Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers wegen unbestimmter Sachrüge nach §349 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/97
Datum
22.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Ravensburg ein, begründete sie jedoch nur mit einer nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge. Zentral war, ob dies die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 349 i.V.m. § 400 StPO erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da keine hinreichende Klarstellung vorliegt. Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung wurden dementsprechend abgelehnt bzw. zugewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn dieser das Rechtsmittel nur mit einer nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet und nicht klarstellt, dass er das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht (§ 349 i.V.m. § 400 StPO).

2

Eine allgemeine, nicht substantiiert ausgeführte Sachrüge genügt nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision; es bedarf der Darstellung, gegen welche konkreten gesetzlichen Entscheidungen sich die Rüge richtet.

3

Prozesskostenhilfe für die Revision ist zu versagen, soweit das Rechtsmittel unzulässig ist; ferner ist für die Vertretung in der Revisionsinstanz eine anwaltliche Beiordnung entbehrlich, wenn das Rechtsmittel des Beschuldigten offensichtlich unbegründet ist (§ 397a Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Auferlegung notwendiger Auslagen eines Nebenklägers kann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos bleibt, sodass eine Erstattung nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO nicht in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 20. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 120/97 vom 22. April 1997 in der Strafsache gegen █████████ Giovanni Carmine C. geboren am ████████ 1951 in ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1997 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a Abs. 2 StPO

Tenor

I. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. November 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat zwar beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben“; er hat das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob der Nebenkläger sich auch gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet (was für sich genommen zwar zulässig wäre, im Hinblick auf den uneingeschränkten Aufhebungsantrag allerdings zweifelhaft ist) oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt unter diesen Umständen nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Der Antrag des Nebenklägers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6 und 9). Soweit der Antrag die Revision des Angeklagten betrifft, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil jenes Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch seine unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hätte, war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

II.KuckeinSolin-Stojanovic
AthingMaatzErnemann

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