Mordmerkmal Heimtücke: Affektbedingte Bewusstseinseinengung und Ausnutzungsbewusstsein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/59
- Datum
- 13.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die Aufnahme von Fragen und Antworten in die Sitzungsniederschrift (§ 273 Abs. 3 StPO) entscheidet das pflichtgemäße Ermessen; aus der Ablehnung eines Protokollierungsantrags kann grundsätzlich keine Revision gestützt werden.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen darf nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Tatgericht aufgrund übereinstimmender Gutachten bereits eine gefestigte Überzeugung zur Beweisfrage gewonnen hat und der beantragte Sachverständige keine erkennbar überlegenen Forschungsmittel bietet.
Heimtücke setzt subjektiv voraus, dass der Täter die die Arg- und Wehrlosigkeit begründenden Umstände erkennt und in dem Bewusstsein handelt, diese Lage zur Tat auszunutzen; dieses Bewusstsein muss jedenfalls zu Beginn der Tatausführung vorliegen.
Das bloße Herbeiführen einer Wehrlosigkeit ist noch kein Beginn der Tatausführung, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt lediglich einen vom Ausgang weiterer Ereignisse abhängigen (bedingten) Handlungswillen zur Tötung hat; ein solcher bedingter Handlungswille ist strafrechtlich ohne Bedeutung.
Bei festgestellter hochgradiger affektbedingter Bewusstseinseinengung muss das Tatgericht ausdrücklich erörtern, ob der Täter überhaupt fähig war, die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände in sein Vorstellungsbild aufzunehmen; dies ist unabhängig von der Bejahung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 23. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Eberhard ████████████████ aus ██, Kreis ████, geboren ██ ███ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in ███████████████████, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof █████ Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 23. April 1959, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der in ███ wohnhafte Angeklagte führte mit seiner Ehefrau, die er Mitte Oktober 1957 geheiratet hatte, und ihrer Mutter, der Witwe K., einen gemeinsamen Haushalt. Während der Angeklagte mit seiner Ehefrau, an der er sehr hing, gut auskam, kam es zwischen seiner Schwiegermutter und ihm schon bald zu Reibereien. Die Streitigkeiten, an denen die Schwiegermutter eine erhebliche Schuld trug, häuften sich immer mehr und es kam schließlich so weit, dass Witwe K. und ihre Tochter, die sich nicht voneinander trennen wollten, am 12. Dezember 1957 den Entschluss fassten, am folgenden Tage in Abwesenheit des Angeklagten auszuziehen und von ██ nach ███████████ zu ziehen. Am nächsten Morgen kam es zwischen Frau ██ und dem Angeklagten, der nach Stuttgart zur Arbeit hatte fahren wollen, dann aber, durch verschiedene Umstände misstrauisch geworden, heimgekehrt war, wiederum zu einer Auseinandersetzung. Zum Schluss drohte Witwe K. dem Angeklagten u. a., seine Ehefrau bleibe nicht mehr bei ihm, sie werde ihre Tochter wieder von ihm wegnehmen, sie bringe beide auseinander. Die mitanwesende Ehefrau des Angeklagten widersprach ihrer Mutter nicht und verließ mit ihr die Küche, in der die Auseinandersetzung stattgefunden hatte.
Der Angeklagte war durch den Streit sehr erregt und durch die Eröffnung, dass sich seine Ehefrau von ihm trennen wolle, sehr niedergeschlagen. Da er keinen anderen Ausweg sah, beschloss er, seiner Frau und sich selbst das Leben zu nehmen. Er holte auf dem Boden eine Pistole aus ihrem Versteck, lud sie durch, steckte sie in entsichertem Zustand in die Hosentasche und ging in die Küche zurück, wo er auf seine Ehefrau wartete. Nach kurzer Zeit erschien diese auch.
