Treffer
BGH Urteil

BGH: § 315b StGB bei Polizeiflucht – bedingter Vorsatz genügt; Teilfreispruch, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/70
Datum
09.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte floh nach einem Diebstahl mit einem nicht versicherten und nicht versteuerten Pkw vor der Polizei und gefährdete dabei Beamte. Der BGH bestätigte § 315b StGB nur für den Fall, in dem der Täter dicht an einer geöffneten Polizeiwagentür vorbeifuhr und dabei das mögliche Vorhandensein eines Beamten billigend in Kauf nahm. In zwei weiteren Anhaltefällen fehlten nach den Feststellungen verkehrsfeindlicher Einsatz des Fahrzeugs bzw. (Gefährdungs-)Vorsatz, sodass insoweit Freispruch zu erfolgen hatte. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert; der gesamte Strafausspruch wurde wegen Fehlern (u.a. Mindeststrafe/Normänderungen) aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bei Handlungen im fließenden Verkehr vorliegen, wenn das Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Nötigungs- oder Gefährdungsmittel eingesetzt wird (verkehrsfeindliches Verhalten).

2

Für die Annahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, wenn der Täter das Vorhandensein eines Polizeibeamten im Fahrbereich lediglich billigend in Kauf nimmt und gleichwohl so fährt, dass der Beamte zum Ausweichen gezwungen wird.

3

Fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen daran, dass der Täter aus seiner Sicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand an einem Anhalteposten vorbeizukommen glaubt, kann weder ein verkehrsfeindlicher Fahrzeugeinsatz noch (bedingter) Gefährdungsvorsatz ohne Weiteres bejaht werden.

4

Nach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a.F. ist das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs grundsätzlich nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden; tritt Tateinheit mit einer Straftat ein, findet § 17 Abs. 2 OWiG Anwendung.

5

Geht das Tatgericht von einer unzutreffenden gesetzlichen Mindeststrafe aus, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 26. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 164/70

in der Strafsache gegen den Pflasterer Karl Heinrich ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1930 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 26. November 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen sowie wegen Diebstahls verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen über die Ausführung des Diebstahls bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte wurde am 18. November 1968 in Kiel aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr noch am gleichen Tage mit der Bahn nach Recklinghausen. Gegen Mitternacht bestieg er dort seinen nicht zugelassenen, nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Personenkraftwagen, einen Opel Rekord. Er fuhr zunächst zu einer Tankstelle und stahl aus einem an ihr abgestellten Personenkraftwagen, den er aufbrach, verschiedene Gegenstände, darunter einen Plattenspieler. Anschließend fuhr er in Richtung Marl.

Auf dieser Fahrt fiel der Angeklagte durch die Art des Hineinbiegens in die Bochumer Straße den Polizeimeistern ███████ und ███ auf, die sich auf einer Streifenfahrt befanden. Als sie ihn anhalten wollten, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h in Richtung Herne davon. Er wollte der Polizeikontrolle wegen der in seinem Wagen befindlichen Diebesbeute und wegen des Fahrens in einem nicht zugelassenen Fahrzeug unter allen Umständen entgehen. Um dem ihn verfolgenden Streifenwagen zu entkommen, schaltete er das Licht aus und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit über unübersichtliche Kreuzungen. Verschiedentlich missachtete er auch Rotlicht zeigende Verkehrsampeln.

Als der Angeklagte schließlich doch in Herne vor einer Rotlicht zeigenden Ampel hielt, wurde er von der Streife gestellt. ███████ und ████████ setzten ihr Fahrzeug, an dem das Abblendlicht eingeschaltet war, 50 bis 75 cm frontal vor seinen Wagen auf der an dieser Stelle etwa 4 Meter breiten Fahrbahnhälfte. ███ sprang sofort heraus. Der Angeklagte sah die geöffnete Tür des Polizeifahrzeugs und rechnete damit, dass hinter ihr ein Polizeibeamter stand. Er setzte sein Fahrzeug zurück und fuhr dann mit Vollgas an dem Polizeifahrzeug vorbei. █████, der in diesem Augenblick etwa 1/2 Meter neben der geöffneten Fahrzeugtür stand, ohne dort allerdings von dem Angeklagten gesehen zu werden, sprang hinter die Tür. Diese wurde von dem Wagen des Angeklagten gestreift und ███ aus der Hand geschlagen.

