Revision der StA: Aufhebung wegen unzureichender Begründung zu Mordmerkmalen bei Affekt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/60
- Datum
- 09.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurechenbarkeit subjektiver Mordmerkmale ist Tatfrage; ihre Verneinung bedarf bei naheliegender Bewertung (insbesondere bei Tötung naher Angehöriger) einer tragfähigen, einzelfallbezogenen Begründung.
Für das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ muss sich der Täter der tatsächlichen Umstände bewusst sein, die die Beweggründe als niedrig erscheinen lassen; eine eigene sittliche Bewertung dieser Umstände durch den Täter ist nicht erforderlich.
Starke affektive Erregung kann die bewusste Wahrnehmung qualifizierender Tatumstände mindern; werden jedoch zugleich planvolles Nachtatverhalten oder andere gegen eine durchgreifende Affektwirkung sprechende Umstände festgestellt, ist die Annahme fehlender Bewusstheit besonders sorgfältig zu begründen.
Das Mordmerkmal der Verdeckung kann auch dann vorliegen, wenn die Tötung zugleich von Hass getragen ist, sofern die Beseitigung eines möglichen Entdeckers als (Mit-)Motiv ernsthaft in Betracht kommt und nicht ausgeschlossen ist.
Bei interlokalen Sachverhalten ist grundsätzlich das Tatortrecht anzuwenden; soweit das Tatortrecht bei Totschlag einen anderen Strafrahmen vorsieht und nicht gegen tragende rechtliche und sittliche Grundsätze des Wohnsitzrechts verstößt, ist es der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Konstanz, 24. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren am ███ 1914 in ██ (Kreis ████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, med. Dr. Karl Johannes ███, wegen Mordes bzw. Totschlags in zwei Fällen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Dr. Bibner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
in der ████████████
Bundesanwalt Dr. ████, Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz vom 24. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der in Singen ansässige Angeklagte hat am 9. Februar 1956 in Potsdam im Zustand heftiger Erregung erst seinen Vater und dann seine Mutter getötet. Das Schwurgerichts hat ihn wegen Totschlags in zwei Fällen, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 211 und des § 42 b StGB rügt. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.
II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
a) Das Schwurgerichts legt dar, der Angeklagte habe in beiden Tötungsfällen den höheren Tatbestand des Mordes erfüllt. Grausamkeit sei zwar nicht gegeben. Es könne auch, trotz insoweit bestehenden Verdachts, nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte seine Mutter auch deshalb getötet habe, um dadurch die Tötung seines Vaters zu verdecken. Dagegen liege heimtückische Tötung aus niedrigen Beweggründen und außerdem heimtückische Tötung in beiden Fällen vor. Bezüglich dieser Mordmerkmale lasse sich jedoch die innere Tatseite nicht hinreichend sicher nachweisen. „Infolge der bei dem Angeklagten zur Tatzeit unwiderlegt vorhandenen starken affektiven Erregung bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, ob sich der Angeklagte bei der Tötung seiner Eltern des niedrigen Charakters der Beweggründe und der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, wenn auch nur mit einem kurzen Blick, bewusst gewesen ist.“ Diese Merkmale könnten ihm daher nicht zugerechnet werden.
Der Affekt habe die Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht berührt, jedoch das Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls sei letzteres zu seinen Gunsten anzunehmen (S. 37–42 UA). Von einem Affekt mit den Wirkungen des § 51 Abs. 2 StGB waren auch die Anklage und der Eröffnungsbeschluss ausgegangen (Bd. III Bl. 997 und 1144 d.A.).
