Revision hebt Versagung der Strafaussetzung auf und verweist zur neuen Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/59
- Datum
- 08.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung einer Strafkammer verletzt nicht das Verfahrensrecht, wenn nach dienstlicher Anordnung die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter in zulässiger Reihenfolge eingesetzt werden.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sind die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände (vgl. § 23 Abs. 2 StGB) in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Die Versagung der Strafaussetzung darf sich nicht ausschließlich auf Abschreckungsinteressen oder den Unrechtsgehalt der Tat stützen; eine generelle Ablehnung für bestimmte Deliktarten ohne Einzelfallprüfung ist unzulässig.
Bei erneuter Entscheidung über die Strafaussetzung sind vom Gericht auch bereits bei der Strafzumessung berücksichtigte mildernde Umstände (z. B. fehlende Vorstrafen, langjährige Fahrpraxis ohne Eintragungen) zu berücksichtigen und in der Begründung zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alwin Heinrich Georg ██ aus BC, dort geboren am ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 14. November 1958 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde abgelehnt.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das angefochtene Urteil nicht von den im Geschäftsverteilungsplan eingesetzten Richtern gesprochen, sondern dass die Strafkammer nachträglich anders zusammengesetzt worden sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hätte sie aus Landgerichtsdirektor V. ██████, Landgerichtsrat D. ██████████ und Landgerichtsrat █████ bestehen müssen; mitgewirkt hatten aber die Landgerichtsräte ████ (als Vorsitzender), ██████████ und D.
Damit rügt die Revision die Verletzung von Art. 101 GG, § 16 Satz 2 GVG, § 338 Nr. 1 StPO, jedoch zu Unrecht.
Landgerichtsdirektor v. D. [REDACTED] hatte nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten am Tage der Hauptverhandlung, dem 14. November 1958, Erholungsurlaub. Für ihn trat nach der erwähnten dienstlichen Äußerung Landgerichtsrat ████ als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter im Vorsitz ein.
An dessen Stelle hätte nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten Landgerichtsrat Sch. [REDACTED] als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter mitwirken müssen, im Falle seiner Behinderung Landgerichtsrat ███████████ und zwar Landgerichtsrat Sch. [REDACTED] als jüngster, Landgerichtsrat █████████ als zweitjüngster Beisitzer der beim Landgericht gebildeten übrigen großen Strafkammern. Landgerichtsrat Schwerdt war nach seiner dienstlichen Äußerung am 14. November 1958 durch die Abfassung des Urteils in der großen Strafsache gegen ██ u. a. beansprucht und hatte dies dem Landgerichtspräsidenten angezeigt. Infolge dieser Verhinderung trat Landgerichtsrat B. [REDACTED] ohne weiteres an seine Stelle. Die erkennende Strafkammer war demnach vorschriftsmäßig besetzt.
II. Die Sachrüge.
1. Die Darlegungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich einer Verletzung des Vorfahrtrechts schuldig gemacht und dadurch einen Menschen fahrlässig getötet sowie mehrere Personen fahrlässig an ihrem Körper verletzt hat, lassen keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind von der Revision im Einzelnen auch nicht angegriffen worden. Gleiches gilt von den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils.
2. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafaussetzung.
Diese lehnt das Landgericht, ohne zuvor die Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen, damit ab, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Es legt dar, bei dem Anwachsen der Verkehrsverstöße, insbesondere der hohen Zahl von Vorfahrtverletzungen, würde sich, da der Angeklagte sich grob fahrlässig verhalten, dadurch einen Menschen getötet und sechs Personen körperlich verletzt habe, eine Strafaussetzung nachteilig auf die allgemeine Rechtstreue der Bevölkerung auswirken und im Hinblick auf die Tatfolgen dem Gesichtspunkt der Sühne und auch der Abschreckung anderer nicht gerecht werden.
Mit diesen Ausführungen berührt das Landgericht nur einen Teil der Gesichtspunkte, die es bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen hatte. Denn bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben. Der Richter hat die Aufgabe, die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 396, 397; VRS 13, 24, 28).
Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaussetzung, in denen jede Stellungnahme zur Persönlichkeit des Angeklagten fehlt, lassen eine derartige Abwägung nicht erkennen. Sie stellen allein auf das Anwachsen der Verkehrsverstöße, den Unrechtsgehalt der Tat, den Grad des Verschuldens des Angeklagten, die Tatfolgen sowie die erforderliche allgemeine Abschreckung und das Sühnebedürfnis ab.
Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Bei erneuter Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht, wird das Landgericht unter anderem zu berücksichtigen haben, was es bei der Strafzumessung schon zu Gunsten des Angeklagten in Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, dass er bisher trotz langjähriger Fahrpraxis einschlägig noch nicht vorbestraft ist. Dass es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen, ist wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 298). Die neue Befassung mit der Sache gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, sich mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Versagung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.
Rotberg Seibert Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | Flitner | ||
| Lang-Hinrichsen |