Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzureichende Begründung zur Verneinung von Mordmerkmalen bei Judentötungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/58
Datum
06.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fünffachen Totschlags verurteilt und in weiteren Fällen freigesprochen; hiergegen legten Angeklagter und Staatsanwaltschaft Revision ein. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg, insbesondere mangels ordnungsgemäßer Darlegung einer Aufklärungsrüge. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil in den Verurteilungsfällen auf, weil die Begründung zur Nichtanwendung von § 211 StGB (Mordlust/niedrige Beweggründe) nicht ausreichte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; zudem sei § 212 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall) ggf. zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret bezeichnet, welche Beweismittel der Tatrichter noch hätte heranziehen sollen.

2

Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, ein vom Tatrichter herangezogenes Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden.

3

Die Verneinung von Mordmerkmalen nach § 211 StGB (insbesondere Mordlust oder sonstige niedrige Beweggründe) bedarf einer tragfähigen, am festgestellten Tatbild und der Lebenserfahrung ausgerichteten Begründung, wenn der Sachverhalt entsprechende Schlussfolgerungen nahelegt.

4

Ein Handeln aus sonstigen niedrigen Beweggründen kann insbesondere in willkürlicher Tötung aus Rassenhass oder aus einem Herrschafts- und Willküranspruch über das Leben anderer liegen.

5

Für die Annahme niedriger Beweggründe genügt, dass der Täter sich der tatsächlichen Umstände bewusst ist, aus denen die Niedrigkeit folgt; einer eigenen rechtlich-sittlichen Bewertung dieser Umstände durch den Täter bedarf es nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 2. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Paul ██ aus ██ (We██), geboren am ██ ████ in Pe██ (csr), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen mehrfachen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. November 1958 in der Sitzung vom 13. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Hagen vom 2. Dezember 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen in den Fällen ██████ ██ ███ und ███ mit den zugehörigen ████████ aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Bezüglich weiterer 12 Fälle (Nr. bis 7, 10, 15, 16, 18 und 19) ist er mangels Beweises freigesprochen worden (24 bis 29 UA).

Gegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgt ist (vgl. auch Bd. IV Bl. 26 d.A.), richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Revision nicht die Beweismittel nennt, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Dass er ein verwendetes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126). Die Verteidigung wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die zu Lasten des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Tatrichters.

Der Schwierigkeiten einer zuverlässigen Tatsachenfeststellung ist sich das Schwurgericht durchaus bewusst gewesen. Dies lassen seine Ausführungen S. 11 bis 17, 24 bis 29 UA deutlich erkennen. Von einem Anwendungsfall der §§ 52, 54 StGB kann keine Rede sein. Einen sachlich-rechtlichen Verstoß zum Nachteil des Angeklagten enthält die angefochtene Entscheidung auch sonst nicht. Das Urteil muss indes auf Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden (vgl. III). Dadurch erhält der Angeklagte Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Zeugen, insbesondere des Kaufmanns Abraham ███ (Ba. III, Bl. 100 d.A.), erneut vorzubringen und gegebenenfalls weitere tatsächliche Angaben zu machen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere die Verneinung der Voraussetzungen des Mordes (§ 211 StGB) und die fehlerhafte Anwendung des § 212 StGB.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben, denn die bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts vermögen die Nichtanwendung des § 211 StGB (Neufassung durch Gesetz vom 4. September 1941) nicht zu tragen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als SS-Funktionär im besetzten Polen folgende Straftaten begangen:

a) Im Oktober 1942 war er dabei beteiligt, Juden in Tarnopol zum Abtransport in Lager zusammenzutreiben. Er lief dabei dauernd mit seiner Pistole herum. Plötzlich ging er auf den etwa 30-jährigen Juden Osias ███ zu, der sich in der Gruppe der Arbeitsfähigen befand. Er schoss auf ihn, worauf der Verletzte, am Mund blutend, zu Boden fiel und starb (18 bis 19 UA).

b) Eines Nachmittags im Spätherbst 1942 erschoss der Angeklagte in Czortkow (südlich Tarnopol) als Leiter des dortigen jüdischen Zwangsarbeitslagers den 38 bis 40 Jahre alten Juden M. Bonia Hal (19 bis 21 UA).

c) An einem Abend Ende Mai 1943 wurden fünf Juden im Lager Czortkow in einen Keller gesperrt. Dergleichen war bis dahin schon wiederholt vorgekommen. Für eine solche Maßnahme gab es verschiedene Gründe: so, wenn jemand etwas verbotenerweise mit ins Lager gebracht oder über den Lagerzaun mit Draußenstehenden gesprochen hatte. Bei den fünf Juden handelte es sich einmal um Sofia ███ und Baruch Kr███, die beide in einer Buchdruckerei beschäftigt waren, weiterhin um den Glaser ██████ sowie um zwei Männer namens ███ und Osies █████████.

