BGH: Unklare Feststellungen zur Heimtücke bei Tötung – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, um es zu töten.
Für die Beurteilung der Heimtücke ist ausreichend, dass der Täter dieses Bewusstsein bei Beginn des auf Tötung gerichteten Angriffs hatte; eine besondere List oder Herbeiführung der Arglosigkeit ist nicht erforderlich.
Wird der zunächst angesetzte tödliche Angriff nur vorübergehend gelockert, ohne dass der Täter seinen Tötungsvorsatz aufgibt, bleibt auf die Lage bei Beginn des ersten Angriffs abzustellen; hingegen kann bei tatsächlichem Vorsatzaufgabe und späterer Neuentscheidung die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Die Voraussetzungen des § 213 StGB (mildernde Umstände) setzen eine durch das Opfer hervorgerufene Provokation voraus; bloße Provokation durch Dritte ist kein Anwendungsgrund, die Beurteilung sonstiger mildernder Umstände obliegt dem Tatrichter.
Vorinstanzen
Schwurgericht Paderborn, 8. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Automechaniker Mohamed-Reza ███ ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1938 in █████, Iran, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Andreas ██████████ wird das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 8. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, ein persischer Gastarbeiter, und die 21 Jahre alte ledige Musikstudentin Ursula ███ unterhielten seit Oktober 1964 ein Liebesverhältnis und wollten heiraten. Damit waren die Eltern Ursulas nicht einverstanden. Sie versuchten, den Angeklagten hinzuhalten. Als er sie am 9. Juli 1965 in ██████████████████ aufsuchte, erklärte der Vater Ursulas, um ihn loszuwerden, seine Tochter sei verreist. Da der Angeklagte Selbstmordabsichten äußerte, versprach der Vater jedoch unter gewissen Bedingungen die Heirat. Der Angeklagte gab sich zufrieden. Weil er Ursula in den folgenden Tagen fernmündlich nicht erreichte, fuhr er am 15. Juli 1965 erneut nach ██████████████████, um die Angelegenheit endgültig zu klären. Er traf Ursula allein an und erfuhr, dass sie nicht verreist gewesen war. Er tauschte Zärtlichkeiten mit ihr aus. Während sie nebeneinander auf einem Sofa saßen, fragte er, ob sie ihn nun heiraten werde oder ihr Vater sie nicht dürfe. Ursula antwortete, ihr Vater habe „nein“ gesagt. Als er daraufhin äußerte, dass er sich erhängen wolle, umarmte sie ihn und sagte, dass er das nicht dürfe. Nunmehr erklärte der Angeklagte: „Ich darf nicht tot sein. Aber Du musst jetzt tot sein.“ Bevor Ursula antworten konnte, legte er in Tötungsabsicht beide Hände um ihren Hals und drückte zu. Er ließ seinen Würgegriff noch einmal locker und fragte, ob sie ihn noch liebhabe. Ursula bejahte das, fügte aber hinzu, ihr Vater habe „nein“ gesagt. Daraufhin griff der Angeklagte wieder fest zu und würgte sie solange, bis sie tot war.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Vater der Getöteten als Nebenkläger, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die im Urteil nicht näher begründete Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Ursula nicht heimtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt, um es zu töten (BGHSt 2, 60, 61; 6, 120, 121; 19, 321, 322). Das „Tückische“ eines solchen Verhaltens liegt darin, dass der Täter sein Opfer in eine hilflose Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder dessen Durchführung wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302). Dass er List, Falschheit oder Berechnung aufwendet, um an sein Opfer heranzukommen, also dessen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit selbst herbeiführt, ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1951 – 1 StR 191/51 – in LM Nr. 5 zu § 211 StGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 – 2 StR 506/62 –).
