Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen geänderter Rückfallregelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/70
- Datum
- 28.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung begangenen Straftaten sind sowohl die Voraussetzungen des alten als auch des neuen Rechts nachzuweisen (Art. 87 des 1. StrRG).
Zur Begründung eines Rückfalls nach § 17 StGB n.F. muss das Gericht darlegen, dass zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht, der die neue Tat im Hinblick auf Art und Umstände der früheren Straftaten besonders vorwerfbar macht.
Frühere Verurteilungen, deren Begehung mehr als fünf Jahre zurückliegt, begründen den Rückfall nach § 17 Abs. 4 StGB n.F. nicht, auch nicht unter Berücksichtigung bereits verbüßter Strafen.
Wenn eine Neufassung einer Vorschrift nur die Strafzumessung betrifft, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, während der Strafausspruch anzupassen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 215/70 in der Strafsache gegen ██ ████████, ██, den Facharbeiter Georg ███, geboren am █████ in ██, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Änderungen der Rückfallbestimmungen des 1. StrRG nicht bestehen bleiben. Danach müssen bei vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten sowohl die Voraussetzungen des alten als auch die des neuen Rechts vorliegen (Art. 87 des 1. StrRG). Das ist, was den § 17 StGB n.F. angeht, in den Urteilsgründen nicht nachgewiesen. Die Gesetzesänderungen sind auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 5 StGB, § 354a StPO).
Die früheren Diebstahlstaten reichen zur Begründung des Rückfalls nicht mehr aus, da zwischen ihrer Begehung, die zuletzt im Mai 1961 erfolgte, und dem hier abgeurteilten Diebstahl auch unter Berücksichtigung der inzwischen verbüßten Strafen mehr als 5 Jahre verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.). Zur Ergänzung hat die Strafkammer in einer vorweggenommenen Prüfung deshalb auf die beiden in den Jahren 1965 und 1966 begangenen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das zweite in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, hingewiesen, die vom Amtsgericht Essen am 22. August 1966 und am 28. Februar 1967 abgeurteilt worden sind. Sie hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich seine früheren Verurteilungen, wegen der er Strafen von mehr als drei Monaten Gefängnis und Jugendstrafe verbüßt hat, nicht zur Warnung dienen lassen. Dieser, lediglich den Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 1 StGB n.F. wiederholende Hinweis reicht nicht aus. Den Täter kann nur dann ein erhöhter Strafvorwurf treffen, wenn ihm die neue Tat „im Hinblick auf Art und Umstände der (bisherigen) Straftaten“ besonders anzulasten ist. Zwischen den Vortaten und der neuen Tat muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. u.a. Schönke-Schröder, StGB, 15. Aufl. 1970, § 17 Rdn. 11; Dreher, StGB, 31. Aufl. 1970, § 17 Anm. 3; Horstkotte, JZ 1970, 152 ff., 153). Er kann zwar auch bei ungleichartigen Vortaten, wie hier, vorliegen. Das muss jedoch geprüft und im Urteil dargelegt werden. Der Senat kann diese Prüfung mangels näherer Feststellungen hierzu nicht nachholen.
Der Strafausspruch muss hiernach aufgehoben werden. Da § 243 Abs. 1 StGB n.F. keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung in schweren Fällen betrifft, können die auch die Neufassung erfüllenden, von der Gesetzesänderung nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben.
Wegen der Neufassung des Urteilspruchs wird auf BGHSt 23, 237, 254, im Übrigen auf Art. 89 des 1. StrRG verwiesen.
| Sanders | Meyer | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |
Zitiert von (7)
- BGH · 1 StR 707/74 · 13.02.1975Revision: Teilaufhebung wegen Wegfalls der Hehlerei-Verurteilung und fehlender Rückfallsgründe
- BGH · 1 StR 467/73 · 18.12.1973Revision gegen Strafausspruch wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit: Rückverweisung wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung
- BGH · 1 StR 426/75 · 30.09.1975Revision verworfen: Bestätigung der Anwendung des § 48 StGB wegen kriminologischer Kontinuität
- BGH · 4 StR 466/74 · 31.10.1974Revision verworfen: Rückfallfeststellung bei gemeinschaftlichem Diebstahl bestätigt
- BGH · 4 StR 38/72 · 24.02.1972Revision: Anwendung des §17 StGB bei ungleichartigen Vortaten nicht ausreichend begründet
- BGH · 2 StR 76/74 · 24.04.1974BGH: Fortgesetzter Diebstahl; Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; Entführung (§ 237 StGB)
- BGH · 4 StR 147/72 · 18.05.1972BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Gutachtseinholung und unzureichender Vorstrafenfeststellungen