Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Diebstahlstrafe wegen nicht festgestelltem Rückfall – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/70
Datum
21.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler; der BGH hob die wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass frühere Feststellungen zu §§ 244, 245 StGB a.F. durch eine vorangegangene BGH-Entscheidung entfallen seien und für Rückfallfeststellungen neu festgestellt werden müssten. Die übrige Revision wurde verworfen; die Einzelstrafe für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden frühere Feststellungen eines Gerichts durch ein späteres Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben, dürfen diese Feststellungen nicht zur Begründung von Rückfalltatbeständen in einem neuen Verfahren herangezogen werden; das Tatgericht hat die erforderlichen Feststellungen neu zu treffen.

2

Für die Anwendung des § 17 StGB genügen grundsätzlich auch bei vor dem 1. April 1970 begangenen Diebstählen ungleichartige Vortaten.

3

Bei der Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen Vorverurteilungen und einer neuen Tat kann das Gericht das gesamte Vorleben des Angeklagten, einschließlich zurückliegender Diebstahlstaten, mitberücksichtigen.

4

Die Aufhebung einer wegen einer Teiltat verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit ggf. auch der von der Gesamtstrafe abhängigen Nebenfolgen; bei der Neubildung der Gesamtstrafe ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten und rechtswidrig einbezogene Geldstrafen dürfen nicht zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 554/70 ████████ in der Strafsache gegen den Montage- und Bauschlosser Karl-Heinrich S. ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1930 in [REDACTED], wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1970 im Fall des Diebstahls im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nachdem der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen sowie wegen Diebstahls rechtskräftig geworden war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 – 4 StR 164/70 –), hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und auf eine Sperrfrist von drei Jahren erkannt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

1. Im Fall der Verurteilung wegen Diebstahls sind die Voraussetzungen des Rückfalls nicht festgestellt. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sind die vom Schwurgericht Bochum mit Urteil vom 26. November 1969 getroffenen Feststellungen zu den §§ 244, 245 StGB a. F. durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 mit aufgehoben worden. Sie konnten damit für die neue Verurteilung nicht herangezogen werden und hätten vom Landgericht neu getroffen werden müssen. Für die Anwendung des § 17 StGB genügen an sich auch bei vor dem 1. April 1970 begangenen Diebstählen ungleichartige Vortaten. Die neue Verhandlung wird aber Gelegenheit geben, den sonstigen Bedenken der Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 18. Dezember 1970 gegen die Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Dazu ist zu bemerken, dass bei der Prüfung der Frage, ob der erforderliche innere Zusammenhang zwischen den Vorverurteilungen (Unterhaltspflichtverletzungen) und dem Diebstahl besteht, das gesamte Vorleben des Angeklagten, also auch die zurückliegenden Diebstahlstaten, mitberücksichtigt werden können (BGH, Urteil vom 14.1.1971, 4 StR 531/70).

2. Die wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. festgesetzte Einzelstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist ersichtlich auch von der Höhe der Diebstahlsstrafe nicht beeinflusst. Die Revision war daher insoweit zu verwerfen.

3. Die Aufhebung der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, womit auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Für die Bildung der neuen Gesamtstrafe wird noch darauf hingewiesen, dass die neben der Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten ausgesprochene Geldstrafe von 30,- DM nicht zur Bildung der Gesamtstrafe hätte herangezogen werden dürfen (BGHSt 23, 260). Wegen des Verbotes der Schlechterstellung kommt nunmehr neben dem selbständigen Ausspruch der Geldstrafe höchstens noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten in Betracht (vgl. § 19 StGB).

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal

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