Verwerfung der Revision der Nebenklägerin wegen Unbestimmtheit des Revisionsziels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/98
- Datum
- 30.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision der Nebenklägerin unzulässig, wenn aus Revisionsantrag und/oder dessen Begründung nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass nicht das Ziel verfolgt wird, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen.
Die Zulässigkeit des Revisionsziels muss spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) dargelegt werden; nachträgliche Klarstellungen außerhalb dieser Frist sind unbeachtlich.
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels ist zu versagen, wenn das beantragte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. § 397a StPO).
Trifft das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht, so hat die erfolglose Nebenklägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 124/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen am Ehemann der Nebenklägerin, in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat nur beantragt, „das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1997 aufzuheben“.
Sie hat es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten anfechte, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m. w. N.).
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muss sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Daran fehlt es hier; denn weder aus dem unbestimmten Antrag noch aus der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge ging eindeutig hervor, dass die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte; vielmehr blieb die Möglichkeit offen, dass sie eine höhere Strafe wegen Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe erreichen wollte, wofür auch der in der Hauptverhandlung so gestellte Schlussantrag des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt B. sprechen konnte (SA Bd. II Bl. 546).
Die Klarstellung des Rechtsmittelzieles durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. [REDACTED] vom 19. März 1998 vermag nichts an der Unzulässigkeit der Revision zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb versäumt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 1993 – 4 StR 432/93 und vom 20. Januar 1998 – 4 StR 629/97).
Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin die Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGH StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9, 12).
Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).
Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1995 – 2 StR 113/95).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |