Treffer
BGH Urteil

Falsche Amtsbezeichnung und versuchte Nötigung: Abgrenzung nach § 132a und § 240 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 696/75
Datum
28.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fertigte gefälschte Ausweise und gab sich als Polizeibeamter/ Kriminalbeamter aus, kontrollierte eine Gaststätten-Küche und hielt zwei Gastarbeiter an. Das Landgericht verurteilte u. a. wegen Urkundenfälschung, Amtsanmaßung, Führens falscher Amtsbezeichnungen und versuchter Nötigung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen des Führens einer Amtsbezeichnung in einem Fall und die Verurteilung wegen versuchter Nötigung auf; er stellt klar, dass § 132a nur förmliche, gesetzlich festgelegte Amtsbezeichnungen erfasst und bloße Behauptungen oder vage Drohungen für § 240 nicht genügen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung im Sinne des § 132a StGB setzt voraus, dass es sich um eine förmliche, durch Gesetz, Besoldungsordnungen oder sonstige gesetzlich legitimierte Hoheitsakte festgelegte Amtsbezeichnung handelt.

2

Das Vorzeigen eines gefälschten Dienstausweises, der eine förmliche Amtsbezeichnung ausweist, erfüllt das Führen dieser Amtsbezeichnung auch dann, wenn der Adressat den Ausweis nicht näher betrachtet; die gebotene Möglichkeit des Erkennens genügt.

3

Die Vorschrift des § 132a Abs. 2 StGB über gleichstehende Bezeichnungen ist eng auszulegen; erfasst werden nur Bezeichnungen oder Gegenstände, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit zum Verwechseln mit förmlichen Amtsbezeichnungen geeignet sind, nicht bloße Zugehörigkeitsbehauptungen.

4

Eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung nach § 240 StGB setzt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel von ausreichend konkretem Inhalt voraus; vage Androhungen von "Schwierigkeiten" oder die Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfüllen diesen Tatbestand in der Regel nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 696/75 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Helmut ███ aus KC, dort geboren am 19. 1933, wegen Urkundenfälschung u. a.

Leitsatz

Wer sich als „Polizeibeamter“ ausgibt, führt damit keine

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Juli 1975

1. aufgehoben und der Angeklagte unter Belastung der Staatskasse mit den ausscheidbaren Kosten und Auslagen freigesprochen, soweit auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen erkannt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter Nr. 1 mitentschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte fand Ende August 1973 Personalausweis, Führerschein und Kraftfahrzeugschein eines gewissen Franz Vollmer. Er behielt die Papiere und veränderte sie später einzeln zu Täuschungszwecken. Ferner stellte er etwa zur gleichen Zeit einen Dienstausweis der Hessischen Schutzpolizei und eine „Kripokarte“ her. Unter Benutzung der Kripokarte nahm er im November 1973 als angebliche Amtsperson des Gesundheitsamts die Kontrolle der Küche einer Gaststätte vor. Mit der Angabe, „von der Polizei“ zu sein, und unter Vorzeigen des nachgemachten Dienstausweises hielt er außerdem am 15. Juni 1974 zwei jugoslawische Gastarbeiter an und tastete sie von außen ab. Bei seiner anschließenden Festnahme erklärte er wiederholt, er sei Polizeibeamter, der diensttuende Polizist müsse mit Schwierigkeiten rechnen, wenn er von der Festnahme nicht absehe.

Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung und als Urkundenfälschung in sieben Fällen gewertet. Die vorgespiegelte amtliche Kontrolle der Gaststätte hat es zusätzlich als Amtsanmaßung, das Verhalten gegenüber den Gastarbeitern auch als Amtsanmaßung und Missbrauch einer Amtsbezeichnung betrachtet. In den Äußerungen des Angeklagten bei seiner Festnahme hat es den Missbrauch einer Amtsbezeichnung in Tateinheit mit versuchter Nötigung erblickt. Weiter hat es durchweg die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls für gegeben erachtet und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat auf die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung formlichen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung und tateinheitlich begangener Amtsanmaßung verurteilt ist.

3. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 132a StGB wird nur im Falle der unbefugten Kontrolle der jugoslawischen Gastarbeiter von den Feststellungen getragen. In diesem Falle bediente sich der Angeklagte des gefälschten Dienstausweises, in dem er sich als Polizeiobermeister Hermann ███ ausgab. Polizeiobermeister ist eine in Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A gemäß § 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I 164) bestimmte Amtsbezeichnung. Der Angeklagte „führte“ sie, indem er sie mit dem Vorzeigen des Dienstausweises gegenüber den beiden Gastarbeitern für sich in Anspruch nahm. Darauf, ob die Gastarbeiter den Ausweis näher betrachteten und die Amtsbezeichnung lasen, kann es nicht ankommen. Es genügt, dass ihnen durch das Vorzeigen die Möglichkeit hierzu geboten wurde. Es ist deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung, dass das Landgericht nicht diesen Vorgang zur Begründung der Annahme eines Vergehens nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen, sondern den Tatbestand rechtsirrig schon in der Bemerkung des Angeklagten verwirklicht gesehen hat, dass er „von der Polizei“ sei.

4. Dagegen kann die Verurteilung wegen Führens einer falschen Amtsbezeichnung in dem Fall, in dem sich der Angeklagte anschließend dem Kriminalhauptmeister ███ gegenüber ohne Vorlage des falschen Ausweispapiers als Polizeibeamter ausgab, keinen Bestand haben. Denn er bediente sich damit keiner Amtsbezeichnung. Mit dem Wort Amtsbezeichnung hat der Gesetzgeber einen feststehenden Begriff des öffentlichen Dienstrechts übernommen, der sich auf bestimmte Benennungen bezieht, die durch Gesetz, vorwiegend durch die Besoldungsordnungen oder durch gesetzlich legitimierte Hoheitsakte – etwa Anordnungen des Bundespräsidenten nach § 81 BBG oder in Hessen gemäß § 97 Hess. BeamtenG Verfügungen des Direktors des Landespersonalamts – festgesetzt und aus Anlass von Ernennungen und Beförderungen förmlich verliehen werden. Es ist angesichts des rechtsstaatlichen Erfordernisses der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände nicht einzusehen, warum diese deutliche Begrenzung des Begriffs der Amtsbezeichnung gerade bei seiner strafrechtlichen Verwendung aufgegeben werden sollte. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass es nicht auf die Inanspruchnahme „eines verwaltungstechnisch richtig bezeichneten speziellen Amtes“ ankomme, sondern genüge, wenn der Täter sich als Kriminalbeamter oder Polizeibeamter ausgebe (Schönke/Schröder, 16. Aufl., Rdn. 3 und neuerdings 18. Aufl. Rdn. 5, vgl. ferner Més in LK 9. Aufl. Rdn. 3), kann der Senat auch deshalb nicht folgen, weil damit die Grenze zum Tatbestand des § 132 StGB verwischt würde. Im Gegensatz zu § 132 StGB, der die unbefugte sachliche Inanspruchnahme einer Amtsstellung strafrechtlich erfasst, wenn sie zur angemaßten Ausübung des Amtes fortschreitet, findet § 132a StGB mit der zugeordneten Variante seinen selbständigen Sinn gerade in dem Führen einer dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung. Das ist ebenfalls bei der Anwendung des § 132a Abs. 2 StGB zu beachten, wonach den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Bezeichnungen und Gegenständen „solche gleichstehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“. Diese Vorschrift, bei deren Formulierung ersichtlich Uniformen und Amtsabzeichen den Ausdruck bestimmten, muss jeweils in dem besonderen Sinn verstanden werden, der ihr von den Einzeltatbeständen des Abs. 1 her zukommt. Sie darf im Verhältnis zum Tatbestand des unbefugten Führens von Amtsbezeichnungen also nicht dahin gedeutet werden, dass schon die falsche Behauptung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Funktionsträgern genügen könnte, sofern die Mitglieder dieser Gruppe üblicherweise bestimmte Amtsbezeichnungen tragen, sondern ist in dem Sinn zu verstehen, dass auch erfundene Amtsbezeichnungen, die als echt ausgegeben werden, unter den Tatbestand fallen. Der Ausdruck, dessen sich der Täter bedient, muss von ihm als eine (möglicherweise gar nicht existierende) förmliche Amtsbezeichnung gemeint sein, die nach seiner Vorstellung vom Adressaten seiner Äußerung als echte Amtsbezeichnung verstanden werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1965 – 5 StR 347/65 –, GA 1966, 279).

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer äußert sich nicht dazu, ob der Angeklagte mit der Ankündigung, der diensttuende Beamte müsse wegen seiner Festnahme mit Schwierigkeiten rechnen, überhaupt einen konkreten Inhalt verbunden hat. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung führt sie lediglich aus (UA S. 15), die Drohung habe sich nach den Umständen auf die berufliche Laufbahn des Polizeibeamten bezogen. Hiernach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Angeklagte bewusst von einer Konkretisierung seiner Äußerung abgesehen hat, dass er aber möglicherweise die Vorstellung erwecken wollte, er werde sich wegen eines behaupteten Fehlgriffs des Beamten an dessen Vorgesetzten wenden. Keine dieser Möglichkeiten rechtfertigt die Anwendung des § 240 StGB. Die bloße Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen irgendwelcher Art erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel (Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl. S. 628; v. Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 6 b zu § 114). Gerade Vollzugsbeamte sind an solche Ankündigungen gewöhnt und wissen sie als leere Drohung einzuschätzen.

Sofern der Angeklagte unausgesprochen erwartete, der ihn festnehmende Polizeibeamte werde mit seiner Äußerung einen bestimmten Sinn verbinden, hätte er sachlich nicht mehr getan, als eine Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen. Die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zwangsläufig verbunden sind, muss aber grundsätzlich jeder Beamte tragen. Ihre Ankündigung stellt im Allgemeinen nicht eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (RG JW 1928, 799 m. Anm. Radbruch; RGSt 56, 46; 60, 337, 343; OLG Celle NJW 1957, 1847; OLG Neustadt GA 1960, 251, 286; Dreher, StGB 35. Aufl. Anm. 5 zu § 240; Schifer in LK 9. Aufl. Rdn. 87 zu § 240). Hier kommt hinzu, dass ein Polizeibeamter, der so töricht wäre, einem Kollegen zur Abwendung eines gegen ihn gerichteten pflichtgemäßen Vorgehens eine Aufsichtsbeschwerde anzudrohen, mit der Erhebung einer solchen Beschwerde nur das dienstliche Ansehen seines standhaften Kollegen fördern, das eigene jedoch empfindlich schmälern würde.

Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, muss der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen werden.

5. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen können die Einzelstrafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben. Insoweit könnten nur Bedenken bestehen, soweit das Landgericht für diese Taten durchweg die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB bejaht hat. Es konnte dies mit Rücksicht auf die sonst eingetretene Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB nur damit rechtfertigen, dass es eine zwischenzeitliche Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wiederholter Unfallflucht mit heranzog. Insofern hat es jedoch zureichend begründet, dass diese Taten an dem erforderlichen kriminologischen Zusammenhang teilhaben, der zwischen den zur Aburteilung stehenden und den die formellen Voraussetzungen des Rückfalls begründenden Taten bestehen muss (BGH NJW 1974, 465; GA 1972, 78, zuletzt Urteil vom 30. September 1975 – 1 StR 426/75 –).

Zur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.

Amtsbezeichnung.WillmsMüller
SchumacherKirchhofMeyer
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