Revision: Keine Rückfallwirkung von Diebstahlsverurteilungen für Tierquälerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/75
- Datum
- 08.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rückfallwirkung früherer Verurteilungen nach § 17 Abs. 1 StGB aF (entsprechend § 48 Abs. 1 StGB nF) ist erforderlich, dass hinsichtlich Art und Umständen der Taten ein innerer, kriminologisch fassbarer Zusammenhang vorliegt.
Vorverurteilungen wegen Eigentumsdelikten begründen nicht ohne weiteres Rückfallwirkung für tatverschiedene Delikte mit anderem Schutzzweck (z. B. Tierquälerei).
Eine bloße charakterliche Fehlhaltung oder das Entstehen hohen Vermögensschadens begründet für sich genommen keinen inneren Zusammenhang zu früheren Diebstahls- oder Betrugstaten.
Entfällt die Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe durch Aufhebung einer Einzelstrafe, ist die Gesamtstrafenentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 12. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 247/75 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Alfred E., geboren am ███ 1945 in Br., Kreis ███, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 1974 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 7 der Urteilsgründe (Tierquälerei) und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten Diebstahls und Tierquälerei je in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren Diebstahls ist er freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet; lediglich die Frage der rückfallbegründenden Wirkung der Vorverurteilungen auch für die Tierquälerei gibt zur Erörterung Anlass.
Wie die Urteilsgründe ergeben, ist der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens sechsmal wegen Diebstahls verurteilt worden, in einem Falle auch wegen Betrugs im Rückfall. Diese Verurteilungen hat die Strafkammer auch für das Vergehen der Tierquälerei als rückfallbegründend angesehen. § 17 Abs. 1 StGB aF (dem § 48 Abs. 1 StGB nF entspricht) setzt jedoch voraus, dass dem Täter im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Das kann hier nur hinsichtlich der Diebstahlstaten angenommen werden, da nur insoweit ein innerer, kriminologisch fassbarer Zusammenhang gegeben ist (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 16; vgl. auch BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Für die Tierquälerei fehlt es an diesem Zusammenhang. Das Tierschutzgesetz dient nämlich dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres (§ 1), nicht – wie der Diebstahlstatbestand – dem Schutz des Eigentums.
Auch die vom Tatrichter dargelegten konkreten Umstände geben im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Angeklagte ist in die Geflügelzuchtanlage eingestiegen, um Hühner zum unmittelbaren Verzehr zu schlachten. Vom Vorwurf des Diebstahls ist er jedoch freigesprochen worden. Die begangene Tierquälerei beruht auf einem anderen Tatmotiv. Das gegenüber Tieren gefühllose Vorgehen des Angeklagten trat nach den Urteilsgründen offensichtlich erstmals in Erscheinung.
Die vom Landgericht hervorgehobene charakterliche Fehlhaltung des Angeklagten bezog sich bisher nur auf Missachtung fremden Eigentums und fremden Vermögens. Der dem Züchter entstandene hohe Schaden allein stellt noch nicht den erforderlichen inneren Zusammenhang mit den früheren Diebstahls- und Betrugstaten her.
Die für die Tierquälerei aufgeworfene Einzelstrafe muss daher aufgehoben werden. Damit ist auch die Grundlage für die Gesamtstrafe entfallen.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |