Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger wegen erpresserischen Menschenraubes als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 192/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock eine allgemein gehaltene Revision mit Sachrüge ein, ohne einen bestimmten Revisionsantrag zu stellen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil nach § 344 Abs. 1 StPO die Bestimmung fehlt, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Eine Anfechtung mit dem Ziel höherer Bestrafung ist nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsmittels werden den Nebenklägern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn nicht hinreichend bestimmt angegeben wird, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

2

Aus einer allgemein vorgebrachten Sachrüge ohne konkreten Revisionsantrag kann kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnommen werden.

3

Eine Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten ist durch § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.

4

Erfolglosen Revisionsführern sind gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten kommt nur bei dessen erfolgreicher Revision in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 6. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubes

hier: Revision der Nebenkläger Herbert K. sen., Herbert K. jun. und Herbert K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenkläger Herbert K. jun. und Herbert K. sen. gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; von dem weiteren Anklagevorwurf der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über Kriegswaffen (Handgranaten) hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision, mit der sie in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Einen bestimmten Revisionsantrag haben sie nicht gestellt.

Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Auch sonst ist der nur allgemein erhobenen Sachbeschwerde kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. Eine Änderung des Schuldspruchs können die Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubes (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO) verurteilt ist. Eine Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten ist durch § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 400 Rdn. 3 m.w.N.).

Da die Revision der Nebenkläger erfolglos ist, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Auslagen 1; BGH, Beschluss vom 30. April 1998 – 4 StR 124/98).

AthingDetterErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

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