Allgemein ist zu bemerken: Nach den Grundsätzen des interlokalen Rechts (BGH NJW 1960, 395 Nr. 13; Maurach Allg. Teil 2. Aufl. § 101; Jagusch im LK, 8. Aufl. Vorbem. 8 vor § 3 StGB) war hier grundsätzlich das Recht des Tatorts Potsdam, also das in der Sowjetzone geltende Strafrecht anzuwenden. Übrigens ist der Tatbestand des Mordes wie des Totschlags im Strafgesetzbuch der Sowjetzone ebenso gestaltet wie in den §§ 211, 212 des in der Bundesrepublik geltenden Strafgesetzbuchs. Beim Mord wäre mit Rücksicht auf Art. 102 GG lebenslanges Zuchthaus die vorgeschriebene Strafe, die § 211 Abs. 3 des StGB der Sowjetzone ebenfalls androht. Dass dies dort nur für den Fall geschieht, dass „in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen“ ist, wäre ohne Bedeutung. Die §§ 51, 44, 74 und 42 b stimmen überein. Totschlag wird allerdings nach § 212 des StGB der Sowjetzone „mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren“ bedroht. Lebenslanges Zuchthaus kommt also nicht wie nach § 212 Abs. 2 der hier geltenden Fassung nur in besonders schweren Fällen, sondern in erster Linie in Betracht. Sollte das Schwurgerichts wieder nur Totschlag in beiden Fällen oder in einem Fall annehmen, so wird bezüglich der Ahndung des Totschlags § 212 StGB nach der sowjetzonalen Fassung anzuwenden sein, die den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Wohnsitzrechts (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 3) nicht widerspricht. Die Gründe zur Änderung des § 212 StGB durch das Gesetz vom 4.8.1953 (BGBl. I, 735) waren lediglich die Abschaffung der Todesstrafe und der Ausgleich von Unstimmigkeiten im Verhältnis zu § 213 StGB (Dreher, JZ 1953, 422).
c) Es ist allerdings jeweils Tatfrage, ob die inneren Tatmerkmale des Mordes dem Täter zugerechnet werden können oder nicht (vgl. BGHSt 6, 120 ff.; GrSen. in BGHSt 11, 139, 144). Indes sind die Darlegungen des Tatrichters zumindest bezüglich der Verneinung der Zurechenbarkeit des Merkmals „aus niedrigen Beweggründen“ bei der gegebenen besonderen Sachlage nicht ausreichend. Das Schwurgerichts hat sich, wie seine Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, sehr eng an die Ausführungen und die Behandlung des Falles in BGHSt 6, 329, 331 gehalten. Das ist keine ganz ausreichende Begründung (RGSt 71, 231, 233; BGHSt 7, 296, 298). Zudem hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. November 1958 – 4 StR 214/58 – seine frühere Entscheidung BGHSt 6, 329, 331 in etwas einschränkendem Sinne erläutert:
„Was die innere Tatseite betrifft, so muss sich der Täter allerdings der Umstände bewusst gewesen sein, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie jedoch nicht selbst so bewertet zu haben (BGH in LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 2, 60, 61, 63 und 255 zu Nr. 3). Mit seinen auf BGHSt 2, 60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6, 331 hat der Senat im Ergebnis nichts anderes sagen wollen.“
Durchgreifend ist jedenfalls folgende Erwägung: Es kann schon eher einmal vorkommen, dass sich der Täter infolge starker affektiver Erregung der Umstände, die seine Tat zur heimtückischen machen, nicht bewusst wird. Dass aber bei der Tötung von Vater und Mutter die Antriebe zur Tat gemeinhin als niedrig bewertet werden, weiß in der Regel auch der primitivste Mensch, sofern er schuldfähig ist. Es bedarf daher näherer Darlegungen, wenn selbst bei solcher Sachlage dem Täter das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht zugerechnet werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um sehr bejahrte Eltern und bei der Mutter um eine am grauen Star leidende, recht hilflose Frau handelte, wie hier. Überdies war der Angeklagte kein unterjochter Haussohn, sondern hatte sich von seinen Eltern weitgehend gelöst und befand sich bei ihnen nur zu kurzem, aus eigenem Antrieb unternommenen Besuch.
Die insoweit nur knappen Darlegungen des Schwurgerichts reichen somit nicht aus, um den inneren Tatbestand in Bezug auf das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen auszuschließen. Außerdem werden die Ausführungen des Tatrichters zu der als unwiderlegbar angenommenen weitgehenden Wirkung des Affekts durch an anderer Stelle gemachte Bemerkungen in Frage gestellt: S. 39 UA wird im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) unter anderem gesagt:
„Gegen eine Tötung in strafausschließendem Affekt spricht ferner, dass die Tat ihrer ganzen Ausführung nach – auf ein planmäßiges, vorbereitetes Unternehmen hindeutet, und der Angeklagte auch nach der Tat, beginnend mit dem Verdecken der Leichen und der Lüge gegenüber ... Brigitte Sroka betreffend den Verbleib seiner Eltern, bis zu seiner Flugreise ... geschickt und mit Überlegung vorgegangen ist.“
Danach hatte also das Schwurgerichts doch starke Zweifel hinsichtlich der Stärke und Wirkung des Affekts gehabt. Ob diese Zweifel berechtigt waren (vgl. auch III dieses Urteils), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Außerdem hat der Tatrichter offengelassen, ob bei dem Angeklagten eine echte oder nur eine simulierte psychogene Amnesie vorlag. Wäre sein angebliches weitgehendes Vergessen (S. 31 ff. UA) nur vorgespiegelt, so könnte auch dies die Frage beeinflussen, ob und wie weit der Affekt geeignet war, dem Angeklagten die Kenntnis der qualifizierenden Tatumstände ganz oder teilweise nicht bewusst werden zu lassen.