Der Angeklagte fuhr jetzt mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Recklinghausen weiter. Dort wollten ihn die durch Funk alarmierten Polizeimeister ███████ und Polizeiobermeister ███████, die in einem nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Volkswagen Streife fuhren, auf der Bochumer Straße anhalten. Sie stellten ihren Wagen an einer Kreuzung vor der dort befindlichen Verkehrsinsel in Richtung Recklinghausen ab. Die Bochumer Straße hat an dieser Stelle in der Fahrtrichtung des Angeklagten zwei Fahrspuren von je etwa 3,50 Meter Breite. █████, der Uniform trug, stellte sich in der linken Hälfte der rechten Fahrbahn fast in der Mitte der beiden Fahrbahnhälften auf und gab, als der Angeklagte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 90 km/h näherte, aus einer Entfernung von etwa 200 Meter durch Schwenken des beleuchteten Anhaltestabs Haltezeichen. Der Angeklagte, der █████ als Polizeibeamten erkannte, verminderte zunächst seine Geschwindigkeit etwas, gab aber, als er ungefähr 50 bis 100 Meter vor ████ war, wieder Gas und fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zu. Er hätte ihn mit dem linken Kotflügel gestreift, wenn ████ sich nicht, als das Fahrzeug des Angeklagten nur noch etwa 15 bis 20 Meter entfernt war, durch einen Sprung in Richtung auf die Verkehrsinsel gerettet hätte.

Inzwischen waren auch die Polizeimeister W___ und █████████ auf der Polizeiwache alarmiert worden. In der Höhe einer Tankstelle stellten sie ihren Wagen, einen weißen VW-Variant mit der Aufschrift „Polizei“, als der Angeklagte in einer Entfernung von ungefähr 200 Meter mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h herankam, mit eingeschaltetem Blaulicht quer so auf der Bochumer Straße auf, dass für die vom Angeklagten befahrene Fahrspur ein Raum von etwa 4 Metern verblieb. W___ sprang aus dem Wagen, stellte sich hinter den Lichtkegel des Polizeifahrzeugs und gab dem Angeklagten mit einer rot leuchtenden Taschenlampe aus einer Entfernung von etwa 80 Metern Haltezeichen. Der Angeklagte fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit auf W___ zu, der sich im letzten Augenblick durch einen Sprung zur Seite vor dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten rettete.

Der Angeklagte setzte seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit fort, bis er nach etwa 4,5 km auf ein Hofgelände ohne Ausfahrt geriet. Dort wurde er gestellt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefähr lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen – davon in zwei Fällen vorsätzlich, in einem Fall fahrlässig begangen – jeweils in Tateinheit mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten, nicht zugelassenen und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen, und in zwei Fällen ferner in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

II. Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hält nur im Fall ███████ einer Nachprüfung stand.

