Revision: Tateinheit bei Freiheitsberaubung und Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 727/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiheitsberaubung (§239 StGB) liegt vor, wenn eine Person durch eine einheitliche Handlung ihrer Fortbewegungsfreiheit beraubt wird und der Täter sich der fehlenden Einwilligung der Betroffenen bewusst ist.
Die Entblößung des Geschlechtsteils und unsittliche Annäherungsversuche können eine Beleidigung (§185 StGB) darstellen; es genügt die Kenntnis der beleidigenden Bedeutung der Handlung, die Absicht zu beleidigen ist nicht erforderlich.
Werden mehrere Personen durch eine einheitliche Handlung gleichartig in demselben Straftatbestand getroffen, liegt gleichartige Tateinheit vor; Tatmehrheit ist hier zu verneinen.
Unterschiedliche Straftatbestände (z.B. Freiheitsberaubung und Beleidigung) können zueinander in ungleichartiger Tateinheit stehen, sodass neben der Prüfung gleichartiger Tateinheit auch die Beziehung ungleichartiger Delikte zu beachten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz O. ███ aus ███, geboren ███ 1924 in ███, wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung in einem Falle verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Abend des 3. Mai 1952 nahm der Angeklagte, der sich mit einem Personenkraftwagen auf einer Geschäftsreise in der Nähe von Bielefeld befand, zwei junge Mädchen, die auf der Autobahn warteten, in seinem Wagen mit nach Löhne, wo er in einem Hotel je ein Zimmer für sich und seine Begleiterinnen mietete. Nach ihrer Ankunft begab er sich in das Zimmer der Mädchen, um sich von ihnen Seife zu holen. Er schloss die Tür hinter sich ab und steckte den Zimmerschlüssel ein. Sodann versuchte er, die Mädchen durch Zureden, Tätlichkeiten und Drohungen dazu zu bewegen, dass eines von ihnen mit ihm zusammen schlief. Als er damit keinen Erfolg hatte, öffnete er seine Hose und entblößte sein Glied. Darauf stiegen die Mädchen durch das Fenster auf ein darunter befindliches Glasdach, klopften an das nächstgelegene Fenster und wurden von den in dem benachbarten Zimmer wohnenden Gästen eingelassen, worauf sie zur Polizei gingen und Anzeige erstatteten.
Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und Beleidigung sind rechtsbedenkenfrei festgestellt. Das gesamte Verhalten des Angeklagten in dem Zimmer der jungen Mädchen war rechtswidrig; denn diese waren auch ohne ausdrücklich das Öffnen der Zimmertür zu verlangen ersichtlich nicht mit seinem Vorgehen einverstanden. Sie zeigten sich beunruhigt und weinten; eines von ihnen suchte in dem Rock des Angeklagten nach dem Zimmerschlüssel. Als er sein Glied entblößte, flohen sie durch das Fenster.
Seine Aufforderungen, mit ihm zu schlafen, seine Versuche, sie zu umarmen und auf das Bett zu ziehen, sowie das Öffnen der Hose und Herausholen seines Geschlechtsteils stellten Herabwürdigungen ihrer Geschlechtsehre dar. Das Landgericht hat indes zugunsten des Angeklagten nur das Entblößen seines Geschlechtsteils als Beleidigung angesehen.
Nach dem Urteilszusammenhang hat der Angeklagte auch den inneren Tatbestand beider Vergehen erfüllt. Die jungen Mädchen haben sich gegen seine unsittlichen Annäherungsversuche so kraftvoll gewehrt, dass er nicht zum Ziele kam. Als er merkte, dass eines der Mädchen nach dem Zimmerschlüssel suchte, sagte er, es könne lange suchen, er habe den Schlüssel in seiner Hosentasche. Von diesem Augenblick an war er sich nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst, dass die Mädchen mit ihrer Einsperrung nicht einverstanden waren. Ebenso glaubte er bei der Entblößung seines Gliedes nicht mehr daran, dass sie einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt seien, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum daraus entnommen hat, dass er sie kurz zuvor vergebens in ultimativer Form unter Drohungen zu dem Entschluss zu bringen versucht hatte, sich ihm hinzugeben. Dabei war er sich bewusst, dass die Entblößung seines Geschlechtsteils von ihnen als Ehrenkränkung aufgefasst werden könne; denn er nahm es in Kauf, dass sie sich beleidigt fühlten.
Nach alledem hat der Angeklagte vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 239, 185 StGB verstoßen. Dabei kommt es für die Beleidigung nur auf die Kenntnis der beleidigenden Bedeutung der verübten Handlung an; die Absicht zu beleidigen ist nicht erforderlich (RGSt 76, 229; BGHSt 1, 291).
Das angefochtene Urteil ist dagegen insofern von Rechtsirrtum beeinflusst, als das Landgericht zwei selbständige Vergehen der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung angenommen hat. Da der Beschwerdeführer durch eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne der Freiheit beraubt und beide während der Dauer der Freiheitsentziehung wiederum gleichzeitig durch eine einheitliche Willensbetätigung beleidigt hat, ist zwischen den mehreren Verletzungen desselben Strafgesetzes gleichartige Tateinheit, nicht Tatmehrheit, gegeben, während das Vergehen gegen § 239 StGB und die Beleidigung nach § 185 StGB in ungleichartiger Tateinheit miteinander stehen (BGHSt 1, 20).
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht im Sinne des § 354 Abs. 1 StGB berichtigt werden. Im Strafausspruch ist das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Verhängung einer Einzelstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Mantei | Hille |