b) Das vom Schwurgerichts verneinte Mordmerkmal des Verdeckens einer Straftat betrifft zwar festgestellte Umstände, dass die Mutter nur „kurz zum Einkaufen“ fortgegangen war (S. 25 UA) und dass sich der Angeklagte bei Rückkehr der Mutter immer noch in einem heftigen Hass- und Erregungszustand wohl auch gegen sie befand (S. 26 UA). Die Darlegungen des Tatrichters (S. 38 UA) schließen jedoch nicht aus, dass der Angeklagte die Mutter sowohl aus Hass wie auch deshalb umgebracht hat, um dadurch eine sofortige Aufdeckung seiner Untat zu verhindern. Der verdeckt am wirksamsten, der den Zeugen oder Entdecker seiner Vortat durch Tötung beseitigt (Schönke/Schröder Anm. II Nr. 2 zu § 211 StGB). Dass der Angeklagte keineswegs ausschloss, dass er sie auch, seine Mutter hasste, tötete, um dadurch die Tötung des Vaters zu verdecken (BGHSt 9, 180, 183 oben). Er hat ja auch im Anschluss an die beiden Taten, wenn auch recht unbeholfene Verdeckungshandlungen vorgenommen (Zudecken der Leichen, Versuch der Spurenbeseitigung, Ablenkung der plötzlich aufgetauchten Schwägerin, Telegramme). Hierzu hat das Schwurgerichts nicht erkennbar Stellung genommen.
III. Aus diesen Gründen muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Das neue Schwurgerichts hat Gelegenheit, u.a. die Auffassung des bisherigen Tatrichters zu überprüfen, dass sich der Angeklagte im Anschluss an seine Taten geschickt und überlegt verhalten habe (S. 39 UA). Bezüglich der Zeitspanne bis zum Entwerfen und Absenden der Telegramme (einschließlich) lässt sich das nach den bisherigen Feststellungen (S. 27, 28 UA) wohl kaum sagen. Es wird auch näher als bisher darzulegen sein, warum der Angeklagte gegen seine Mutter von solchem Hass erfüllt gewesen sein soll, die doch anscheinend nur eine alte, anfällige, allenfalls nörgelnde Frau war und ihn nicht, wie der Vater, beherrscht hatte und tyrannisierte. Sollte das Schwurgerichts nunmehr Mord in zwei Fällen oder auch nur in einem Fall bejahen, so wäre es, trotz Bejahung oder Nichtausschließbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, nicht gehindert, auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen (BGHSt 7, 28 ff.; vgl. auch die Ausführungen II b des vorliegenden Urteils zum interlokalen Strafrecht). Eine gleichzeitige Maßregel nach § 42 b Abs. 2 StGB käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn wie bisher (S. 42 UA) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht als sicher nachgewiesen, sondern nur als möglich angenommen würde (RGSt 70, 127/128). Doch mag das Schwurgerichts erneut prüfen, ob sich nicht, in Übereinstimmung mit den beiden psychiatrischen Sachverständigen, eine erhebliche Hemmungsbeeinträchtigung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB positiv feststellen ließe, und ob nicht doch die Begehung weiterer erheblicher Rechtsbrüche von dieser anscheinend unberechenbaren, jedenfalls höchst eigenartigen Persönlichkeit zu erwarten wäre. Zu dieser Annahme ist zwar eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, aber auch ausreichend (Dreher/Maassen, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 42 b StGB, mit Nachweisen). Absolute Gewissheit lässt sich bei solchen Zukunftsvoraussagen ohnehin nicht fordern (vgl. im Übrigen § 456 b StPO; § 42 StGB). Eine Unterbringung, falls die übrigen Voraussetzungen des § 42 b StGB gegeben wären, würde auch neben einer etwaigen Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus in Betracht kommen können, da sich selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Gnadenerweises nach Teilverbüßung nicht ausschließen lässt.
Seibert Bundesrichter Werner
Peetz Dr. durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben.
| Peetz | Fischer | ||
| Dr. | Bibner |