Revision: Bezeichnung 'Diebstahl in schweren Fällen' und Rückfallprüfung (§17 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 531/70
- Datum
- 14.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 243 StGB enthält keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale, sondern Regelbeispiele für die Annahme eines schweren Falles; die Urteilsformel hat dies durch die Bezeichnung 'Diebstahl in schweren Fällen' zu berücksichtigen.
Die Kennzeichnung einer Tat als 'im Rückfall' ist in der Urteilsformel zu unterlassen, selbst wenn die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 17 StGB n.F. erfüllt sein können.
Eine Strafschärfung nach § 17 StGB n.F. setzt voraus, dass zwischen früheren Verurteilungen und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht, der eine dem Täter vorwerfbare kriminelle Kontinuität erkennen lässt; hierfür sind Art und Umstände der Taten sowie die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu prüfen.
Die unterschiedliche Beschaffenheit früherer Vortaten (z. B. Unzucht, Verkehrsdelikte) begründet ohne nähere Darlegung nicht automatisch einen inneren Zusammenhang mit nachfolgenden Eigentumsdelikten und rechtfertigt daher nicht ohne weiteres die Anwendung der Rückfallverschärfung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ████████ URTEIL 4 StR 531/70 in der Strafsache gegen den Kohlenhändler Erwin J. (CJ) aus ████, geboren ███████ 1935 in ████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ werden in der Formel des Urteils des Landgerichts Bochum vom 13. Mai 1970, soweit sie den genannten Angeklagten betrifft, die Worte „wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls“ ersetzt durch die Worte „wegen Diebstahls in vier schweren Fällen und wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Falle“.
Gründe
Im Strafausspruch gegen den Angeklagten J. wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
1. Der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in einem Falle lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung der Taten als (vollendete und versuchte) „schwerer“ Diebstähle durch die Bezeichnung „Diebstähle in schweren Fällen“. Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines allein die Strafzumessung betreffenden schweren Falles des Diebstahls enthält.
2. In der Urteilsformel muss die Kennzeichnung, dass eine Straftat „im Rückfall“ begangen sei, selbst dann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 17 StGB n. F. erfüllt sind (BGHSt 23, 237).
In der vorliegenden Sache bestehen aber den Urteilsfeststellungen zufolge rechtliche Bedenken, die Strafen gemäß § 17 StGB n. F. zu schärfen. Zwar ist die Strafschärfung für einen Diebstahl nach dieser Vorschrift auch dann möglich, wenn eine der zur Erörterung stehenden vorsätzlichen Vortaten (oder auch beide) nicht im Sinne des § 244 StGB a. F. gleichartig war. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Täter „im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, dass er sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen“. Das wird nur dann bejaht werden können, wenn zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl. Anm. 3; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl. Anm. 4; Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. Rz. 11 – je zu § 17 –), wenn eine „bestimmte kriminelle Kontinuität“ vorhanden ist (Horstkotte in JZ 1970, 152, 153). Ein solcher Zusammenhang zwischen den früher begangenen Straftaten der Unzucht mit einem Kinde sowie der Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und den jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstählen ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Es bedarf zum mindesten einer näheren Darlegung, worin der innere Zusammenhang besteht, der es ermöglicht, dem Angeklagten vorzuwerfen, er habe sich durch die früheren Bestrafungen wegen Unzucht und insbesondere wegen der hier in Rede stehenden Verkehrsstraftat nicht von der Begehung von Diebstählen abhalten lassen. Bei der Prüfung, ob dieser innere Zusammenhang angenommen
werden kann, sind die gesamten Umstände des Falles, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein ganzes bisheriges Vorleben von Bedeutung; insoweit kann es auch auf die zeitlich weiter zurückliegenden Vortaten, die nach § 17 Abs. 4 StGB n. F. nicht unmittelbar berücksichtigt werden dürfen, ankommen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 467/73 · 18.12.1973Revision gegen Strafausspruch wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit: Rückverweisung wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung
- BGH · 4 StR 554/70 · 21.01.1971Revision: Aufhebung der Diebstahlstrafe wegen nicht festgestelltem Rückfall – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 38/72 · 24.02.1972Revision: Anwendung des §17 StGB bei ungleichartigen Vortaten nicht ausreichend begründet
- BGH · 2 StR 76/74 · 24.04.1974BGH: Fortgesetzter Diebstahl; Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; Entführung (§ 237 StGB)