Als der Angeklagte seinen Würgegriff mit Tötungsvorsatz ansetzte, war Ursula nach den Feststellungen arglos und wehrlos. In diesem Zeitpunkt versah sie sich keines Angriffs; im Gegenteil, sie liebte und vertraute dem Angeklagten, während sie ihn davon abzubringen versuchte, seinen Selbstmordgedanken weiter nachzugehen (vgl. BGHSt 6, 60, 61). Dass sie der Meinung war, er habe sie früher einmal mit Erschießen bedroht (UA S. 6, 12), falls sie ihn nicht heirate, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 7, 218, 221). Gegenüber dem überraschenden Angriff gab es für sie auch keine wirksame Gegenwehr. Mit der heimtückischen Tötung ist danach mindestens begonnen worden.
Später hat der Angeklagte allerdings seinen Würgegriff noch einmal gelockert, Ursula etwas gefragt, ihre Antwort abgewartet und dann erst wieder fest zugegriffen und sie gewürgt, bis sie tot war. Dass Ursula weiter wehrlos blieb, liegt zwar auf der Hand. Dass sie aber trotz des vorangegangenen ersten Angriffs auch bei diesem zweiten Zugriff noch arglos war, ist dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, mag auch vieles dafür sprechen, dass die Unterbrechung nur ganz kurze Zeit gedauert hat und die Arglosigkeit schon aus diesem Grunde fortbestand. Das ist indessen für die rechtliche Beurteilung nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte den Würgegriff deshalb gelockert hätte, weil er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben hatte und sich nach der Antwort Ursulas erst wieder von neuem zur Tötung entschlossen hatte; dann würde diese Tötung möglicherweise nicht heimtückisch, d. h. unter Ausnutzung der Wehr- und Arglosigkeit des Opfers begangen worden sein. Das liegt nach den bisherigen Feststellungen allerdings fern. Hat der Angeklagte dagegen den Würgegriff aus anderen Gründen vorübergehend gelockert, ohne seinen Tötungsvorsatz aufzugeben, sei es, wofür seine Frage sprechen könnte, um noch einmal von Ursula die Bestätigung ihrer Liebe zu hören, sei es auch, dass er erwogen hatte, im Falle einer befriedigenden Antwort die weitere Verfolgung seines Tötungsplans aufzugeben, ist es ohne Belang, ob Ursula weiterhin arglos war oder nicht; denn in einem solchen Fall ist nur die Lage bei Beginn des ersten Angriffs maßgebend (vgl. BGHSt 19, 321; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 – 4 StR 396/66 –).
Bei dieser Unklarheit der Sachlage kann die Verurteilung des Angeklagten nur wegen Totschlags nicht bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:
1. Die Bestrafung wegen Mordes setzt zur inneren Tatseite voraus, dass der Täter die Umstände, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachen, erkannt und in seine Vorstellung aufgenommen hat, er nutze sie aus (BGHSt 11, 139, 144). Es genügt, wenn er dieses Bewusstsein bei Beginn des auf Tötung gerichteten Angriffs gehabt hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 405/59 –; vgl. BGHSt 6, 120, 121).
2. Die in der Gegenerklärung vom Verteidiger geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des § 213 StGB – die Anwendung des § 213 StGB – für den Fall, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt werden sollte, sind unbegründet. Der Verteidiger übersieht, dass nicht Ursula den Angeklagten beleidigt hat, sondern, wenn überhaupt, allenfalls ihre Eltern, so dass von einer „Provokation“ durch die Getötete keine Rede sein kann. Darüber, ob „andere mildernde Umstände“ vorliegen, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).
| Rotberg | Mayr | Hirxthal | |||
| Flitner | Sanders |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 191/51 · 22.05.1951Heimtückischer Mord im Schlaf: Ausnutzen von Wehrlosigkeit genügt
- BGH · 2 StR 506/62 · 28.11.1962Revision: Heimtücke beim Mord – Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 1 StR 405/59 · 13.10.1959Mordmerkmal Heimtücke: Affektbedingte Bewusstseinseinengung und Ausnutzungsbewusstsein
- BGH · 4 StR 396/66 · 21.12.1966Revision wegen Heimtücke bei Totschlag: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück