Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord aus niedrigem Beweggrund beim Gattenmord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 49/61
Datum
28.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau; das Landgericht verurteilte ihn wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB zu neun Jahren Zuchthaus. Die Revision rügt insbesondere die Annahme eines niedrigen Beweggrundes und die Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass langjähriger Hass wegen Scheidungsablehnung einen niedrigen Beweggrund darstellt und die Zurechenbarkeit trotz verminderter Hemmungsfähigkeit gegeben sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Langjähriger, planmäßiger Hass gegen den Ehepartner mit Tötungsentschluss wegen Weigerung, sich scheiden zu lassen, kann einen niedrigen Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB bilden.

2

Für den inneren Tatbestand des Mordes reicht es aus, dass der Täter sich der Umstände, die die Tat zum Mord stempeln, bei der Tatausführung bewusst ist; er muss die Motive nicht selbst als rechtlich "niedrig" erkannt haben.

3

Persönlichkeits- und alters- oder krankheitsbedingte Einschränkungen können bei der Prüfung des niedrigen Beweggrundes zu berücksichtigen sein, ändern aber die rechtliche Bewertung nicht, wenn die Tat sittlich in hohem Maße verwerflich ist.

4

Eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit schließt die Zurechnung der Tat nicht aus; ist die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen, nach gutachtlicher Feststellung erhalten, steht dem eine Verurteilung nicht entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 7. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Michael ███ aus ████, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Riibner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 7. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 8. November 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 15. Februar 1960 seine Ehefrau durch Pistolenschüsse getötet. Das Landgericht hat ihn wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer lebte der Angeklagte zwar mit seiner Frau in der ehelichen Wohnung, aber seit 1952 von ihr getrennt in verschiedenen Räumen. Eine von ihm erhobene Ehescheidungsklage war 1954 abgewiesen worden. Ein Armenrechtsgesuch für eine auf § 48 EheG gestützte neue Ehescheidungsklage wurde durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 1960 abgelehnt, weil der Widerspruch der Ehefrau beachtlich sei. In dem Angeklagten, der wegen der Weigerung seiner Frau, sich scheiden zu lassen, schon seit langem von Hass gegen sie erfüllt war, reifte nunmehr der Entschluss, seine Frau und dann sich selbst zu töten. Die Frau tötete er planmäßig, der Selbstmord misslang.

Die Strafkammer sieht in dem Motiv des Angeklagten, nämlich seinem durch die neuerliche Weigerung der Ehefrau, sich scheiden zu lassen, gesteigerten Hass einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Zwar liegt der Fall etwas anders als die den Entscheidungen BGHSt 3, 132; 6, 329; LM Nr. 31 zu § 211 StGB; 1 StR 84/59 vom 24. April 1959 zugrunde liegenden Fälle des Gattenmordes. Denn der Angeklagte wollte nicht in seiner Frau ein „störendes Lebenshindernis beiseiteschaffen“, um von ihr befreit weiterzuleben. Er wollte vielmehr auch selbst aus dem Leben gehen. Das hindert jedoch nicht, seinen Beweggrund als niedrig anzusehen. Den langjährigen Ehepartner planmäßig aus Hass zu töten, nur weil er nicht mit der Scheidung einverstanden ist, ihm das Leben zu nehmen, weil man ihm aus Hass das Weiterleben nach dem eigenen Selbstmord nicht mehr gönnt, ist in besonders hohem Maße verwerflich und verächtlich. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe das Leben für sich und seine Frau nicht mehr als lebenswert angesehen und habe deshalb mit ihr zusammen aus dem Leben scheiden wollen, steht im Widerspruch zu den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Zwar können Persönlichkeitsmängel des Täters bei der Frage, ob er aus niedrigen Beweggünden getötet hat, berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1954, 565). Hierzu würde auch der alters- und krankheitsbedingte Abbau der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten gehören. Wenn das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung dieser Mängel die Tat des Angeklagten an seiner Frau, die sich vor Gericht bereiterklärt hatte, seine Pflege wieder zu übernehmen, für sittlich in hohem Maße verwerflich gehalten hat, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Revision wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Schwurgericht in Bezug auf das Merkmal des niedrigen Beweggrundes den inneren Tatbestand bejaht hat. Ihre Einwendungen hiergegen sind jedoch unbegründet.

Zum inneren Tatbestand des Mordes gehört, dass der Täter sich derjenigen Umstände, die seine Tat zum Mord stempeln, bei der Tat bewusst ist. Das hat das Schwurgericht aber festgestellt. Der Angeklagte war sich danach über seine vom Gericht festgestellten Beweggründe bei der Tatausführung im Klaren. Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte die Beweggründe selbst als niedrig im Sinne des Gesetzes erkannt

und beurteilt hat (vgl. BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950; 4 StR 87/59 vom 24. April 1959).

Wenn die Revision sich gegenüber dem Urteil auf die gutachtlichen Äußerungen des vernommenen medizinischen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruft, so verkennt sie, dass das Schwurgericht entsprechend diesem Gutachten die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, voll bejaht hat. Nur seine Hemmungsfähigkeit war wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit erheblich vermindert. Der von der Revision behauptete „Verstoß gegen die Logik“ liegt daher nicht vor. Rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, bestehen auch im Übrigen nicht.

Ob das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke zu Recht verneint hat, kann nach der Sachlage unerörtert bleiben. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsmangel ersehen lässt, muss die Revision verworfen werden.

Scharpenseel Peetz Bundesrichter Dr. Geier Dr. ist beurlaubt und dadurch am Unterschreiben verhindert.

GeierFischer
Dr.Riibner
Revision verworfen: Mord aus niedrigem Beweggrund beim Gattenmord — Themis