Kirchendiebstahl (§ 243 I Nr. 1 StGB): sakrale Kunst und Votivtafeln als gottesdienstgewidmet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/65
- Datum
- 03.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Gottesdienst i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind alle Sachen gewidmet, die unmittelbar dazu dienen, dass an oder mit ihnen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden; hierzu können auch in der Kirche aufgestellte oder angebrachte Gegenstände religiöser Verehrung zählen.
Die bauliche Einbeziehung einer Sakristei in das Kirchengebäude schließt die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf dort aufbewahrte, gottesdienstlich verwendete Gegenstände nicht aus.
Votivtafeln können jedenfalls bei Wallfahrtskirchen als dem Gottesdienst gewidmet angesehen werden, wenn sie nach den Anschauungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft der allgemeinen religiösen Verehrung dienen und zu ihr aufrufen.
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO mit Wahrunterstellung zurückgewiesen, ist dies zulässig, sofern dadurch eine hinreichende Sachaufklärung gewährleistet bleibt und die beantragte Beweiserhebung keine weitere entscheidungserhebliche Aufklärung erwarten lässt.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter im Rahmen der anerkannten Strafzwecke auch generalpräventive Erwägungen (Abschreckung) und den hohen Wert der Tatbeute strafschärfend berücksichtigen, ohne hierzu Kriminalstatistiken heranziehen zu müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 13. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
den Feinschleifer Karl ███ aus ████ (Krs. ███), geboren am █████ in █████, die Hausfrau Maria █████ aus █████████, geboren am 26. ███ 1916 in ███, den Sattlermeister Sebastian █████ aus M___, geboren ██████████████ in █████, ██ ██ aus ██████, den Arzt Dr. Heribert ████, Lkrs. ████, geboren am █████ 1919 in ███, die Hausfrau Ingeborg ████████ aus ██████, Lkrs. ████, geboren ████████ 1928 in ███, ██
wegen Kirchendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ███ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger des ███████████ zu 1), Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten zu 4 und 5, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 1965 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Karl ████ und Maria ████ wegen Kirchendiebstahls je zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust, den Angeklagten Sebastian █████ wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50,— DM, den Angeklagten Dr. ████████████ wegen Hehlerei zu 7 Monaten 2 Wochen Gefängnis und die Angeklagte Ingeborg █████ ebenfalls wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten – ausgenommen Karl █████, der nur die Sachrüge erhebt – Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten Karl █████
Die Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie meint, bei den aus der niederbayerischen Wallfahrtskirche ███ gestohlenen Kunstwerken handele es sich nicht um Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet waren. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Dem Gottesdienst gewidmet sind alle Sachen, die unmittelbar dazu dienen, daß an oder mit ihnen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden (BGH in LM StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1; Schönke/Schröder, StGB, 12. Aufl. § 243 Rdn. 6). Hierher gehören nicht nur die im kirchenrechtlichen Sinn geweihten und für gottesdienstliche Verrichtungen bestimmten Gegenstände wie Altäre, Kelche oder Monstranzen samt Schmuck und Zubehör (vgl. RG GA 67, 444; RGSt 53, 144; Wesenberg, Strafrechtlicher Schutz der geheiligten Gegenstände 1912 S. 60; Forsthoff, Res sacrae AÖR Bd. 31 NF S. 209, 218), hierunter fallen vielmehr auch in der Kirche aufgestellte, angebrachte oder aufbewahrte Gegenstände der religiösen Verehrung (vgl. Schwarz/Dreher, StGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1). An dieser Betrachtungsweise vermag die in § 304 StGB vorgenommene begriffliche Trennung zwischen Gegenständen der religiösen Verehrung und dem Gottesdienst gewidmeten Sachen, die sich auf einen weiteren Bereich bezieht, nichts zu ändern. Unter den erhöhten Strafschutz des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB fielen daher, wie die Strafkammer richtig darlegt, nicht nur die vom Angeklagten von den Altären entfernten Engelsköpfe, der Zinnleuchter und die Kanontafeln, sondern auch die Christusstatue und die Heiligen darstellenden Ölgemälde (vgl. Canon 1276 CIC). Daß einer der entwendeten Sachen in der – in das Kirchengebäude baulich einbezogenen – Sakristei aufbewahrt worden war, stand der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (RGSt 45, 243; Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts 2. Bd. 6. Aufl. S. 246).
Auch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Zunahme der Kirchendiebstähle in letzter Zeit straferschwerend berücksichtigt hat. Im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung sämtlicher anerkannten Strafzwecke kann auch der Abschreckungszweck berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1962, 1306, 1307). Eine Überbewertung des Abschreckungsgedankens läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Heranziehung von Kriminalstatistiken bedurfte es nicht; ebensowenig war die Strafkammer darauf beschränkt, nur die Verhältnisse im eigenen Gerichtsbezirk zu würdigen (vgl. BGH Urt. v. 10. Juli 1951 – 1 StR 197/51 –). Andererseits war das Landgericht nicht verpflichtet, alle irgendwie für die Bemessung der Strafe bedeutsamen Gesichtspunkte im Urteil darzulegen. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).
