Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei unzüchtigen Handlungen mit Kindern und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 148/54
Datum
09.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass zwei tateinheitliche Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegen, hob Strafausspruch und Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Der Senat stellte klar, dass das Gericht nicht an ein Sachverständigengutachten gebunden ist und keine weitere Begutachtung erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger ist nur Gehilfe des Gerichts; das Tatgericht ist in seiner freien Beweiswürdigung nicht an dessen Gutachten gebunden und bildet seine eigene Überzeugung (§ 261 StPO).

2

Die Hinzuziehung eines weiteren (Ober-)Gutachters ist entbehrlich, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und der vorliegenden Darstellungen die Glaubwürdigkeit von Zeugen zuverlässig beurteilen kann.

3

Bei gleichzeitigem und inhaltlich identischem Verhalten gegenüber mehreren Opfern handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der Tateinheit begründet; die Tatbestände mehrfacher selbständiger Handlungen sind dann nicht gegeben (§§ 73 ff. StGB).

4

Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs.1 StPO berichtigen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafe, an die Vorinstanz zurückverweisen.

5

Bei der neuen Strafzumessung darf das Tatgericht die Vergehenshäufung (mehrere betroffene Opfer) strafschärfend berücksichtigen, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben (vgl. § 358 Abs.2 Satz1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl L. ███ aus ██████████, geboren am ██ ████ in ██ ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Seibert, Bundesrichter Dr. █, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Dezember 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zwei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist.

Aufgehoben werden der Strafausspruch und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren in zwei Fällen, unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die zehn Jahre alten Jungen Werner Sch. ████ und Herbert ████ veranlasst, ihren Geschlechtsteil vorzuzeigen und sein eigenes Glied eingehend zu betrachten. Er kannte das Alter der Kinder und handelte in wollüstiger Absicht.

Seine Revision, welche die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhebt, hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Strafkammer hat zu der Frage der Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Jungen einen Jugendpsychologen als Sachverständigen gehört. Der Verteidiger hat bei seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, falls das Gericht von dem Gutachten abweichen sollte, das Obergutachten eines Psychologen einzuholen. Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen dahin beschieden, dass dazu „keine Veranlassung bestehe“. Es hat als möglich unterstellt, dass die Zeugen, entsprechend der Auffassung des Sachverständigen, im Allgemeinen nur als bedingt glaubwürdig anzusprechen seien. Der Tatrichter ist jedoch auf Grund der Darstellung der Kinder und des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass sie hier die Wahrheit gesagt haben. Er hat insbesondere dargelegt: Das von den Jungen geschilderte Erlebnis sei so einfachliegend und eng umrissen, dass die von dem Sachverständigen für die Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit hervorgehobenen Gesichtspunkte, z. B. der Beobachtungsund Merkfähigkeit, der Fähigkeit der Beeinflussung, der Lebensorientiertheit und der sittlichen Einsichtsfähigkeit, vorliegend die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht ausräumten. Die Strafkammer hat zudem hier die Annahme, dass die Aussagen der Zeugen Glauben verdienten, auch auf das von dem Angeklagten vor der Polizei abgelegte Teilgeständnis und auf einen weiteren Beweisgrund gestützt.

Angesichts dessen ist es kein Rechtsverstoß, wenn der Tatrichter von der Hinzuziehung eines Obergutachters abgesehen hat. Das Landgericht besaß als Jugendschutzkammer erkennbar die Sachkunde, um die Glaubwürdigkeit der Jungen, die ersichtlich keine von dem normalen Erscheinungsbild des Kindesalters erheblich abweichenden Merkmale zeigten, unter Würdigung der Ansicht des Gutachters abschließend beurteilen zu können (vgl. auch BGHSt 3, 52 ff. = NJW 1952, 1064 Nr. 24). Dass überhaupt ein Sachverständiger hinzugezogen wurde, war offensichtlich nur vorsorglich geschehen. Die Revision übersieht zudem, dass der Sachverständige nur ein Gehilfe des Gerichts ist und dass sich dieses unabhängig von dessen Ansicht seine Überzeugung selbst bilden muss (§ 261 StPO; BGHSt 3, 169, 174, 175 = NJW 1952, 1343 Nr. 17). Die Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, dass ein Tatgericht, wenn es einen Sachverständigen hört, an dessen Gutachten bedingungslos gebunden wäre. Ein solches Ergebnis würde dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widersprechen.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte gegen die beiden Jungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergangen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Anwendung des § 74 StGB. Diese Vorschrift setzt mehrere selbständige Handlungen voraus. Der Angeklagte hat sich jedoch, wie die Feststellungen ergeben, mit denselben Worten an beide Kinder zugleich gewandt und sie auf dieselbe Weise auch mit einem Ansinnen veranlasst, sein Glied zu betrachten. Es handelte sich also um einen Lebensvorgang, der nicht entgegen der natürlichen Betrachtung in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt werden konnte (BGHSt 1, 20 ff.). Damit war nicht der Tatbestand des § 74 StGB, sondern der des § 73 StGB gegeben (gleichartige Tateinheit). BGH 4 StR 727/52 vom 12. Februar 1953; 2 StR 74/54 vom 9. April 1954, zum Abdruck bestimmt.

Weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat diesen Rechtsfehler in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs dahin berichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen zwei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist.

Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen zur Folge.

Bei der neuen Strafzumessung ist der Tatrichter nicht gehindert, die Tatsache, dass sich der Angeklagte an zwei Kindern vergangen hat, strafschärfend zu berücksichtigen. Jedoch ist § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeEngelsDr. Augustin
HilleSeibert

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