Revision: Heimtücke beim Mord – Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/62
- Datum
- 28.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; das bloße Ausnutzen bereits eingetretener Wehrlosigkeit (z. B. Bewusstlosigkeit) ohne Einbeziehung vorheriger Arglosigkeit genügt nicht für heimtückischen Mord (§ 211 Abs. 2 StGB).
Das tückische Vorgehen des Täters muss darauf gerichtet sein, dem Opfer die Möglichkeit zur Verteidigung, Flucht oder Hilfeleistung zu nehmen; eine Tötungsentscheidung, die erst nach Eintritt der Wehrlosigkeit reift, erfüllt dieses Merkmal regelmäßig nicht.
Eine frühere Aufhebung des Urteils beseitigt die Feststellungen vollständig; in der neuen Hauptverhandlung dürfen frühere Urteilsgründe, die sich nicht mit den nunmehr geprüften Tatbestandsmerkmalen befassen, nicht als verbindlich herangezogen werden.
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn die in der Anklage bezeichneten Vorwürfe deutlich sind und der Angeklagte Gelegenheit hatte, sich gegen diese Vorwürfe zu verteidigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 1. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner M. ███ aus ██████, dort geboren am ████, ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. November 1962 in der Sitzung vom 4. Dezember 1962, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 1. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil vom 30. März 1961 hatte das Schwurgericht gegen den Angeklagten wegen Mordes, begangen durch grausame Tötung, unter Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB auf eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren, außerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren erkannt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben, weil die Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigten, die Tatausführung sei grausam gewesen.
Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum des Mordes, und zwar wegen heimtückisch begangener Tötung, für schuldig befunden und ihn zu Strafe und Nebenstrafe von gleicher Dauer verurteilt, wie sie in dem Urteil vom 30. März 1961 ausgesprochen waren.
Mit seiner Revision hat der Angeklagte, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, erneut Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge bedarf an sich keiner Erörterung, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss. Es sei jedoch bemerkt, dass es keine Verfahrensvorschrift gibt, nach der das Schwurgericht gehalten gewesen wäre, mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger die Möglichkeit einer Verurteilung wegen heimtückisch begangener Tötung besonders zu erörtern, wenn es, wie die Revision sich ausdrückt, eine solche als ernsthaft diskutabel ansehen wollte. Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (Eröffnungsbeschluss) bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Grundlage für die Verhandlung bildet also der Eröffnungsbeschluss. Darin war hier aber, wie die Revision selbst vorträgt, dem Angeklagten zur Last gelegt, sich des Mordes u. a. dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er heimtückisch getötet habe. Sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen, hat der Angeklagte – wie die gerichtliche Niederschrift ausweist – auch Gelegenheit gehabt. Ihm ist somit das rechtliche Gehör in zureichender Weise gewährt worden. Dass das Schwurgericht in seinem ersten Urteil eine heimtückische Tötung verneint und dass das Revisionsgericht dazu keine Stellung genommen hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof war das erste Urteil im vollen Umfang beseitigt. Infolgedessen durfte es in der neuen Hauptverhandlung weder vom Schwurgericht berücksichtigt werden, noch konnten der Angeklagte und sein Verteidiger irgendwelche Schlüsse oder Anhaltspunkte daraus herleiten. Das gleiche gilt, soweit es sich um das Merkmal der Heimtücke handelt, für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs; denn dessen Ausführungen waren ausschließlich auf die Ausführungsart „grausam“ beschränkt, nachdem das Schwurgericht allein hierauf die Verurteilung wegen Mordes gestützt hatte.
2. Die Sachbeschwerde greift durch. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch getötet, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Danach kam dem Beschwerdeführer, als der entweder ohnmächtig oder sonstwie bewusstlos gewordene ██████ regungslos vor ihm lag und auch nach einigen Fußtritten in den Leib und an das Kinn nur unartikulierte Laute von sich gab, erst der Gedanke, █████ zu töten, ein Gedanke, den er sogleich in die Tat umsetzte, indem er einen ca. 5 kg schweren Betonbrocken zweimal mit solcher Wucht auf dessen Kopf warf, dass der Schädel zerbarst und der Tod auf der Stelle eintrat.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens geht das Schwurgericht unter Berufung auf die Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und 11, 139 zwar zutreffend davon aus, dass heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass es hier ein Ausnutzen der Bewusstlosigkeit und damit der Wehrlosigkeit des Opfers durch den Angeklagten bejaht. Durchgreifenden Bedenken begegnet aber seine Auffassung, dass dieser zugleich eine für die wehrlose Lage ursächliche Arglosigkeit ausgenutzt habe. Wohl mag ██████ vor Eintritt der Bewusstlosigkeit insofern arglos gewesen sein, als er einen Angriff gegen sein Leben weder von dem Angeklagten noch von dessen Vater zu befürchten brauchte. Die bis dahin vorhandene Arglosigkeit hat sich der Angeklagte jedoch für die Tat nicht zunutze gemacht.
Wie das Wort „heimtückisch“ besagt, muss das Vorgehen des Täters „tückisch“ sein. Er muss also, wie es in OGHSt 1, 87, 90 heißt, irgendwie List, Falschheit oder Berechnung aufwenden, um an das Opfer heranzukommen, oder er muss es, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 11, 139, 143 ausführt, überraschen und es dadurch hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer unschädlich zu machen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren. Dem steht nicht entgegen, dass der Große Senat für Strafsachen bei seinen Erwägungen zur inneren Tatseite davon spricht, es sei nicht nötig, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit auch eine besondere Tücke und Verschlagenheit zeige, die Tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu werten sei. Diese Wendung kann und darf nur als das gesehen und verstanden werden, was sie sein soll und ist, nämlich die Antwort auf die den Gegenstand der Entscheidung bildende Frage, ob jemand, der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, nicht heimtückisch töte, wenn er sich in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung befinde. Deshalb wird hier eine besondere Tücke und Verschlagenheit als nicht erforderlich bezeichnet. Dass damit aber die Notwendigkeit eines „tückischen“ Vorgehens des Täters nicht schlechthin verneint werden soll und verneint wird, kommt deutlich zum Ausdruck in dem Satz, der sich an die Aufzählung der dem Opfer genommenen Möglichkeiten zur Verteidigung anschließt, wo es heißt, dass fremdes Leben leichter und sicherer als sonst vernichten kann, wer solche Möglichkeiten ausschaltet.
An einem derartigen Verhalten des Angeklagten fehlt es hier. Ihm ist der Gedanke, ██████ zu töten, erst gekommen, als dieser bewusstlos vor ihm lag. Vorher hatte er eine Tötung gar nicht erwogen. Insofern ist die Sachlage anders als in dem Falle, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1951 – 2 StR 191/51 – (LM StGB § 211 Nr. 5) war, auf das in der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 8, 212, 218 verwiesen wird. Dort hatte der Täter seine Ehefrau, die sich keiner Bedrohung ihres Lebens durch den Ehemann versah, einschlafen lassen, um sie so ungehindert töten zu können. Für das Gelingen seines Vorhabens waren somit die bis zum Einschlafen bestehende Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit der Frau wesentlich; sie waren Bestandteil seines Tatplans. Hingegen war hier für das Vorgehen des Angeklagten die bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit vorhandene Arglosigkeit des Opfers ohne jede Bedeutung. Er hatte sie nicht in seinen Tatplan einbezogen und dessen Durchführung nicht darauf abgestellt. Infolgedessen kann davon, dass er unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers dieses getötet habe, keine Rede sein. Was er sich zunutze gemacht hat, war allein, dass sich ██████ im Zustand der Bewusstlosigkeit und deshalb in einer wehrlosen Lage befand. Das reicht jedoch zur Annahme einer heimtückischen Tötung nicht aus, weil hinsichtlich dieser Ausführungsart der Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB nur erfüllt ist, wenn der Täter die Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt.
Hiernach kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, so dass die Sache noch einmal an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss. Das Schwurgericht muss also den Schuldvorwurf erneut unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Sollte es wiederum zu denselben Feststellungen über den Gesamtverlauf des Geschehens kommen, weil sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten ergeben, so wird allerdings vor allem zu erörtern sein, ob der Angeklagte aus Mordlust getötet hat. Wie das Schwurgericht selbst sagt, liegt ein Handeln aus diesem Beweggrund nahe.
| Scharpenseel | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer |