Treffer
BGH Urteil

Revision im Fall versuchten Totschlags: unklare Feststellungen zur Munitionsart führen zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/61
Datum
27.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt und rügte mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH beanstandet, dass die Feststellungen widersprüchlich und unklar dazu sind, ob und wann scharfe Munition bzw. nur Gasmunition abgefeuert werden konnte und welche Verletzungsfolgen der „zweite Schuss“ hatte. Dies könne Schuldumfang und Strafzumessung beeinflussen. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zugleich gibt der BGH Hinweise u.a. zu § 223a StGB, Mordmerkmalen und WaffenG-Verstößen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weisen die Feststellungen zur Tathandlung wesentliche Unklarheiten oder Widersprüche auf, die den Schuldumfang oder den Strafausspruch beeinflussen können, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Die Einordnung eines Schusses als Gas- oder Geschossabgabe erfordert bei technisch veränderten Waffen hinreichend sichere Feststellungen zu Funktionsweise, Ladevorgang, Munitionsreihenfolge, Schussentfernung, Schussverlauf und Verletzungsbild; hierfür ist regelmäßig sachverständige Hilfe heranzuziehen.

3

Das Abfeuern von Gasmunition aus nächster Nähe aus einer manipulierten Gaspistole kann – bei entsprechender Wirkungsweise – eine gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs begründen; ein bedingter Tötungsvorsatz ist insoweit nicht vorausgesetzt, wohl aber Verletzungsvorsatz.

4

Für das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ genügt das Bewusstsein der tatsächlichen Umstände, die die Beweggründe als niedrig kennzeichnen; eine zutreffende sittliche Bewertung durch den Täter ist nicht erforderlich, und heftige Erregung schließt ein solches Bewusstsein nicht notwendig aus.

5

Wird eine waffenscheinfreie Gaspistole durch Entfernung von Sicherungsvorrichtungen und sonstige Veränderungen zur Schusswaffe umgestaltet, kann das Führen ohne erforderlichen Waffenschein einen Verstoß gegen das Waffenrecht in Tateinheit mit dem sonstigen Tatgeschehen begründen; eine Einziehung nach Waffenrecht kann vom Verschlechterungsverbot unberührt sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 21. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ █████, geboren am █████ in Schlesien, zur Zeit in █████ ██ ██████████████████, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Tr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 21. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Anderthalb Jahre der erlittenen Untersuchungshaft wurden auf die verhängte Strafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

II. Der Angeklagte ist unstet und hat einen Hang zur Abenteuerlust. Vom Frühjahr 1953 bis Oktober 1954 war er bei der Fremdenlegion, wo er eine Spezialausbildung an Maschinenwaffen und automatischen Waffen aller Art erhielt. Seit Herbst 1958 ist er arbeitslos. Mit seiner Ehefrau lebte er in Unfrieden. Er ist ein ziemlich gemütsarmer Mensch, der aber zu abnormen Impulshandlungen und Triebentladungen neigt.

Im Frühjahr 1959 kaufte er sich eine Gaspistole, Marke Röhm, Modell RG 8. Der Revolver hat 6 Patronenlager in der Trommel. Die Lager verengen sich bis zum Lauf auf 4,2 mm. Zwei dieser Patronenlager wurden vom Angeklagten nachträglich auf 5,00 mm aufgebohrt (erweitert), um auch Kleinkalibermunition (6 mm) daraus abfeuern zu können. Der Angeklagte pflegte mit seiner Waffe und dieser Munition, wie er angab: „aus Spaß am Schießen“, Zielübungen im Wald auf selbstgemachte Scheiben, Streichholzschachteln und andere feste Ziele zu veranstalten.

Am 14. April 1959 ging der Angeklagte, wegen eines häuslichen Streits verärgert, von Hause fort. Er nahm seine Pistole mit, die er mit Gas- und scharfer Munition geladen hatte, und trieb sich im Wald umher. Dort sah er die 16 Jahre alte Angestellte Brigitte ████, die von einer jüngeren Freundin begleitet war. Er folgte den Mädchen und trat ihnen schließlich mit dem Bemerken entgegen, sie dürften den betreffenden Weg nicht weitergehen. Als die Mädchen dennoch weiter wollten, zerrte er Brigitte einen Abhang hinunter. Es kam zu einem Handgemenge mit dem sich heftig wehrenden, am Boden liegenden Mädchen.

Der Angeklagte holte nun seine Pistole heraus und schoss damit Brigitte ins Gesicht. Dies war ein Schuss mit Gasmunition, der keine erheblichen Wirkungen hatte. Gleich darauf schoss der Angeklagte erneut auf Brigitte. Diesmal war es nach den Feststellungen ein scharfer Schuss. Dieser Schuss verlief von der oberen rechten Wange des Mädchens am Jochbein entlang in den Mund, wodurch bei ihr die innere Backe zerfetzt wurde. Das Geschoss gelangte dann durch den geöffneten Mund des Opfers wieder ins Freie, ohne sonstige Verletzungen hervorzurufen. Am Einschuss zeigte sich Pulververschmauchung in der Größe eines 5-Markstücks.

Brigitte gelang es aber, sich loszureißen und fortzulaufen. Der Angeklagte schoss daraufhin mindestens zweimal hinter ihr her. Das Mädchen wurde von zwei Schüssen in den Rücken getroffen. Die Geschosse befinden sich auch heute noch in ihrem Körper.

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen dahin eingelassen: Bei dem Handgemenge sei, von ihm unbeabsichtigt, ein Schuss (Gaspatrone) losgegangen. Nachher habe er aus Wut blindlings hinter dem Mädchen hergeschossen, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen.

Das Schwurgericht kam indes zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Brigitte ████ mindestens vier gezielte Schüsse (den ersten mit einer Gaspatrone, die drei weiteren mit scharfer Munition) abgegeben hat, und dass er bei den drei scharfen Schüssen, den Erfolg billigend, damit rechnete, sie könnten Brigitte töten (S. 21, 23 UA). Der Tatrichter führt weiter aus, der Angeklagte habe sich zu seiner Tat aus einem niedrigen Beweggrund, nämlich aus einem Rache- und Vergeltungsbedürfnis hinreißen lassen (d. h. aus „Wut“ darüber, dass er des Mädchens nicht Herr werden konnte, dass sie ihm bei ihrer Abwehr Schläge und Tritte versetzte, und weil ihm von dem ersten Schuss das Gas in die Augen zurückgeschlagen war). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten war nicht beeinträchtigt. Er konnte jedoch nach Auffassung des Schwurgerichts nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, denn seine „durch die Wut bedingte hochgradige Erregung“ im Augenblick der Tat lasse es zweifelhaft erscheinen, ob er bei Abgabe der Schüsse das Bewusstsein hatte, dass sein Handeln einem niedrigen Beweggrund entsprach.

III. Das Schwurgericht ist, wie schon erwähnt, davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf Brigitte ████ aus seiner Waffe insgesamt mindestens vier Schüsse abgegeben hat, und zwar bei dem Kampf am Boden zunächst einen Schuss mit Gasmunition und einen weiteren Schuss mit Geschossmunition, sowie auf das fliehende Mädchen zwei Schüsse mit Geschossmunition (anscheinend handelte es sich in den drei Fällen jeweils um Kleinkalibermunition 6 mm: S. 5, 16, 21 UA). Das Mädchen ist denn auch von zwei scharfen Schüssen in den Rücken getroffen worden. Nun hatte aber, worauf die Verteidigung hinweist, der Angeklagte von den sechs Patronenlagern seiner Waffe nur zwei so aufgebohrt, dass er aus ihnen auch Kleinkalibermunition verschießen konnte (S. 5 UA).

Es ist daher einstweilen nicht dargetan, dass der Angeklagte, außer den zwei sicher feststehenden, auf das fliehende Mädchen abgefeuerten scharfen Schüssen, schon vorher bei dem Kampf am Boden auf Brigitte ████ einen scharfen Schuss hatte abgeben können; es sei denn, es handele sich bei der Zahl „zwei“ S. 5 UA um einen Schreibfehler, oder der Angeklagte hatte nach Abfeuern des zweiten Schusses – sofern das technisch möglich war – eine weitere Patrone Geschossmunition in eines der aufgebohrten Patronenlager eingeschoben. In dieser Hinsicht ist aber nichts festgestellt. Welcher Art der „Schuss“ war, der sich nachher noch in der Trommel befand, und ob auch dieser hätte abgefeuert werden können, sagt das Urteil nicht (S. 12 UA).

Der Angeklagte gibt jetzt zu, schon auf das am Boden liegende Mädchen zweimal geschossen zu haben; dies seien jedoch jedesmal Schüsse mit Gasmunition gewesen (S. 2 der Revisionsbegründung). Die Darstellung des Urteils von dem zweiten Schuss bei dem Kampf am Boden, dem Verlauf des Geschosses und den Folgen dieses Schusses (S. 10, 12 oben, 19 UA) ist undeutlich. Sie schließt die Annahme nicht aus, dass auch dieser zweite Schuss aus einer Gaspatrone stammte, zumal der Angeklagte in diesem Abschnitt des Geschehens möglicherweise nur des Mädchens Herr werden wollte. Ein aus nächster Nähe abgegebener Schuss mit einer Gaspatrone – bei aus dem Lauf entferntem Stahlstift – kann, soviel dem Senat bekannt ist, durch den Wachspfropfen körperliche Verletzungen, insbesondere Platz- und Risswunden hervorrufen. Pulververschmauchung (S. 19 UA) kann sich bei Nahschüssen mit Gasmunition aus so, wie hier, behandelten Waffen ebenfalls bilden.

Ein scharfer Schuss an der Backe und dem Jochbein entlang in den Mund (S. 10 UA) müsste normalerweise einen Schusskanal hervorrufen und bleibende Entstellungen im Gesicht des Getroffenen zur Folge haben. Das Schwurgericht, das bezüglich der Verletzungen Brigittes einen Arzt gehört hatte (S. 10, 11, 13, 20, 25 UA), erwähnt aber von einer solchen Entstellung des Mädchens nichts. Es spricht zwar von einem „Einschuss“ (S. 10 UA). Jedoch wird nicht klar, ob damit ein regelrechter Durchschuss (durch die Wange?) gemeint ist, oder ob es sich hierbei nur um einen technischen Ausdruck des Schieß-Sachverständigen (für den Punkt des ersten Auftreffens des Geschosses) handelt.

Die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigen einmal den Schuldumfang. Denn es ist doch ein, wenn auch nicht sehr wesentlicher, Unterschied, ob der Angeklagte, abgesehen von einem Gasschuss, mit bedingtem Tötungsvorsatz drei scharfe Schüsse (und von diesen den ersten in das Gesicht des Opfers) abgegeben hat oder zwei Gasschüsse bei dem Handgemenge und zwei scharfe Schüsse auf das fliehende Mädchen. Außerdem kann der Strafausspruch von der aufgezeigten Unklarheit beeinflusst sein. In den Strafzumessungsgründen wird zwar auf den Erfolg des Gebrauchs der Pistole und nicht auf drei scharfe Schüsse abgestellt. Weiter wird dort hervorgehoben, dass die Verletzungen dem Mädchen noch heute Schmerzen verursachen (S. 25 UA), womit offenbar die Folgen der Rückenschüsse gemeint sind (vgl. S. 11, 12 UA).

Es lässt sich aber nicht ganz ausschließen, dass die Strafe deshalb höher ausfiel, weil das Schwurgericht davon ausging, auch der zweite Schuss (am Boden) sei mit einer scharfen Patrone, d. h. mit Geschossmunition bewirkt worden. Daher muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

IV. Es wird für den Tatrichter unerlässlich sein, (wie bisher) unter Heranziehung eines Schieß-Sachverständigen, aber auch eines Arztes deutlichere Feststellungen bezüglich des zweiten Schusses (am Boden), seines Verlaufs und seiner Folgen zu treffen. Auch die Zuziehung eines Waffenmeisters der Herstellerfirma Röhm (Sontheim an der Brenz; Nordwürttemberg) dürfte sich empfehlen. Aus den bisherigen Feststellungen geht auch nicht klar hervor, mit wie viel Schuss (und welcher Art Munition genau) die Waffe geladen war und ob – was angesichts seiner großen Waffenkenntnis möglich wäre – dem Angeklagten die Reihenfolge der Patronen in der Trommel bekannt war; ferner welcher Art der „Schuss“ war, den der Angeklagte nachher noch in der Trommel hatte (S. 12 UA).