1.) Im Fall ██ hat das Schwurgericht zutreffend den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte hat die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat. Dadurch, dass er so dicht an der geöffneten Tür des Polizeiwagens vorbeifuhr, dass er sie streifte, hat er den in diesem Augenblick neben der Tür stehenden Polizeimeister █████████ gezwungen, sich durch einen Sprung hinter die Tür vor dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten zu retten (UA 8). Den Feststellungen des Schwurgerichts ist auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu entnehmen. Er hatte ███ zwar nicht gesehen, er hat aber damit gerechnet, dass sich hinter der geöffneten Tür des Polizeiwagens – oder, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, neben der geöffneten Tür ein Polizeibeamter befand. Das Schwurgericht spricht zwar nur davon, dass er mit einem hinter der Tür stehenden Polizeibeamten gerechnet hat. Da er aber erkannte, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte, hat er notwendigerweise auch damit gerechnet, dass der hinter der Tür stehende Polizeibeamte sofort neben die Tür treten würde. Wenn er trotzdem so nahe an der geöffneten Tür vorbeifuhr, dass er sie streifte, nahm er billigend in Kauf, dass ein dort stehender Polizeibeamter wegspringen musste, um seinen Fluchtweg freizugeben. Der Bundesgerichtshof hat zwar bislang nur ausgesprochen, dass jemand, der, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen, im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs vornimmt (BGHSt 22, 6, 67; 23, 4; VRS 36, 267; 37, 363). Für den Fall, dass der Flüchtende die Anwesenheit eines Polizeibeamten in seiner Fahrbahn nur billigend in Kauf nimmt, also nur mit bedingtem Vorsatz handelt, kann insoweit jedoch nichts anderes gelten. Für das verkehrsfeindliche Verhalten, das Voraussetzung der Anwendung des § 315 StGB auf im fließenden Verkehr begangene Handlungen ist, ist es gleichgültig, ob der Täter den seinen Fluchtweg versperrenden Beamten erkannt hat oder sein Vorhandensein nur billigend in Kauf nimmt. Es genügt der Einsatz des Fahrzeugs, um einen möglicherweise den Weg versperrenden Polizeibeamten zum Ausweichen zu zwingen; denn auch ein solches Verhalten hat mit einer nur fehlerhaften sondern Teilnahme am Straßenverkehr nichts mehr zu tun, ist eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs.

Dass der Angeklagte mit bedingtem Gefahrdungsvorsatz handelte, ist dem Sachverhalt ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen. Die Ausführungen der Revisionsbegründung verkennen das Wesen des Gefährdungsvorsatzes (dazu vgl. BGHSt 22, 67).

Auch die Verurteilung wegen Widerstands in diesem Fall begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Im Falle █████ hat das Schwurgericht zwar objektiv eine Gefährdung des Polizeibeamten festgestellt. Dieser „wäre mit Sicherheit ... überfahren worden, wenn er sich nicht durch einen raschen Sprung vor dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten gerettet hätte. Nur einem Zufall ist es zu verdanken, dass der Zeuge ████ bei dem Beiseitespringen nicht ins Stolpern geraten ist“ (UA 18). Jedoch ergeben die Feststellungen des Urteils weder, dass der Angeklagte sein Fahrzeug bewusst zu verkehrsfeindlichen Zwecken eingesetzt hat, noch, dass er auch nur den Vorsatz hatte, █████ zu gefährden. Dem Angeklagten war nach den Feststellungen des Schwurgerichts „nicht mit erforderlicher Sicherheit zu widerlegen, dass aus seiner Sicht für ihn noch genügend Platz war, um an dem Zeugen ████ vorbeizukommen, ohne ihn bei Beibehaltung seiner Fahrtrichtung zu berühren“ (UA 14). Auch war ihm „nicht zu widerlegen, dass er durch ein leichtes Rechtsabbiegemanöver noch hätte an dem Zeugen ███████ vorbeikommen können, wenn dieser stehengeblieben wäre“ (UA 14). Hatte der Angeklagte aber „aus seiner Sicht“ noch „genügend“ Platz, an █████ vorbeizukommen, so ist auch nicht anzunehmen, dass er mit einem den Zeugen gefährdenden Unsicherwerden, das zu einem falschen Beiseitespringen führen konnte, gerechnet und dies billigend in seine Vorstellungen aufgenommen hat. Damit entfällt in diesem Fall eine Verurteilung sowohl aus § 315b StGB als auch aus § 113 StGB.