II. Revisionen der Angeklagten Maria und Sebastian █████
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision dieser Angeklagten, daß das Landgericht die Feststellungen über den Wert der entwendeten Gegenstände unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO getroffen habe. Die Wertangaben des Urteils seien nämlich nicht der mündlichen Verhandlung, sondern den Akten entnommen worden. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Tatrichter ist zwar gehalten, für die Bildung seiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Der Akteninhalt darf ohne mündliche Erörterung und ohne zulässige Beweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verwertet werden. Ein solcher Verstoß ist indes nicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das von der Revision erwähnte Gutachten des Heimatpflegers ███████ in unzulässiger Weise verwertet worden ist. Die Angaben über die Wertbemessung im Urteil können vielmehr durchaus auf den Angaben sachkundiger Zeugen (z. B. des Pfarrers ██ und des Kunstmalers ████ – S. 10, 11 UA) beruhen. Beweisanträge zu diesem Punkt sind ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt worden. Die Strafkammer hatte daher auch keinen Anlaß, ihre Auffassung, der Wert der gestohlenen Kunstgegenstände habe insgesamt etwa 13 000,— DM betragen, näher zu begründen.
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
a) Die Verurteilung der Angeklagten Maria █████ wegen Kirchendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zutreffend ist das Landgericht auch bei dieser Angeklagten davon ausgegangen, daß alle von ihr aus der Wallfahrtskirche entwendeten Gegenstände dem Gottesdienst gewidmet waren. Das gilt auch für die Wegnahme der Votivtafeln. Bei solchen Tafeln, die in Wort und Bild wegen Rettung aus Not oder Gefahren den Dank für empfangene Hilfe bekunden, handelt es sich zwar ursprünglich um persönliche, zumeist in Erfüllung von Gelübden („ex voto“) abgegebene religiöse Bekenntnisse. Zugleich aber sind es Zeugnisse auch des Volksglaubens und der Volksandacht, die allgemeine religiöse Verehrung (z. B. der Mutter Gottes oder von Heiligen) zum Ausdruck bringen und hierzu aufrufen (vgl. Schauerte in Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche 2. Aufl. 1965 Bd. X Sp. 898). Es stand daher nichts im Wege, jedenfalls bei Wallfahrtskirchen auch Votivtafeln in den Bereich der gottesdienstlichen Verehrung einzubeziehen. Maßgebend sind hierbei die Anschauungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft (Schwarz/Dreher, StGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1), die der Tatrichter ersichtlich zugrundegelegt hat (vgl. auch RG GA Bd. 67, 444). Das Landgericht durfte somit ohne Rechtsverstoß die an der Seitenwand der Kirche angebrachten, für gottesdienstliche Zwecke verwendeten und somit „dem Gottesdienst gewidmeten“ Tafeln (S. 15 UA; Gegenschluß aus S. 19 UA) den anderen entwendeten sakralen Kunstgegenständen i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichstellen. Ob auch Votivgaben dem Schutz dieser Vorschrift unterstehen, war hier nicht zu entscheiden.
b) Gleichfalls als unbegründet erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten Sebastian █████ wegen einfachen Diebstahls. Durch die Widmung der Votivtafeln hatte die Kirche daran Eigentum erworben. Hieran änderte sich nichts dadurch, daß die vom Angeklagten entwendeten Tafeln – im Gegensatz zu anderen – nicht für den Kirchengebrauch bestimmt worden waren und deshalb, wie die Strafkammer annimmt, die Eigenschaft eines dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstands nicht erlangt oder verloren hatten. Die Möglichkeit einer Aufgabe des kirchlichen Eigentums kam um so weniger in Betracht, als die Veräußerung von „Leihegeschenken“ nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften von besonders erschwerenden Voraussetzungen abhängig gemacht ist (vgl. CIC cc. 1279 ff.; Wenner, Kirchliches Vermögensrecht 1940 S. 209; Schauerte a. a. O.). Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Tafeln wegnehmen zu dürfen, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei widerlegt.
c) Bei beiden Angeklagten läßt sich die zugemessene Strafe auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht beanstanden. Daß im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung aller anerkannten Strafzwecke auch der Abschreckungsgedanke gebührend berücksichtigt werden kann, ist bereits bei Behandlung der Revision des Angeklagten Karl █████ ausgeführt. Die Strafe der Ehefrau █████ erscheint zwar hart, die Strafzumessung ist aber rechtlich nicht angreifbar. Vor allem war die Strafkammer nicht gehindert, auch den hohen Wert des Diebesguts als solchen strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259).
