Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rückfallfeststellung bei gemeinschaftlichem Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 466/74
Datum
31.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision; der Strafausspruch von 2½ Jahren bleibt bestehen. Die vom Landgericht angeführte Begründung zur Rückfallfeststellung war fehlerhaft, die Rückfallvoraussetzungen sind jedoch aufgrund einer früheren Verurteilung erfüllt. Ein kriminologisch fassbarer Zusammenhang der Taten liegt vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die lediglich allgemein die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, ohne konkrete Substantiierung, ist offensichtlich unbegründet.

2

Zur Annahme des Rückfalls nach § 17 StGB ist erforderlich, dass eine frühere rechtskräftige Verurteilung vorliegt und die hieraus resultierende Freiheitsstrafe vor Begehung der späteren Taten verhängt und verbüßt worden ist.

3

Eine fehlerhafte Darstellung der Tatreihenfolge in den Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Aufhebung der Rückfallfeststellung, wenn sich die Voraussetzungen des § 17 StGB aus sonstigen, zutreffend festgestellten Vorverurteilungen ergeben.

4

Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 StGB ist ein kriminologisch fassbarer Zusammenhang zwischen den Taten erforderlich; dieser kann sich aus den Umständen und der Gesamtschau der begangenen Delikte ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 28. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 466/74

in der Strafsache gegen den Aluschweißer Klaus Manfred ████ aus █████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 31. Oktober 1974

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Februar 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, die nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum 1. Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch lässt – im Ergebnis – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Oktober 1974 zutreffend ausgeführt hat, lässt sich allerdings die für die Annahme der Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB im angefochtenen Urteil angeführte Begründung nicht halten. Die im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 1968 – KLs 20/68 – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren abgeurteilten Taten sind im Oktober und im November 1967 (UA 11), also vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Kaiserslautern vom 18. März 1968 – Ls 25/67 – (UA 8) begangen worden (vgl. BGH 23, 18).

Gleichwohl liegen die Rückfallvoraussetzungen bei dem Angeklagten vor, denn er ist außerdem vor Begehung der vom Landgericht Kaiserslautern abgeurteilten Taten vom Amtsgericht Ludwigshafen – 4b Ds 123/66 – wegen missbräuchlicher Benutzung fremder Kraftfahrzeuge am 3. und 15. Februar 1966 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt worden, die er nach den Urteilsgründen am 10. Juli 1967 verbüßt hat (UA 10).

Auch zwischen allen diesen Taten besteht der in § 17 Abs. 1 StGB geforderte kriminologisch fassbare Zusammenhang (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1970 – 4 StR 215/70 – und vom 3. September 1970 – 3 StR 148/70 – bei Dallinger MDR 1971, 16).

portier Schmidt Mayr Hürxthal Knoblich

Zitiert (1)