Frau ███ war eingesperrt worden, weil sie über den Lagerzaun mit einer Bäuerin gesprochen hatte, der sie ihr kleines Kind zur Betreuung übergeben und die ihr von dem Kind berichtet hatte. Weshalb die anderen vier eingesperrt worden waren, konnte nicht festgestellt werden. ██████ versuchte in der Nacht, sich im Keller zu erhängen, wurde aber daran gehindert. Am anderen Morgen wurden alle fünf aus dem Keller herausgelassen. Frau ███ begab sich zu ihrer Unterkunft. Plötzlich wurde sie ebenso wie die vier anderen mit ihr eingesperrt gewesenen Juden gegen 7 Uhr früh vom jüdischen Ordnungsdienst herausgerufen. Draußen stand der Angeklagte, der zum ersten Mal in diesem Lager eine Maschinenpistole bei sich führte. Er ließ die fünf Häftlinge vor sich hergehen. Dann befahl er Frau ███, ███████ und Kr███, vorzutreten und sich mit dem Gesicht zu einer Mauer gewandt hinzustellen. Frau ███ drehte sich jedoch um und schrie dem Angeklagten zu: "Herr Chef, ich habe ein kleines Kind!" Darauf tötete sie der Angeklagte, indem er ihr mit der Maschinenpistole ins Gesicht schoss. Dann erschoss er Di███. Anschließend schoss er auf Kr███. Dieser war nicht sofort tot. Er tötete ihn daraufhin durch Kopfschuss. Die beiden anderen Juden (███ und Sch███) erschoss der Angeklagte nicht; sie erhielten vielmehr auf seine Anordnung je 25 Stockschläge.

Das Schwurgericht glaubte, in keinem der vorstehend geschilderten fünf Tötungsfälle die besonderen Tatbestandsmerkmale des Mordes feststellen zu können. Hierzu ist zu bemerken:

Für die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gilt das deutsche Strafrecht (§ 3 Abs. 1 StGB). Bezüglich des Eingreifens des § 211 StGB kam hier in Betracht, ob der Angeklagte aus Mordlust, aus sonstigen niedrigen Beweggründen oder grausam die fünf Opfer oder eins oder mehrere von ihnen getötet hat (vgl. auch BGHSt 9, 385, 388 ff).

Das Merkmal grausamer Tötung hat das Schwurgericht nach dem festgestellten Tathergang als nicht gegeben angesehen (30, 32 UA). Dem lässt sich aus Rechtsgründen nicht entgegentreten, und zwar auch nicht für die Tötung von Frau ███, █████ oder Kr███. Dass der Angeklagte Frau ███ ins Gesicht schoss, war zwar sehr brutal. Selbst den Opfern militärischer Erschießungen pflegten vorher die Augen verbunden zu werden. Immerhin erfolgte das Zielen in das Gesicht der zu Erschießenden hier deshalb, weil sich Frau ███ dem Angeklagten plötzlich zugewandt hatte. Auch ging das Erschießen blitzschnell vor sich.

Dagegen hätte die Verneinung eines Handelns aus Mordlust oder sonstigen niedrigen Beweggründen bei der gegebenen Sachlage näherer Begründung bedurft. Die Entscheidung BGHSt 3, 132 wollte die Möglichkeit solcher Beweggründe keinesfalls auf hemmungsloses Streben nach Befriedigung eigener Interessen des Täters beschränken (BGH 1 StR 709/52 vom 16. April 1953, ebenfalls Judentötungen betreffend; BGH in LM Nr. 31 zu § 211 StGB). Auch wenn sich infolge der langen inzwischen verstrichenen Zeit die näheren Umstände, die zu den Tötungen führten, nicht feststellen ließen, liegt doch nach der Lebenserfahrung die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte entweder aus Mordlust oder sonst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. In letzterer Hinsicht käme in Betracht, dass er aus Rassenhass getötet hat, oder weil es eben "nur Juden" waren, oder dass er sich willkürlich zum Herrn über Tod und Leben dieser unglücklichen Menschen aufgeworfen hat. Das wäre ein Handeln aus niedrigen Beweggründen (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung 1 StR 709/52, sowie: 2 StR 455/55 vom 27. März 1956, Fall K█). Dies kann zumal bei Osias ███ in Betracht kommen, den der Angeklagte aus einer Gruppe für arbeitsfähig befundener Juden heraus erschoss, und erst recht für die drei Opfer im letzten Fall, die er tötete, während er zwei andere jüdische Zwangsarbeiter stattdessen mit einer Prügelstrafe davonkommen ließ. Deren "Verfehlungen" sind anscheinend noch geringfügiger gewesen als das Verhalten von Frau ███. Und diese hatte lediglich in der Sorge um ihr Kind mit dessen Betreuerin gesprochen.