3.) Im Falle ████████ ist die Verurteilung des Angeklagten wegen – in diesem Fall fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach den Urteilsgründen ist dem Angeklagten nicht widerlegt, dass er den Polizeimeister W___, der auf der etwa 4 Meter breiten Fahrspur neben dem Polizeifahrzeug stand und mit einer Taschenlampe Haltezeichen gab, nicht bemerkt und auch nicht damit gerechnet hat, dass ein Polizeibeamter neben dem Wagen stand (UA 14, 20, 21). Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf eines verkehrsfeindlichen Verhaltens gemacht werden, wie es die Bestrafung aus § 315b StGB zur Voraussetzung hat, wenn es sich um ein Verhalten im fließenden Verkehr handelt. Er hat nicht sein Fahrzeug unter bewusster Zweckentfremdung als Mittel der Verkehrsbehinderung oder zu einem ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff benutzt (BGH aaO, besonders BGHSt 23, 4).

Auch in diesem Falle muss daher die Verurteilung aus § 315b StGB fortfallen.

III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Führens eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Nach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a. F. durch Art. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 513) kann jedoch die Verurteilung wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs keinen Bestand haben. Der Verkehr mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug wird nur noch nach § 24 StVG i. V. m. §§ 18 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ist eine Handlung wie hier gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird nur das Strafgesetz angewandt (§ 17 Abs. 2 OWiG). Im Übrigen war die Ordnungswidrigkeit auch schon bei Erlass des Schwurgerichtsurteils verjährt (§ 26 Abs. 3 StVG i. d. F. des Art. 3 EGOWiG, § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG; vgl. Gohler, OWiG 2. Aufl. § 29 Anm. 4).

IV. Soweit in den Fällen ██████ und ██████ Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen, kommt eine Strafverfolgung schon wegen Verjährung ebenfalls nicht in Betracht.

V. Es bleibt also nur die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall ██████, in dem gleichzeitig eine Widerstandshandlung vorliegt. In Tateinheit damit steht das Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen.

Da in den Fällen ██████ und ██████ weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen erscheinen, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO geändert. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur Last. Darum muss er in den Fällen ██████ und ██████████████████ freigesprochen werden, obwohl diese Handlungen bei Bejahung der Schuldfrage zusammen mit seinem Verhalten im Fall ██████████████ als eine natürliche Handlung „Polizeiflucht“ hätten angesehen werden müssen (BGHSt 22, 67, 76; BGH VRS 28, 359, 361; BGH NJW 1952, 432).

Im Falle ██████ konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe durch die Verurteilung auch in den Fällen ██████ und ███ ██ beeinflusst worden ist.

VI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. begegnet im Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Das Tun des Angeklagten erfüllt auch die Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 StGB n. F. Jedoch braucht die Tat nach der jetzigen Rechtslage in der Urteilsformel nicht als Diebstahl in einem schweren Fall gekennzeichnet zu werden. Der Senat hat dem durch eine entsprechende Änderung der Urteilsformel Rechnung getragen.

Der Strafausspruch kann jedoch auch in diesem Fall schon darum nicht aufrechterhalten werden, weil das Schwurgericht von einer unzutreffenden Mindeststrafe ausgegangen ist. Es hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, ihm aber mildernde Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB a. F. zugebilligt. Bei der Bemessung der Strafe hat es übersehen, dass die Mindeststrafe dann nach der vom 1. September 1969 bis zum 1. April 1970 geltenden Übergangsfassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG) nicht ein Jahr, sondern nur noch sechs Monate Gefängnis betrug.

Für die Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, dass bei einer Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls sowohl die Voraussetzungen der §§ 244 Abs. 1, 245 StGB a. F. als auch die des § 17 Abs. 1 und 4 StGB n. F. vorliegen müssen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 1. StrRG). Jedoch darf die Tat infolge der durch das 1. StrRG veränderten Rechtslage in der Urteilsformel nicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237).

VII. Nach alledem war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB n. F., § 76 StGB a. F.).

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Meyer Bundesrichter Bortzler Mayr kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist

MeyerHürxthal
Sanders

Zitiert von (2)