Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des §17 StGB bei ungleichartigen Vortaten nicht ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/72
Datum
24.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Berufung auf fehlerhafte Anwendung des §17 StGB (Rückfall). Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Rückfallsbegründung nur wortgleich darlegte. Es fehlt eine konkrete Feststellung eines inneren Zusammenhangs bzw. einer kriminellen Kontinuität zwischen Vortaten und Neuttat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erhöhte Strafbarkeit nach §17 StGB setzt voraus, dass frühere Verurteilungen eine Warnfunktion entfalten; hierfür muss ein innerer Zusammenhang oder eine erkennbare kriminelle Kontinuität zwischen Vortaten und neuer Tat vorliegen.

2

Bei ungleichartigen Rückfällen bedürfen die Voraussetzungen des §17 StGB besonderer Prüfung und — bei Bejahung — einer näheren gerichtlichen Begründung.

3

Reine Verweisungen auf den Gesetzeswortlaut genügen nicht; das Gericht muss substantiiert darlegen, weshalb die früheren Strafen den Täter nicht vor weiterer Kriminalität gewarnt haben.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, sind in dem aufgehobenen Umfang auch die damit verbundenen Nebenentscheidungen neu zu prüfen und ggf. neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Josef ███, aus ████████, geboren am ██ 1932 in ████, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, den gefälschten Führerschein eingezogen und gemäß § 42m StGB auf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er fehlerhafte Anwendung des § 17 StGB rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte ist wiederholt wegen Diebstahls, wegen schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestraft worden, im Jahre 1964 auch einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe und im Jahre 1967 wegen Urkundenfälschung, Fahrens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Freiheitsstrafe. Zur Begründung der Strafschärfung nach § 17 StGB hat das Landgericht nicht diese beiden Vorstrafen herangezogen, sondern zwei Zuchthausstrafen, zu denen der Angeklagte in den Jahren 1961 und 1967 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Aus der zweiten dieser Zuchthausstrafen und der erwähnten Strafe aus dem Jahre 1967 wegen Urkundenfälschung u. a. war nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden, die der Angeklagte bis zum 19. Dezember 1969 fast vollständig verbüßt hat.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich die angeführten früheren Verurteilungen im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten nicht zur Warnung dienen lassen. Er sei erheblich, auch einschlägig vorbestraft. Die letzte Strafverbüßung habe gerade ein Jahr zurückgelegen, als er die neuen, den im Jahre 1967 abgeurteilten sehr ähnlichen Taten beging. (Der Angeklagte hatte damals an einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine nicht dazugehörige Stempelplakette angebracht und das Fahrzeug dann im öffentlichen Verkehr ohne Fahrerlaubnis in angetrunkenem Zustand geführt).

Die sich im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut beschränkende Begründung des Landgerichts reicht hier nicht aus. Die erhöhte Strafbarkeit der Rückfalltat nach § 17 StGB hat ihren Grund darin, dass sich der Täter durch die früheren als rückfallbegründend herangezogenen Bestrafungen nicht hat warnen lassen. Eine solche Warnfunktion können frühere Verurteilungen aber nur dann haben, wenn zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 3; Lackner/Maassen StGB 6. Aufl. § 17 Anm. 4; Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 17 Rdn. 11), wenn eine bestimmte kriminelle Kontinuität erkennbar ist (LK 9. Aufl. § 17 Rdn. 19; Horstkotte JZ 1970, 152, 153; Urteil des Senats vom 14. Januar 1971, 4 StR 531/70). Bei einem ungleichartigen Rückfall bedürfen die Voraussetzungen des § 17 StGB daher besonderer Prüfung und im Fall ihrer Bejahung näherer Begründung (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. Juli 1970, 4 StR 215/70 und vom 3. September 1970, 3 StR 148/70, beide bei Dallinger, MDR 1971, 16). Ein innerer Zusammenhang, wie ihn § 17 StGB hiernach voraussetzt, ist hier zwischen den früheren Diebstählen und den neuen Taten nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte durch das Vorhaben, an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichenden Platz für seine Familie ein Eigenheim zu bauen, auf den Gedanken verfallen, sich einen gefälschten Führerschein zu besorgen und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Taten sind also jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen aus einer bestimmten Situation heraus entstanden und nicht ohne Weiteres aus einer Neigung des Angeklagten zu erklären, sich trotz Warnung durch Strafen zu neuen Straftaten hinreißen zu lassen.

Die für die Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe kann hiernach nicht bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die Einzelstrafe von sechs Monaten für das Vergehen nach § 21 StVG, obwohl insoweit zwei einschlägige Vorstrafen innerhalb der Fristen des § 17 StGB vorliegen; denn das Landgericht hat diese Vorstrafen selbst nicht als rückfallbegründend im Sinne des § 17 StGB herangezogen. Davon abgesehen beruht auch diese Tat nach den bisherigen Feststellungen auf der besonderen Situation, in der sich der Angeklagte befunden hat.

Das Landgericht führt zwar aus, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für diese Tat auch ohne Berücksichtigung des § 17 StGB angemessen wäre. Abgesehen von der grundsätzlichen Fragwürdigkeit solcher Hilfserwägungen bei der Strafzumessung lassen aber die vorangehenden Ausführungen des Landgerichts erkennen, dass es auch hier in erster Linie die Strafe nach § 17 StGB bemessen hat.

Mit dem Strafausspruch sind auch die Nebententscheidungen nach den §§ 40 und 42m StGB aufgehoben, obwohl insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Landgericht wird hierüber neu zu entscheiden haben.

SpiegelMeyerHirxthal
MayrBuddenberg

Zitiert (2)