Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Anwendung des § 48 StGB wegen kriminologischer Kontinuität

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/75
Datum
30.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, das ihn wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren 6 Monaten Haft verurteilte und § 48 StGB zur Strafschärfung heranzog. Das BGH verwirft die Revision; die umfassende Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler. Das Gericht hält die Annahme einer kriminologischen Kontinuität und die darauf gestützte Strafverschärfung für ausreichend begründet. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts wäre unzureichend gewesen, konkrete Umstände rechtfertigten hier jedoch die Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 48 StGB bei der Strafzumessung setzt voraus, dass eine kriminologische Kontinuität zwischen früheren Verurteilungen und der jetzt zu beurteilenden Tat besteht.

2

Fehlt eine erkennbare innere Verwandtschaft der früheren und der gegenwärtigen Taten, bedarf die Annahme einer Missachtung der Warnfunktion der Strafe einer gesonderten, die Zusammenhänge darlegenden Begründung; eine rein wörtliche Wiederholung des Gesetzes genügt nicht.

3

Häufung und Intensivierung gleichartiger Vorverurteilungen, wiederholte Widerrufe von Strafaussetzungen zur Bewährung, kurze Rückfälligkeit nach Haftentlassung sowie Anhaltspunkte früherer Gewalttätigkeit können einen hinreichenden kriminologischen Zusammenhang begründen.

4

Die revisionsrechtliche Prüfung bestätigt den Strafausspruch, wenn die tat- und täterbezogenen Feststellungen sowie deren gewichtende Verknüpfung nachvollziehbar dargelegt sind und keinen Rechtsfehler aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 426/75

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Erhard ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1949 in █████████, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: ███████ u.a. – wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dabei ist als straferschwerend angesehen worden, dass der in rückfallbegründender Weise vorbestrafte Angeklagte sich die einschlägigen Vorverurteilungen und Strafverbüßungen nicht zur Warnung dienen ließ (UA S. 10 ff., 46).

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Aber auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zweifelhaft könnte allein sein, ob das Landgericht die Anwendung des § 48 StGB ausreichend begründet hat. Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift sind dargelegt. Die Missachtung der Warnfunktion der Strafe führt jedoch im Allgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen den früher abgeurteilten und den jetzt zur Entscheidung stehenden neuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel bei Taten mit gleichartiger Zielrichtung oder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne sichtbare innere Verwandtschaft, wie sie im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen sind – der Angeklagte ist bisher im Wesentlichen nur wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, Hausfriedensbruchs und Widerstands, also weder wegen Raubes noch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft –, bedarf es dagegen einer zusätzlichen Begründung, welche die angenommenen Zusammenhänge verdeutlicht (BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 – 1 StR 707/74 – und vom 8. Juli 1975 – 1 StR 247/75). Ein lediglich den Gesetzeswortlaut von § 48 Abs. 1 StGB wiederholender Hinweis reicht dazu im Allgemeinen nicht aus (BGH, Beschluss vom 28. Juli 1970 – 4 StR 215/70 – zu § 17 StGB a.F., mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 16).

Hier ergeben jedoch die vom Tatrichter dargelegten näheren Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, dass der erforderliche kriminologische Zusammenhang mit Recht angenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1974, 465). Der Schwerpunkt der zahlreichen, schnell aufeinander folgenden und insgesamt erheblichen Vorverurteilungen liegt ersichtlich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Angriffen gegen fremdes Eigentum (Vorstrafen Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8), wobei für die Verhängung der letzten, bis zum 14. September 1974 verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls u.a. (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1972) bereits die Rückfallvorschriften maßgebend waren (UA S. 12). Dem Angeklagten sind, wie die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Widerstands ausweisen (Vorstrafen Nr. 7, 8), außerdem auch Gewalttätigkeiten nicht fremd. Allgemein kennzeichnend für die Lebensführung des Angeklagten ist ferner, dass bereits dreimal eine ihm bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden musste (UA S. 11, 12) und dass er die vorliegende Tat kurz nach Entlassung aus der Strafhaft beging (UA S. 12, 17), ohne inzwischen einen festen Wohnsitz begründet und ein festes Arbeitsverhältnis angenommen zu haben (UA S. 13). Nach alledem stellt der vom Angeklagten neu begangene Gesetzesverstoß, in welchem sich nunmehr Gewalt zur Wegnahme von Sachen mit gewalttätigem Vorgehen gegen eine Person vereinen, nichts anderes dar als die Fortsetzung und Steigerung seines bisherigen kriminellen Verhaltens.

Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 48 StGB erfüllt.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

PfeifferPikartHerdegen
MoslZipfel

Zitiert (3)

Zitiert von (1)