Der Angeklagte schloss die Tür wortlos von innen ab. Dann fragte er seine Ehefrau, wie es weitergehen solle. Sie entgegnete ihm: So könne es nicht mehr weitergehen, es habe keinen Wert mehr. Daraufhin umschlang der Angeklagte seine immer noch völlig willenlose Ehefrau mit dem einen Arm und zog die Pistole aus der Hosentasche. Die Ehefrau, die nunmehr das Vorhaben des Angeklagten erkannte, schrie laut um Hilfe und versuchte, sich von dem Angeklagten freizumachen und ihn wegzudrängen. Während des Handgemenges gab der Angeklagte auf seine Frau einen Schuss ab, der infolge ihrer Abwehrbewegungen jedoch nur die Schulter traf und nicht lebensgefährlich war. Im weiteren Verlauf brachte er seine Ehefrau zu Fall, kniete sich auf sie, setzte die Pistole an ihre Schläfe und schoss. Der Schuss zerstörte lebenswichtige Teile des Gehirns, so dass der Tod nach kurzer Zeit eintrat. Nach einem Handgemenge mit seiner Schwiegermutter, der es zu spät gelungen war, die verschlossene Küchentür einzudrücken, versuchte der Angeklagte, sich auch selbst durch einen Pistolenschuss in den Kopf das Leben zu nehmen; die Waffe versagte jedoch. Er stieß sich darauf ein Messer tief in den Bauch; ferner brachte er sich Stichverletzungen am Hals bei. Die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich, heilten vielmehr in verhältnismäßig kurzer Zeit.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellungen des heimtückisch begangenen Mordes an seiner Ehefrau schuldig erkannt, ihn unter Zubilligung des Strafmilderungsgrundes des § 51 Abs. 2 StGB zur Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Von der Anklage wegen Mordversuchs an seiner Schwiegermutter ist er freigesprochen worden.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt.
Die Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen vermögen allerdings nicht durchzugreifen.
1) In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt ██████, eine an den Sachverständigen Dr. Winkler gerichtete Frage und dessen Antwort in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Das Gericht gab dem Antrag keine Folge. Der Beschwerdeführer sieht hierin zu Unrecht einen mit der Revision angreifbaren Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO. Darüber, ob Fragen an Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige und die von ihnen erteilten Antworten in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind, entscheidet allein das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden oder des Gerichts. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf die Niederschreibung; sie können daher auf die Ablehnung eines Protokollierungsantrages auch nicht die Revision stützen (vgl. u. a. EGSt 5, 352; BGH 1 StR 619/52 vom 13. Januar 1953).
2) Über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht zwei Sachverständige vernommen: den Medizinalrat Dr. Mauch, leitenden Arzt bei der Landesstrafanstalt Hohenasperg, und den von dem Angeklagten selbst in die Sitzung gestellten Professor Dr. Winkler, Oberarzt der Universitätsnervenklinik in Tübingen. Nach der Vernehmung der beiden Ärzte, die, wie die Urteilsgründe ergeben, die Tat des Angeklagten übereinstimmend als Entladung einer Affektstauung mit einer erheblichen Einengung des Bewusstseins beurteilt haben, stellte Rechtsanwalt Triebskorn den Antrag, Professor Dr. Mikorey von der Universitätsnervenklinik in München als Sachverständigen darüber zu hören, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, zumindest des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten; Dr. Mikorey werde nach klinischer Untersuchung des Angeklagten bestätigen und überzeugend begründen können, dass die Voraussetzungen deshalb vorlägen, weil mehrere im Antrag im einzelnen angeführte Umstände zusammengetroffen seien.
Das Gericht lehnte den Beweisantrag ab, weil „nach den bereits vorliegenden beiden übereinstimmenden Gutachten der vernommenen Sachverständigen die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht notwendig erscheint; zumal diesem Sachverständigen auch keine anderen Forschungs- und technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, als sie von den bereits vernommenen Sachverständigen angenommen wurden“.
