Verwerfung der Revision der Nebenklägerin mangels eindeutigen Rechtsmittelziels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/97
- Datum
- 20.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sich aus Revisionsantrag und Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Rechtsmittelziel (z.B. Änderung des Schuldspruchs wegen Gesetzesverletzung) verfolgt.
§ 400 Abs. 1 StPO verbietet die Anfechtung mit dem alleinigen Ziel, eine andere Rechtsfolge (insbesondere nur eine Strafschärfung) zu erreichen; das Rechtsmittelziel muss klar und erkennbar sein.
Klarstellungen des Rechtsmittelziels nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind verspätet und bleiben bei der Zulässigkeitsprüfung außer Betracht.
Prozesskostenhilfe ist für die Durchführung einer offensichtlich unzulässigen Revision zu versagen; eine anwaltliche Beiordnung zur Gegenvertretung erübrigt sich, wenn die gegnerische Revision im Revisionszug als unbegründet verworfen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 14. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/97 vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Januar 1998 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muss sich aus dem Revisionsantrag und dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier.
Der Angeklagte ist wegen des zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Insoweit erhebt die Nebenklägerin gegen den Schuldspruch keine ausdrücklichen Einwendungen. Mit den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist allein näher ausgeführten Verfahrensbeschwerden beanstandet die Nebenklägerin, durch prozessordnungswidrige, insbesondere ohne ihre Zustimmung erfolgte Einstellung des Verfahrens,
> „soweit es die dem Stich vorausgehende Körperverletzung durch Schläge betrifft“
sei
> „die Tat im Urteil nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandelt worden“ (SA Bd. II Bl. 283; RB S. 4).
Dies lässt auch bei sachgerechter Auslegung (vgl. dazu BGHR § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) die Möglichkeit offen, dass die Nebenklägerin – was zulässig wäre – die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen versuchten Totschlags erstrebt, entsprechend in der Hauptverhandlung gestellter Schlussantrag sprechen könnte. Für diesen Fall ergäbe auch der unbeschränkt gestellte Revisionsantrag einen Sinn. Die Rechtsmittelbegründung wiederum kann dahin verstanden werden, dass die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten zusätzlich wegen der von der teilweisen Einstellung betroffenen Körperverletzung erreichen möchte, was für sich genommen ebenfalls ein zulässiges Ziel wäre. Ebenso liegt der Zusammenhang der Revisionsbegründung aber auch die Deutung nahe, dass – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 1997 meint – die Nebenklägerin in Wirklichkeit lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt. Zu dieser Annahme veranlasst insbesondere, dass die Strafkammer im Urteil auch im Hinblick auf die (einfache) Körperverletzung, deren Würdigung die Nebenklägerin vermisst, vollständige Feststellungen getroffen und sie auch ausdrücklich strafschärfend gewertet hat (UA S. 11, 24).
Da somit offenbleibt, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Revision verfolgt und ob sie nur den Strafausspruch beanstandet hat, genügt die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 120/97). Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Daran vermag auch die Klarstellung des Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 20. Januar 1998 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision, mit dem sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentritt, ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1993 – 4 StR 432/93).
Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 379a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9, 12). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegündet und deshalb durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).
Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1995 – 2 StR 113/95).
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