Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei Unzucht mit Kindern – einheitlicher Handlungsakt begründet Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 74/54
Datum
09.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern verurteilt. Streitpunkt war, ob Handlungen, die an mehreren Kindern beteiligt sind, Tateinheit oder Tatmehrheit bilden. Der BGH entschied, dass mehrere Fortsetzungshandlungen, die in einem einzigen Willensakt zusammenfallen, in Tateinheit zu beurteilen sind, auch bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter. Der Schuldspruch wurde entsprechend berichtigt und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere fortgesetzte Handlungen, die in einem natürlichen Handlungsvorgang auf einer einzigen Willensbetätigung beruhen, sind als Tateinheit zu bewerten.

2

Für die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist ausschließlich maßgeblich, ob eine oder mehrere Willensbetätigungen vorliegen.

3

Die Tatsache, dass die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen (z. B. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schließt die Anwendung des Tateinheitprinzips nicht aus.

4

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung (Schuldspruch) selbst ändern; ist der Strafausspruch jedoch durch den Rechtsirrtum beeinflusst, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden und Gemeindediener Theodor ██ aus ███, Kreis ████, dort geboren am ███████ 1895, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich wie bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut richten. (Weiterentwicklung von BGHSt 1, 20).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. November 1953

1.) dahin berichtigt, dass er wegen dreier, durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch und Gesamtstrafenaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte forderte die am ███████ 1943 geborene Heidelore ███ mindestens dreimal in seiner Küche auf, die Hose ████████████, spielte an ihrem nackten Geschlechtsteil und betrachtete ihn einige Zeit. Als einmal Heidelore mit ihren Freundinnen, der ████████ 1944 geborenen Heidemarie █████ und der ███████ 1942 geborenen Margarete ██, zu ihm kam, um Tabak zu kaufen, nahm er die Kinder in seine Dachkammer, veranlasste sie, sich bis auf die Strümpfe und Schuhe nackt auszuziehen, und führte nacheinander auf ihnen liegend im Schenkelverkehr beischlafähnliche Bewegungen aus, wobei jeweils die beiden anderen Mädchen zusahen.

Hierauf rieben die Kinder auf seine Aufforderung an seinem Geschlechtsteil. Schließlich rieb er selbst an seinem Glied bis zum Samenerguss, wobei die Kinder zusahen. Ein anderes Mal verging er sich in derselben Weise an den Mädchen; jedoch nahm er die Handlungen mit jedem Mädchen allein in der Dachkammer vor, während die anderen vor der Tür warteten. Die Heidemarie nahm er wieder einmal allein in sein Zimmer, legte sich, nachdem sie das Hemdchen auf sein Geheiß ausgezogen hatte, auf sie und machte beischlafähnliche Bewegungen. Nachher spielte er mit ihr „Doktor“ und steckte ihr in den Geschlechtsteil und den After ein Stöckchen hinein. Schließlich rieb er in einem weiteren Fall seinen Geschlechtsteil an dem des Mädchens und spielte an ihm mit der Hand. Das Alter der Kinder kannte der Angeklagte. Die Handlungen nahm er in den Jahren 1951/52 vor.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei selbständigen Fällen verurteilt. Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die durch die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten jeweils als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt hat. Es ist bedenkenfrei, dass sie ein solches auch darin findet, dass er die beiden anderen Mädchen zusehen ließ, während er bei dem dritten beischlafähnliche Bewegungen machte und sich am Glied reiben ließ, und dass er schließlich vor den drei Mädchen an seinem Glied bis zum Samenerguss rieb. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 168, 173). Auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen zueinander stehen. Die Strafkammer nimmt Tatmehrheit an, weil an jedem Mädchen begangene Unzuchtshandlungen höchstpersönliche Rechtsgüter verletzten, die „Verurteilung wegen einer einzigen fortgesetzten Tat daher rechtlich nicht möglich“ sei. Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist jedoch allein davon abhängig, ob im natürlichen Sinne eine Willensbetätigung und damit eine Handlung gegeben ist, oder ob mehrere Willensbetätigungen vorliegen und rechtlich zu beurteilen sind (BGHSt 1, 20).

Hier liegt aber, soweit der Angeklagte sich vor den drei Mädchen befriedigte und zwei Mädchen zusehen ließ, während er an dem dritten eine unzüchtige Handlung vornahm oder es zu einer solchen veranlasste, nur eine Willensbetätigung vor. Er hat durch ein und dieselbe Handlung sich an die drei Mädchen gewandt, sie zusehen lassen und sich nach Sachlage dadurch auch geschlechtlich erregt. Damit ist insoweit nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB gegeben (gleichartige Tateinheit). Da diese Tat aber ein Einzelakt der fortgesetzten Handlung an jedem Mädchen war, werden dadurch diese im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden. Der Angeklagte war daher wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu verurteilen.

Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst ändern. Jedoch muss der durch den Irrtum beeinflusste Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Dr. MoerickeDr. WernerMenges
DotterweichDr. Arndt
Tateinheit bei Unzucht mit Kindern – einheitlicher Handlungsakt begründet Tateinheit — Themis