Die gegenteiligen Darlegungen des Schwurgerichts hierzu gingen nicht ausreichend. Ein bloßer "kleiner Gefreiter", wie die Verteidigung es darstellt, war er keinesfalls.

Der S. 7 UA genannte Geheimbefehl des Höheren SS- und Polizeiführers ███████ traf auf die von dem Angeklagten Getöteten, soweit bisher erkennbar, nicht zu. Im Übrigen sagt der Tatrichter S. 33 UA selbst, dem Angeklagten sei die verbrecherische Natur und Unverbindlichkeit derartiger Befehle oder Weisungen bekannt gewesen. Schon deshalb konnte ein solcher Liquidationsbefehl die Kennzeichnung der Beweggründe des Angeklagten als niedrig nicht ausschließen. Zudem hatte er sich selbst auf solche Weisungen nicht berufen (31 UA). Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht dem Angeklagten seine mitleidlose Binstellung, besonders im Fall von Frau ███, gerade zur Last gelegt (34 UA). Diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob Mord vorlag, anscheinend nicht genügend berücksichtigt. Es ist auch nicht ausreichend erörtert, dass der Angeklagte bis 1938 in der Tschechoslowakei, also einem nach freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen regierten Land gelebt hatte, dem ein seitens Obrigkeit oder Partei geförderter Judenhass fremd war. Zur SS war er erst 1941 gekommen (3 UA).

Was die innere Tatseite betrifft, so muss sich der Täter allerdings der Umstände bewusst gewesen sein, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie jedoch nicht selbst so bewertet zu haben (BGH in LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 2, 60, 61, 63 und 255 zu Nr. 3). Mit seinen auf BGHSt 2, 60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6, 331 hat der Senat im Ergebnis nichts anderes sagen wollen. Der Angeklagte mag von der damaligen, auf eine "Endlösung" abzielenden NS-Ideologie beeinflusst gewesen sein. Um solche von den Machthabern angeordneten Massentötungen hat es sich jedoch, soweit die Feststellungen ersehen lassen, hier nicht gehandelt. Es spricht vielmehr manches dafür, dass der Angeklagte, wenn nicht aus Mordlust, so doch auf eigene Faust vorgegangen ist und aus reiner Willkür getötet hat (vgl. dazu die Ausführungen in 2 StR 455/55, S. 2 und 3 oben).

Daher muss das Urteil in den fünf Tötungsfällen mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, den Sachverhalt erneut zu würdigen und gegebenenfalls die erforderliche Gesamtbewertung vorzunehmen (BGHSt 9, 385, 388 unten). Dabei wird auch zu erörtern sein, wie sich der Angeklagte sonst zu den Juden im dortigen Bereich verhalten hat. Aus den Feststellungen S. 21 oben UA ergibt sich immerhin, dass er kein Bedenken trug, sich von dem Röntgenologen Dr. Israel ███████ offenbar unter Ausnutzung von dessen Notlage, Wertgegenstände, Kleidungsstücke und Lebensmittel geben zu lassen. Über seine Persönlichkeit im Übrigen geben die Urteilsgründe wenig Aufschluss.

Sofern das Schwurgericht die Voraussetzungen des Mordes teilweise oder in allen Fällen verneinen sollte, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit besonders schwere Fälle des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) vorlagen (vgl. RGSt 69, 164, 169 ff; BGHSt 2, 181, 182). Das Urteil entbehrt hierzu einer ausreichenden Begründung.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RothbergKrummeFlitner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert (2)

Zitiert von (4)