Die Revision ist der Meinung, das Schwurgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags, soweit sich dieser auf die Frage der Zurechnungsunfähigkeit bezieht, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Begründung, mit der das Schwurgericht den Antrag abgelehnt hat, entspricht, wörtlich genommen, zwar nicht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO; in Verbindung mit den allen Verfahrensbeteiligten bekannten Vorgängen in der Hauptverhandlung ergibt sich aber als Sinn des Ablehnungsgrundes zweifelsfrei, dass das Schwurgericht durch die übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Mauch und Dr. Winkler die volle Überzeugung davon erlangt hatte, dass der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig und nicht, wie unter Beweis gestellt, zurechnungsunfähig war. Die Ausführungen im Urteil selbst bestätigen das. Sie enthalten keinen nachgeschobenen Rechtfertigungsgrund, sondern stellen nur über jeden Zweifel klar, welchen Sinn der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss nach dem Willen des Gerichts haben sollte, der in dem Beschluss selbst zwar nur unvollkommen, aber doch für alle Beteiligten erkennbar und von ihnen ersichtlich auch erkannt zum Ausdruck kam. Mit dieser Begründung durfte das Schwurgericht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO den Beweisantrag ablehnen. Ein Rechtsfehler tritt hierbei ebensowenig zutage wie bei dem weiteren Ablehnungsgrund, dem von dem Angeklagten benannten Professor Dr. Mikorey stünden keine anderen Forschungs- und technischen Hilfsmittel als die von Dr. Mauch und Dr. Winkler angewandten zur Verfügung (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Weder in seinem Beweisantrag noch in der Revisionsrechtfertigungsschrift hat der Verteidiger selbst vorgebracht, über welche überlegenen Forschungsmittel Dr. Mikorey verfügen soll; in dem Beweisantrag hat er nur von einer „klinischen Untersuchung des Angeklagten“ durch Dr. Mikorey gesprochen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den beiden vernommenen Sachverständigen die in dem Beweisantrag angeführten besonderen Umstände, die bei dem Beschwerdeführer vorlagen, sehr wohl bekannt waren (vgl. das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Mauch vom 5. Dezember 1958 Bl. 182 ff der Hauptakten) und dass Dr. Mauch in der Strafanstalt Hohenasperg Gelegenheit hatte, als Gerichtspsychiater den Angeklagten seit Dezember 1957 zu beobachten sowie, wie die Revision selbst einräumt, „klinisch zu untersuchen“.
2.) Was die Sachbeschwerde betrifft, so wendet sich die Revision mit Einzelausführungen nur gegen die rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten als heimtückisch begangenen Mordes.
Zur äußeren Tatseite ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung und den Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand als Feststellung des Schwurgerichts, dass Frau █████████████ beim Betreten der Küche eines Angriffs des Angeklagten auf ihr Leben nicht versah und den später einsetzenden Angriffen argund wehrlos ausgesetzt war. Damit ist der äußere Tatbestand der heimtückischen Tötung entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl. u. a. BGHSt 6, 120, 121; 7, 218; 9, 385, 386).
Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um darzutun, dass der Angeklagte auch den inneren Tatbestand der heimtückischen Tötung verwirklicht hat. Insoweit gehört zum Vorsatz des Täters, dass er die Umstände erkennt, die die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachen, und in seine Vorstellung aufnimmt, dass er sie ausnutzt (vgl. BGH a. a. O.). Dieses Bewusstsein braucht der Täter allerdings nicht während der ganzen Tatzeit zu haben; es genügt schon, wenn er das Bewusstsein zu Beginn der Ausführung des Verbrechens hat. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte zwar selbst die Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewusst dadurch herbeigeführt, dass er die Küchentür hinter ihr abschloss. Trotzdem kann nicht etwa schon hierin der Anfang der Ausführung der Tötung gesehen werden; denn der Angeklagte hatte in diesem Zeitpunkt, wie seine anschließende nochmalige Aussprache mit seiner Frau deutlich zeigt, noch nicht den endgültigen, sondern erst den von dem Ergebnis der Aussprache abhängigen, bedingten Willen, seine Frau (und sich selbst) zu erschießen. Ein solcher bedingter Handlungswille ist aber im Gegensatz zu dem von ihm verschiedenen sog. bedingten Vorsatz strafrechtlich bedeutungslos (vgl. u. a. RGSt 68, 339, 341; 70, 201, 203; 71, 53, 55). Mit der Tat begonnen hat der Angeklagte hiernach erst, als er nach dem seinen unbedingten Tötungsvorsatz auslösenden Scheitern der Aussprache seine Ehefrau umschlang und die Pistole aus der Tasche zog. War er sich in diesem Zeitpunkt der die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau begründenden Umstände bewusst, so hätte er nach den obigen Ausführungen den inneren Tatbestand der heimtückischen Tötung selbst dann verwirklicht, wenn er im weiteren Verlauf dieses Bewusstsein nicht mehr hatte.
In dieser Hinsicht lassen die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite, für sich allein betrachtet, zwar keinen Rechtsirrtum erkennen, der Anlass zur Aufhebung des Urteils geben könnte; denn sie schließen mit der ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte die von ihm selbst durch das Abschließen der Küchentür bewusst herbeigeführte ausweglose Lage seiner Ehefrau zur Begehung der Tat zu ergreifen bewusst ausgenutzt hat.
Es ergeben sich jedoch aus folgenden Gründen Bedenken gegen die Erwägungen des Schwurgerichts: Wie die Darlegungen des Urteils zur Strafrage ersehen lassen, hat sich das Schwurgericht bei der Entscheidung über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf die übereinstimmenden und als überzeugend erachteten Gutachten der Sachverständigen Dr. Mauch und Dr. Winkler gestützt. Nach diesen Gutachten ist es bei dem Angeklagten infolge der fortgesetzten Streitigkeiten mit seiner Schwiegermutter und der Unfähigkeit, seinen Gefühlen freien Lauf zu lassen, im Laufe der Zeit zu einer Affektstauung gekommen, die sich am Tage der Tat in eine mit einer erheblichen Einengung des Bewusstseins verbundene „Primitivreaktion“ entlud. Das Schwurgericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert war. Die Frage, ob der Angeklagte den inneren Tatbestand der heimtückischen Tötung verwirklicht hat, hat das Schwurgericht demgegenüber im Urteil schon vorher, bei den Ausführungen zum Schuldspruch, erörtert, wobei es anschließend wiederum in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen nur die Feststellung getroffen hat, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen war.
Diese getrennte Betrachtungsweise gibt dem Zweifel Raum, ob das Schwurgericht bei der Bejahung des inneren Tatbestandes der Heimtücke der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit (siehe hierzu oben) hinreichend Rechnung getragen hat. Dass ein akuter hochgradiger Affekt oder die Entladung einer Affektstauung in eine „Primitivreaktion“ (vgl. Ponsoldt, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 136) den Täter an den zur inneren Tatseite der Heimtücke gehörenden Vorstellungen im Sinne der obigen Ausführungen völlig hindern kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u. a. BGHSt 6, 329; 11, 139, 144). In welchem Umfang der Täter für sein Tun im Sinne des § 51 StGB verantwortlich ist, ist dabei ohne ausschlaggebende Bedeutung; die Frage bedarf daher auch dann der Prüfung, wenn der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Täters bejaht (vgl. wieder BGHSt 6, 329). Im vorliegenden Falle lässt sich die Möglichkeit, dass der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung die die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau begründenden Umstände nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, umso weniger ausschließen, als nach den Urteilsfeststellungen nicht bloß sein Willensvermögen erheblich vermindert, sondern gerade auch sein Bewusstsein erheblich eingeengt war und als er immerhin in seiner von ihm für ausweglos erachteten Lage sich auch selbst das Leben nehmen wollte. Schon dies hatte dem Schwurgericht, wie die Revision mit Grund rügt, Anlass geben müssen, sich mit der Frage des Einflusses der zur Entladung kommenden Affektstauung auf das Vorstellungsvermögen des Angeklagten ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Was die Revision sonst noch gegen die Würdigung der Tat als heimtückische Tötung vorbringt, erschöpft sich teils in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, teils in irrigen Rechtsausführungen. Zum Tatbestand der heimtückischen Tötung gehört weder eine „besonders verwerfliche Gesinnung“ des Täters (vgl. u. a. BGHSt 3, 183; 9, 385) noch eine „besonders nichtswürdige Täterpersönlichkeit“ (vgl. u. a. BGHSt 35, 330). Ferner geht schließlich auch die von der Revision im Anschluss an die Entscheidung BGHSt 9, 385 vertretene Meinung, dem Angeklagten habe es an der feindlichen Willensrichtung gegen seine Ehefrau gefehlt, fehl. Der Angeklagte wollte nach den Urteilsfeststellungen mit der Tötung seiner Ehefrau gerade nicht ihr Bestes; er tötete sie vielmehr nur, weil „er seine Ehefrau unter keinen Umständen seiner Schwiegermutter überlassen wollte und er der Auffassung war, seine Ehefrau gehöre zu ihm und müsse bei ihm bleiben“.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Schuldspruchs lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere auch nicht insoweit, als das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat.
Auch die Strafbemessung hätte keinen Anlass zur Beanstandung gegeben.
| Dr. Geier | Willms | Dr. Faller | |||
| Dr. Peetz | Hübner |