III. Revision der Angeklagten Dr. Heribert ████ und Ingeborg █████
1. Verfahrensrügen
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe über einen Beweisantrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen ███████, ██ und █████ in geheimer Beratung entschieden. Wie die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter ergeben, hat das Gericht über den schon vor der mündlichen Antragstellung schriftlich eingebrachten Antrag eingehend beraten und den danach mündlich gestellten Antrag nach kurzer, nach außen erkennbarer Verständigung der Gerichtsmitglieder aus den bereits vorher für richtig erkannten Gründen zurückgewiesen. Dieses Verfahren kann nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 42, 85, 86; OGHSt 2, 206; Urt. v. 19. August 1954 – 4 StR 232/54 –; BGH NJW 1951, 193). Die Gerichtsmitglieder hatten Gelegenheit, den nach der vorbereitenden Beratung noch verhandelten Prozeßstoff bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine erneute eingehende Beratung war nach Sachlage nicht erforderlich; auch die Revision macht nicht geltend, daß bei der Einbringung des mündlichen Antrags neue wichtige Gesichtspunkte hervorgetreten seien.
b) Auch die von der Revision beanstandete Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Dem tritt die Revision mit der Begründung entgegen, im gegebenen Falle habe die bloße Wahrunterstellung dem Gericht von den unter Beweis gestellten Vorgängen kein ausreichendes Bild vermitteln können.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zwar gibt es Fälle, in denen die Aufklärungspflicht das Gericht dringen muß, die angebotenen Beweismittel auszunutzen, weil die Wahrunterstellung nicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts führen könnte (BGHSt 1, 137, 139; Urt. v. 12. November 1963 – 5 StR 363/63). Davon kann hier aber keine Rede sein. Soweit behauptet worden war, daß die benannten Zeugen die Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung besuchten, handelt es sich um einen einfachen Sachverhalt, bei dem auch durch die Vernehmung der Zeugen eine weitere Aufklärung zugunsten der Angeklagten nicht zu erwarten war. Anders könnte es allenfalls insoweit liegen, als die Zeugen █████ und ██ zum Beweis dafür benannt waren, die Angeklagten seien ihnen seit Jahren als ehrliche, ehrenhafte Menschen guten Charakters bekannt, denen sie die vorgeworfene Tat nicht zutrauten. Jedoch kann das Verfahren des Landgerichts auch hier nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat verschiedene, auch von den Angeklagten zugestandene Umstände festgestellt, aus denen sie den Schluß auf einen bedingten Vorsatz der Angeklagten zog. So wußten die Angeklagten, daß Maria █████████████ in der betreffenden Wallfahrtskirche war, daß sie in ärmlichen Vermögensverhältnissen lebte und ihr Ehemann, der Mesner, von dem Verkauf der Engel nichts erfahren durfte. Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Vernehmung der benannten Leumundszeugen zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
c) Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe sich mit den wahrunterstellten Beweistatsachen in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Dazu war der Tatrichter jedoch im vorliegenden Fall nicht verpflichtet (BGH in LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Die Schlußfolgerungen, mit denen das Landgericht zu einer Annahme der Täterschaft der Angeklagten kommt, sind mit den wahrunterstellten Tatsachen vereinbar. Der Tatrichter war nicht gehalten, aus der Wahrunterstellung dieselben Schlüsse zu ziehen wie die Angeklagten und ihr Verteidiger (OGHSt 1, 208, 212). Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
2. Ebenso muß die Sachrüge erfolglos bleiben. Was die Revision dazu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Nach den getroffenen Feststellungen waren insbesondere auch der Angeklagten Ingeborg ███████ ███ verdächtigen Umstände des Ankaufs der Kunstgegenstände bekannt. Sie hat sich, wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts über den gemeinschaftlichen Ankauf ohne weiteres ergibt, auch Miteigentum verschaffen wollen. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind daher bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt der Urteilszusammenhang auch die rechtlich unbedenkliche Annahme des Tatrichters, daß die beiden Angeklagten ihres Vorteils wegen gehandelt haben (vgl. RGSt 51, 180, 181; MDR 1952, 735).
Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht den unrechten Erwerb, sondern die Tatsache, daß es sich bei dem angekauften Diebesgut um wertvolle sakrale Kunstgegenstände handelte, von denen die Angeklagten jedenfalls wußten, daß sie aus kirchlichem Besitz stammten, straferschwerend berücksichtigt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Loesdau Seibert Pfeiffer Pikart Dr. ███
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 363/63 · 12.11.1963BGH: Aufklärungspflicht bei Wahrunterstellung und Schadensfeststellung bei Untreue
- BGH · 4 StR 232/54 · 19.08.1954Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen Bewährungsprüfung in Beleidigungsfall
- BGH · 1 StR 197/51 · 10.07.1951BGH: Protokollrüge wirkungslos; Beweiswürdigung bei Meineid und Beihilfe bestätigt