Revision: Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/55
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 74 StGB findet bei der Bildung einer Gesamtstrafe nur auf mehrere zeitige Freiheitsstrafen Anwendung; andere Strafen, insbesondere lebenslange Zuchthausstrafen, bleiben außer Betracht.
Sind mehrere zeitige Freiheitsstrafen verhängt worden, hat das Gericht die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die gebildete Gesamtstrafe ist in den Urteilsgründen gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO auszuführen; nicht vollstreckbare Strafen dürfen nicht im selben Urteilsspruch mitaufgeführt werden.
Eine Revisionsrüge, die im Wesentlichen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unbeachtlich, soweit sie keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze darlegt.
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██ D P den Rentner Ernst Heinrich C, geboren am ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das I. Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 7. Oktober 1955 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe in den Fällen Israel IV 2 und 3 und Hersch (aus den Urteilsgründen) an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, wegen eines versuchten Mordes und wegen Totschlags in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihn in anderen Fällen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 8, 9 und 13 der Anklageschrift von der Anklage des Mordes freigesprochen worden ist. Sie meint, das Urteil verletze hier § 267 StPO und das sachliche Recht. Was sie jedoch hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen lässt und deshalb das Revisionsgericht bindet.
Die Revision des Angeklagten wendet sich ausdrücklich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigem Beweggrund in zwei Fällen getötet und in einem Falle zu töten versucht. Das Urteil stellt hierzu fest, der Angeklagte sei als Leiter eines Lagers für jüdische Zwangsarbeiter mit drei Häftlingen in diesen Fällen „nach Lust und Laune so willkürlich verfahren, als sei er Herr über ihr Leben und ihren Tod“.
„In diesem verwerflichen Machtbewusstsein, in dem übersteigerten Bedürfnis zu zeigen, was er darstellte und was er zu tun ermächtigt war“, tötete er zwei Häftlinge und versuchte er einen weiteren Häftling zu töten. In dieser Gesinnung, die jede Achtung für die Menschenwürde und das Lebensrecht der Häftlinge vermissen lässt, hat das Schwurgericht mit Recht einen niedrigen Beweggrund gefunden (vgl. auch OGHSt 2, 352, 356; Urteil des 2. Strafsenats 2 StR 8/51 vom 21. März 1952). Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht aus dem vom Schwurgericht festgestellten Beweggrunde gehandelt. Ihr Vorbringen ist also sachverhaltswidrig und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
In einem Nebenpunkt führt die allgemeine Sachbeschwerde zum Erfolg. Das Schwurgericht hat wegen des versuchten Mordes und in den beiden Fällen des Totschlags auf je 10 Jahre Zuchthaus erkannt, jedoch keine Gesamtstrafe gebildet. Es hält dies für unmöglich, „weil sich unter den Einzelstrafen zwei lebenslängliche Zuchthausstrafen befinden“. Es will offenbar sagen, eine Gesamtstrafe könne nicht gebildet werden, weil die erkannte schwerste Strafe (lebenslanges Zuchthaus) nicht zu erhöhen sei. Hierbei übersieht das Schwurgericht, dass sich § 74 StGB überhaupt nur auf mehrere zeitige Freiheitsstrafen bezieht. Andere Strafen haben von vornherein außer Betracht zu bleiben (vgl. auch RGSt 54, 290; RG JW 1934, 300). Auf die vom Schwurgericht verhängten drei Zuchthausstrafen treffen alle Voraussetzungen des § 74 StGB zu. Es hätte deshalb eine Gesamtstrafe bilden und sie nach § 260 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz StPO in den Urteilsgründen aufführen müssen (Urteil des 2. Strafsenats 2 StR 367/54 vom 19. November 1954).
Das Schwurgericht darf und muss in der Formel des Urteils, das auf Grund der neuen Verhandlung ergeht, auf die Gesamtstrafe erkennen; denn § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO verbietet es nur, in demselben Urteilsspruch auch nicht vollstreckbare Strafen aufzuführen.
Der Senat hält es nicht für angemessen, bei der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu verfahren, da die Revision nur in einem Nebenpunkt Erfolg hat.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Baldus | Hoepner |