Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen versuchten Totschlags aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 353/70
Datum
29.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung; die Revision hat Erfolg hinsichtlich des versuchten Totschlags. Das Gericht stellte fest, dass der bedingte Tötungsvorsatz nicht hinreichend dargetan ist, weil keine Feststellung über die Wahrnehmung des Abspringens des Beamten getroffen wurde. Folge ist Aufhebung der Totschlagsverurteilung und des gesamten Strafausspruchs mit Zurückverweisung. Zudem sind zwischenzeitliche Gesetzesänderungen zur Rückfallregelung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der relevanten Handlung die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs wahrgenommen und billigend in Kauf genommen hat; das Gericht muss dies ausdrücklich feststellen.

2

Ist nicht festgestellbar, dass der Täter das Abspringen des Opfers nicht bemerkt hat, kann aus dem Fortsetzen der Fahrt nach einer bestimmten Strecke allein kein bedingter Tötungsvorsatz abgeleitet werden.

3

Wird eine Verurteilung wegen eines wesentlichen Tatbestands aufgehoben und kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Straf- und Maßentscheidung zurückzuweisen.

4

Auf die erneute Entscheidung sind zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderungen des materiellen Strafrechts anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO); eine frühere Qualifizierung als Rückfall entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 12. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Autoschlosser und Techniker Frank Dietrich ███ aus ██████████, geboren am ████████ 1942 in ███, ███, Kreis Chemnitz, zur Zeit in einbezogener Sache in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Huirxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ ███████ Rechtsanwalt als Verteidiger,

██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Köln vom 12. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstandsleistung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Führerschein (Fall 4 der Anklage) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstandsleistung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall unter Einbeziehung anderweit erkannter rechtskräftiger Strafen zur Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, der lediglich seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Schuldspruch nicht angreift, hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Insoweit ist die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan.

Nach den Feststellungen zur äußeren Tatseite fuhr der Angeklagte mit einem Porsche aus dem Stand an, und zwar versehentlich im dritten Gang und deshalb langsamer als gewöhnlich, aber mit gleichbleibender Beschleunigung, während ihn die Polizeibeamten █████████ und ██████ hart bedrängten und ihn, zunächst neben dem Wagen herlaufend, festhielten und seinen Kopf herunterdrückten. ████████ ließ nach einigen Metern los und blieb zurück. █████████ hing sich bei steigender Geschwindigkeit auf die Tür, zog die Beine an und ließ sich mit nunmehr tiefer in den Wagen gebeugtem Oberkörper mitschleppen. Er löste sich auf Zuruf erst „nach einer Fahrt von gut 25 m“ bei einer „inzwischen erreichten Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h von dem Wagen“ und kam dabei zu Fall (UA 21 ff., 24). In teilweise Widerspruch dazu führt das Urteil zur inneren Tatseite folgendes aus: Als der Angeklagte angefahren sei, möge es ihm noch offen erschienen sein, was mit dem Polizeibeamten geschehe, möglicherweise habe er darauf gehofft, dass ██████ (ebenfalls alsbald) zurückbleiben, sich also gefahrlos vom Fahrzeug lösen könne und werde.

„Nach“ einer „Fahrstrecke von etwa 25 m und der Geschwindigkeit von über 20 km/h“ sei ihm für diese Hoffnung kein Raum mehr geblieben. Trotzdem habe er seine Fahrt in keiner Weise geändert oder mit der Beschleunigung innegehalten (UA 42). „Bei der nach über 25 m auf 20 bis 30 km/h gesteigerten und in stetiger Steigerung begriffenen Geschwindigkeit“ habe er nicht steuern können, was mit █████████████████ werde (UA 23). „Seine Fahrt mit der immer weiteren Beschleunigung, aus der es schließlich keinen anderen Ausweg als den (möglicherweise tödlichen) Sturz des Polizeibeamten“ gegeben habe, zeige eindeutig, dass er „mit der Weiterfahrt diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm, wenn nicht sogar suchte“ (UA 42). Das Schwurgericht begründet den (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten also damit, dass er – im nunmehrigen Bewusstsein der Möglichkeit eines tödlichen Sturzes des Beamten – nach „etwa“ bzw. „gut 25 m“ und bei einer Geschwindigkeit von „über 20 km/h“ bzw. „20 bis 30 km/h“ mit immer weiterer Beschleunigung weitergefahren ist, während er (möglicherweise) bis dahin noch gehofft habe, der Beamte könne und werde sich gefahrlos vom Wagen lösen und zurückbleiben.

Das war aber genau der Zeitpunkt, in dem der Beamte nach den vorangegangenen Feststellungen zur äußeren Tatseite abgesprungen ist. Die Erwägungen des Schwurgerichts ließen sich unter diesen Umständen nur dann mit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes vereinbaren, wenn der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass sich ███████ nach „gut“ 25 m vom Fahrzeug gelöst hat. Eine solche Feststellung hat das Urteil indessen nicht getroffen; sie läge auch fern (UA 25). Hatte der Angeklagte aber wahrgenommen, dass sich ████████ nach „gut“ 25 m Fahrstrecke vom Fahrzeug gelöst hatte, dann könnte er nicht erst jetzt die bis dahin gehegte Hoffnung auf einen gefahrlosen Absprung des Beamten aufgegeben und dessen Tod in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann mithin nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Widerstandsleistung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. u. a. BGHSt 23, 4; BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 – 4 StR 164/70).

Die Verurteilung wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwendungen. Die Neufassung des § 113 StGB ist hier ohne Bedeutung. Insbesondere sind Anhaltspunkte für einen Irrtum des Angeklagten im Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht ersichtlich. Hier wie auch bei der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafen durch die Strafbemessung in dem aufgehobenen Totschlagsfall beeinflusst worden ist. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Auch über die Maßregel nach § 42m StGB ist damit erneut zu befinden.

Die wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelstrafe kann außerdem wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen der Rückfallbestimmungen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht ist bei dem einfachen Diebstahl nach Versagung mildernder Umstände gemäß § 244 Abs. 1 und 2 a. F. StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr (Zuchthaus) ausgegangen. Nach der Neufassung des § 244 n. F. StGB, die auch das Revisionsgericht beachten muss (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO) und deren Voraussetzungen im Übrigen ebenfalls gegeben sind, beträgt die Mindeststrafe nur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht auch aus diesem Grunde die Strafe milder bemessen hätte, wenn es seiner Entscheidung bereits die Neufassung hätte zugrunde legen müssen. Für die neue Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, dass der Diebstahl im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden darf (BGHSt 23, 237).

SandersMayrHuirxthal
BortzlerSpiegel

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