug stand und der Motorradfahrer sein entblößtes Glied nicht sehen konnte. Nachdem dieser außer Sichtweite war, drehte sich der in Höhe des rechten Hinterrades stehende Angeklagte erneut zu den Kindern hin und urinierte. Die Mädchen wandten sich beim Anblick seines Geschlechtsteils ab. Dann schloss der Angeklagte seinen Hosenschlitz und stieg wieder auf den Wagen. Die Kinder unterhielten sich darüber, dass das Verhalten des Angeklagten unanständig sei. Dieses hörte der Angeklagte. Er sagte, er wisse genau, warum sie mitfahren wollten; sie wollten mit ihm nur Schweinereien machen. Als Karin Dr███ erwiderte, er sei ein Schwein, sagte der Angeklagte, er werde ihnen schon die Flöte beibringen und die Polizei verständigen. Karin gab zur Antwort, das würden sie schon selbst machen. Daraufhin fuhr der Angeklagte weiter, während die Kinder nach Hause gingen. Der Angeklagte wusste, dass die Mädchen sein Verhalten als unsittlich empfanden. Dass er sie aus Geilheit zu einem geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, konnte vom Tatrichter nicht festgestellt werden.

Mit der Revision werden Verfahrensmängel – Verletzung des § 240 Abs. 2 sowie der §§ 258, 260 StPO – sowie Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie ist unbegründet.

1.) Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, in der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet, unmittelbar Fragen an die im Kindesalter stehenden Zeugen zu stellen. Der Verteidiger sei gezwungen gewesen, die von ihm beabsichtigten Fragen dem Vorsitzenden vorzulegen, der sie dann selbst an die Zeugen gerichtet habe. Die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1953 enthält hierüber nichts. Ein vom Verteidiger unter dem 2. Januar 1954 gestellter Antrag, in das Protokoll aufzunehmen, „dass es dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet war, unmittelbar Fragen an die Zeugen im Kindesalter zu stellen“, ist durch Beschluss vom 5. Januar 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen wird ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Vorsitzende dem Verteidiger erklärt habe, dieser könne Fragen an die kindlichen Zeugen nur durch den Vorsitzenden stellen. Im Interesse der behutsamen Abschirmung der kindlichen Zeugen vor Dramatisierung des Ablaufs der Hauptverhandlung sei ihm anheimgegeben worden, weitere Fragen durch den Vorsitzenden stellen zu lassen. Hiermit habe sich der Verteidiger ohne weiteres beschieden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt; auch sei die Entscheidung des Gerichts nicht angerufen worden.

Dadurch, dass der Verteidiger nicht von der durch § 238 Abs. 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diese auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden und dadurch eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, ist die Revisionsrüge insoweit verwirkt. Der Verteidiger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er sich durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht beschwert fühlte; kann die Revision daher nicht darauf stützen, dass die Anordnung doch sachlich unrichtig gewesen sei (vgl. BGHSt 1, 322, 325 sowie die in der Entscheidung BGHSt 3, 368 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).

Zu Unrecht rügt die Revision weiter, der Urteilsverkündung sei nicht die nach § 260 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Beratung des Gerichts vorausgegangen. Nach den Ausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers habe sich das Gericht zunächst zur Beratung zurückgezogen. Alsdann sei es in die mündliche Verhandlung wieder eingetreten und habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nach § 185 StGB bestraft werden könne. Nach dem Antrag des Staatsanwalts habe der Verteidiger, der seine Ausführungen zu den Straftaten des Eröffnungsbeschlusses auf den Schuldspruch beschränkt gehabt habe, eingehend zu der Frage einer Bestrafung wegen Beleidigung Stellung genommen. Das Gericht habe sich nach den erneuten Schlussanträgen nicht nochmals zu einer Beratung zurückgezogen. Der Vorsitzende habe vielmehr sogleich das bereits nach der ersten Beratung schriftlich niedergelegte Urteil verlesen. Das Sitzungsprotokoll enthält keine Angaben darüber, dass eine erneute Beratung des Gerichts stattgefunden hat, nachdem zwecks Hinweis gemäß § 265 StPO die Verhandlung nochmals eröffnet und alsdann die Schlussanträge erneut gestellt worden waren. Jedoch ergeben die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, des Staatsanwalts und des Protokollführers zweifelsfrei, dass sich die Richter vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal nochmals verständigt haben, indem sie sich gegenseitig anblickten. Eine solche stillschweigende Verständigung der Richter untereinander ersetzt aber unter den besonderen Umständen, die gerade hier vorlagen, eine förmliche Beratung und genügt den Anforderungen der §§ 260 StPO, 193 GVG. Die erneute Zurückziehung in das Beratungszimmer ist nicht notwendig (vgl. RGSt 42, 85; RG HRR 1939 Nr. 361 sowie BGH vom 9. Januar 1951, NJW 1951, 206).

2.) Sachrüge

Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das Gericht den Angeklagten zu Recht wegen Beleidigung verurteilt. Sein Verhalten stellte gegenüber den betroffenen Mädchen die Kundgabe einer groben Missachtung dar. Dessen war sich der Angeklagte auch bewusst, wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist. Es bedarf dazu keiner besonderen Beleidigungsabsicht, sondern es genügt das Bewusstsein des Täters, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291). Dieses lag bei dem Angeklagten nach seinem Verhalten ohne Zweifel vor. Die Tathandlung am 27. Juni 1953, durch die er vier Mädchen beleidigte, erfüllt den Tatbestand der Beleidigung viermal in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB), was eine Berichtigung des Urteilstenors erforderte (BGH 2 StR 74/54 vom 9. April 1954; 4 StR 148/54 vom 24. Juni 1954). Entsprechende Strafanträge waren gestellt.

Im Übrigen weist das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Mängel auf.

An sich stellt es auch keinen Mangel dar, dass die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber enthalten, warum das Gericht sich nicht für eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß dem seit dem 1. Oktober 1953 in Kraft befindlichen § 23 StGB n.F. entschieden hat. Jedoch erscheint es dem Senat nicht völlig ausgeschlossen, dass diese, bei Erlass des Urteils erst kurze Zeit in Kraft befindliche Gesetzesänderung vom Landgericht übersehen sein könnte. Die Erwägungen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde legt, lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass er eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB n.F. nach der Sachlage als von vornherein ausgeschlossen ansieht. Die zugunsten des Angeklagten angeführten Umstände, dass er sich bisher straffrei geführt hat und einen guten Leumund hat, könnten gegenüber dem belastenden Umstand, dass sich die geschlechtsbezogenen Beleidigungshandlungen des Angeklagten gegen Kinder richteten, was sich offensichtlich schon in der für eine Beleidigung hohen Strafbemessung ausgewirkt hat, sehr wohl die Erwägung nahelegen, dem Beschuldigten wenigstens Gelegenheit zu geben, durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass zu erlangen. Da diese Prüfung möglicherweise unterblieben ist, war die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW 1954, 928 Nr. 16), während das eingelegte Rechtsmittel im Übrigen unter Berichtigung des Schuldspruchs verworfen werden musste.

Dr. PeetzDr. AugustDr. Mannzen
KrummeHübner

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