Weiter wird auf folgendes hingewiesen:

Bisher ist rechtlich nicht gewürdigt worden, dass der Angeklagte aus nächster Nähe auf sein Opfer einen Schuss (möglicherweise waren es zwei) mit Gasmunition abgegeben hat, und zwar aus einer von ihm zurechtgemachten Waffe. Der Angeklagte hatte nicht nur Patronenlager für Verwendung von Geschossmunition erweitert, sondern auch den Stahlstift im Inneren des Laufs entfernt. Die letztere Maßnahme diente nicht nur dazu, das Verfeuern von Geschossmunition zu bewerkstelligen, sondern ermöglichte es offenbar auch, Gasmunition gleichsam als Geschossmunition zu verwenden. Auch hiermit muss sich das Schwurgericht auseinandersetzen. Der Angeklagte wird zwar, soweit er bewusst nur Gasmunition auf das Opfer abfeuerte, insoweit nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, wohl aber mit Verletzungsvorsatz. Das Schießen mit Gasmunition auf das Mädchen aus nächster Nähe konnte daher den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) erfüllen. Die Entscheidung BGHSt 4, 125 ff. besagt nichts Gegenteiliges. Dort waren die tatrichterlichen Feststellungen über Mechanismus und Wirkung der betreffenden Gaspistole lückenhaft. Andererseits hatte der Angeklagte in jenem Fall die Gaspistole nicht als gefährliches Werkzeug verwendet (S. 126, 127). Das war hier anders.

Die gefährliche Körperverletzung (bewirkt durch einen oder zwei Gasschüsse) würde zu dem weiteren strafbaren Tun des Angeklagten möglicherweise in Tatmehrheit stehen.

Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit zu prüfen, ob sich der Angeklagte trotz seiner „hochgradigen Erregung“ (S. 22 UA) bei Abgabe der scharfen Schüsse nicht doch der Umstände bewusst war, die seine Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kennzeichneten. Ein solches Bewusstsein kann beim Täter trotz heftiger Gemütsbewegung vorhanden sein (BGHSt 11, 139, 144). Dass er die Beweggründe selbst als niedrig erkennt und beurteilt, oder er zu einer richtigen sittlichen Bewertung seines Tuns imstande ist, wird nicht vorausgesetzt (BGH 4 StR 87/59 v. 24. April 1959).

Die vom Schwurgericht unter anderem angeführte Entscheidung BGHSt 6, 329 ff. ist später vom 4. Strafsenat (4 StR 214/58 v. 6. November 1958) dahin klargestellt worden, dass mit den Ausführungen S. 331 im Grunde nichts anderes gesagt werden sollte, als was in BGHSt 2, 60 ausgesprochen worden war.

Der Eröffnungsbeschluss (Bd. II Bl. 287 d. A.) war übrigens in erster Linie von einem Handeln aus Mordlust ausgegangen. Hierzu hatte das Schwurgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob der Angeklagte die beiden scharfen Schüsse auf das fliehende Mädchen etwa abgegeben hat, um sie als Zeugin für das, was er ihr schon angetan hatte, auszuschalten, also um eine Straftat zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).

Der Angeklagte benötigte zwar für den Ankauf der Gaspistole nach § 20 Nr. 3 der DVO zu § 11 des WaffenG einen Waffenerwerbsschein. Er hat aber, wie schon erwähnt, die Waffe verändert und unter anderem den Stahlstift im Inneren des Laufs, also eine Vorrichtung beseitigt, durch die das wirksame Verfeuern einer Kugel oder Schrotpatrone unmöglich gemacht war (vgl. § 20 Nr. 3 DVO). Er hat dadurch die Gaspistole zur Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 des WaffenG gestaltet. Der so umgearbeitete Revolver war nunmehr keine waffenscheinfreie Waffe mehr im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 DVO. Vielmehr bedurfte der Angeklagte eines Waffenscheins zum Führen des Revolvers (§ 14 Abs. 1 WaffenG). Einen solchen Waffenschein besaß er offensichtlich nicht. Er hat daher, den Bestimmungen des WaffenG zuwider, eine Schusswaffe geführt und sich dadurch, in Tateinheit mit seinem übrigen strafbaren Tun, eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des WaffenG schuldig gemacht, sofern der innere Tatbestand gegeben ist.

Das Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe wird zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Pistole auf Grund des § 26 Abs. 2 des WaffenG würde jedoch durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert. Denn § 26 Abs. 2 WaffenG dient in erster Linie polizeilichen Zwecken (vgl. BGHSt 5, 168, 178).

Dr. PeetzSeibertFischer
Dr. GeierWillms

Zitiert (2)

Zitiert von (1)