Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Heimtücke bei Totschlag: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/66
Datum
21.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, dass der Angeklagte statt wegen Mordes nur wegen Totschlags verurteilt worden sei. Der BGH beanstandet die Feststellungen zur Heimtücke und betont, dass Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auf die unmittelbare Tatsituation abzustellen sind. Frühere Auseinandersetzungen sind dafür nicht entscheidend. Die Sache wird zur erneuten Bewertung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Merkmals der Heimtücke ist maßgeblich, ob das Opfer in der unmittelbaren Tatsituation arglos war; frühere Auseinandersetzungen begründen dies nicht zwingend.

2

Arglosigkeit ist im Zeitpunkt des Angriffs zu beurteilen; das bloße Vorliegen eines angespannten Verhältnisses schließt Arglosigkeit nicht ohne Weiteres aus.

3

Wehrlosigkeit ist auf den Beginn des Angriffs abzustellen; ein überraschendes, plötzliches Zustechen kann effektive Gegenwehr ausschließen.

4

Fehlt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer Tat, ist dies entscheidend; liegt Einsicht vor, ist gegebenenfalls die Fähigkeit zu prüfen, dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg, 5. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Sotirios aus ████, geboren am █████████ 1931 in ███ (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts Arnsberg vom 5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Revision hat Erfolg.

Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau nicht heimtückisch getötet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob er ihre Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt hat, um sie zu töten, ist die Vorgeschichte der Tat nicht von maßgeblicher Bedeutung. Vielmehr kommt es entscheidend auf die unmittelbare Tatsituation an. Daher ist es unerheblich, dass schon früher tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hatten und dass sich ihr Verhältnis durch die Schuld der Frau bis zur Tat immer mehr verschlechtert hatte. Frau █████ ██ konnte trotzdem beim Zusammentreffen mit ihrem Mann arg- und wehrlos sein, wenn sie sich in diesem Augenblick keines tätlichen Angriffs des Angeklagten versah. Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Tatverlauf schließen nicht aus, dass es sich so verhielt.

Der Angeklagte trat seiner Frau, als sie das Haus verließ, in den Weg, um von ihr Rechenschaft zu fordern, wo sie tags zuvor gewesen sei und wohin sie gehe. Die tödliche Waffe hatte er dabei nicht offen in der Hand. Vielmehr zog er sie nach einer herausfordernden Antwort seiner Frau plötzlich und unerwartet hervor und stach damit sogleich auf diese ein. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, Frau ██████ sei nicht arglos gewesen. Der Senat hat zwar in BGHSt 20, 301 ausgesprochen, dass derjenige nicht heimtückisch tötet, der seinem Opfer in offen feindseliger Haltung entgegentritt. Wie die Begründung dieser Entscheidung ergibt, hatte der Senat dabei jedoch ein solches Verhalten des Täters im Auge, das einen unmittelbar bevorstehenden schweren körperlichen Angriff erwarten ließ. So war das Auftreten des Angeklagten indessen hier nach den Feststellungen nicht beschaffen. Diese sprechen vielmehr dafür, dass sich Frau ███ überhaupt keines tätlichen Angriffs des Angeklagten auf offener Straße versah. Dass sie, wie das Schwurgericht meint, mit einem solchen hätte rechnen müssen, besagt nicht, dass sie nicht dennoch arglos war. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die Erwartung eines körperlichen, wenn auch nicht gerade gegen das Leben gerichteten Angriffs die Arglosigkeit des Opfers in jedem Falle ausschließt. Aus BGHSt 20, 301 kann eine dahingehende Auffassung nicht hergeleitet werden. Der Senat ist dort lediglich der Ansicht entgegengetreten, dass Arglosigkeit nur dann verneint werden könne, wenn das Opfer einen Angriff auf sein Leben zu erwarten hatte.

Mit den Feststellungen unvereinbar ist ferner die Annahme des Schwurgerichts, Frau █████████████ sei nicht wehrlos gewesen. Dass die Tat nicht an einem einsamen Ort geschah und dass ihr ein Wortwechsel vorangegangen war, ist dafür nicht allein entscheidend. Gegen das plötzliche und unerwartete Zustechen mit dem überraschend hervorgezogenen Messer gab es für Frau ██ ███████████ keine wirksame Gegenwehr. Auch hier kommt es nur auf den Beginn des Angriffs an, denn schon den ersten Stich hat der Angeklagte nach den Feststellungen mit Tötungsvorsatz geführt. Ob er bereits tödlich war, ist unerheblich.

Aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben. Dadurch erhält das Schwurgericht Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch zum Merkmal der Heimtücke, zu überprüfen und hierzu, soweit der äußere Tatbestand verwirklicht ist, der allerdings zu beanstandenden Rechtsauffassung des Schwurgerichts aus nicht erforderlichen Erörterungen zur inneren Tatseite nachzuholen. Im Übrigen sei zu den Ausführungen des Urteils über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten noch bemerkt: Darauf, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war, könnte es nur dann ankommen, wenn ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise gefehlt hätte. Dies ist indessen nach den Feststellungen nicht anzunehmen. Hatte er aber die Einsicht, so bleibt allein zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit er fähig war, dieser Einsicht gemäß zu handeln (siehe BGHSt 21, 27).

SandersMayrSpiegel
ScharpenseelHürxthal

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